Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
Kommentar
Die Niederlande haben mitgeteilt, dass in den Niederlanden registrierte Einzelunternehmen zum 1.1.2020 neue USt-IdNrn. erhalten. Deutsche Unternehmen müssen bei Leistungen an diese Unternehmer in den Niederlanden ab dem 1.1.2020 ausschließlich die neue USt-IdNr. verwenden.
Die rechtliche Problematik
Bei grenzüberschreitenden Leistungen in der Europäischen Union kommt der USt-IdNr. des Leistungsempfängers eine entscheidende Bedeutung zu. Zum einen kann nur durch das Auftreten mit USt-IdNr. sicher festgestellt werden, dass es sich bei dem Leistungsempfänger überhaupt um einen Unternehmer handelt, zum anderen wird die USt-IdNr. benötigt, um die notwendigen Meldungen innerhalb der Europäischen Union auf den Weg bringen zu können.
Insbesondere bei den folgenden Sachverhalten ist die Verwendung der USt-IdNr. durch den Leistungsempfänger notwendige Voraussetzung für die richtige umsatzsteuerrechtliche Abwicklung:
- Innergemeinschaftliche Lieferungen: Liefert ein Unternehmer aus Deutschland Gegenstände an einen Unternehmer in den Niederlanden, liegt eine in Deutschland steuerbare, aber nach § 4 Nr. 1 Buchst. b i. V. m. § 6a UStG steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung vor. Sowohl der Nachweis der innergemeinschaftlichen Lieferung als auch die notwendige Meldung in der Zusammenfassenden Meldung nach § 18a UStG setzen die zutreffende USt-IdNr. des Leistungsempfängers voraus.
Für alle innergemeinschaftlichen Lieferungen ist ab dem 1.1.2020 die zutreffende USt-IdNr. des Leistungsempfängers materiell-rechtliche Voraussetzung. Darüber hinaus ist geregelt, dass die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung dann nicht gegeben ist, wenn die Lieferung nicht zutreffend in der Zusammenfassenden Meldung aufgenommen worden ist.
- Sonstige Leistungen: Führt ein Unternehmer aus Deutschland gegenüber einem Unternehmer aus den Niederlanden eine sonstige Leistung aus, für die sich für die Ortsbestimmung keine Sonderregelung nach § 3a Abs. 3 ff. UStG ergibt, ist der Ort der sonstigen Leistung dort, wo der Leistungsempfänger ansässig ist oder eine die Leistung empfangende Betriebsstätte unterhält. Unter diesen Bedingungen ist die Leistung in Deutschland nicht steuerbar, der Leistungsempfänger wird aber in den Niederlanden zum Steuerschuldner für die ihm gegenüber ausgeführte Leistung. Zum Nachweis der Unternehmereigenschaft des Leistungsempfängers, aber auch um die notwendige Meldung in der Zusammenfassenden Meldung abgeben zu können, benötigt der leistende Unternehmer die USt-IdNr. des Leistungsempfängers.
Der leistende Unternehmer sollte sich in jedem Fall die USt-IdNr. des Leistungsempfängers qualifiziert vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) bestätigen lassen. Nur die zutreffende USt-IdNr. des Leistungsempfängers entfaltet die gewünschte Wirkung. Ein Vertrauensschutz für den leistenden Unternehmer kann sich ggf. nur dann ergeben, wenn er alle notwendigen Maßnahmen ergriffen hatte, dass der Umsatz nicht in einen Betrug oder eine Steuerhinterziehung einbezogen war.
- Innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte: Zum Nachweis der Voraussetzungen, dass ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft nach § 25b UStG vorliegt sowie für die damit zusammenhängenden notwendigen Meldungen ist die (zutreffende) USt-IdNr. der beteiligten Unternehmer notwendig.
Darüber hinaus muss beachtet werden, dass der leistende Unternehmer bei EU-grenzüberschreitenden Leistungen an Unternehmer in seiner Rechnung neben seiner USt-IdNr. auch die USt-IdNr. des Leistungsempfängers mit angeben muss.
Die Anweisung des Bundesministeriums der Finanzen
Die deutsche Finanzverwaltung hat mitgeteilt, dass in den Niederlanden registrierten Einzelunternehmern neue USt-IdNrn. erteilt werden, die zum 1.1.2020 verpflichtend bei allen EU-grenzüberschreitenden zu Umsätze verwenden sind.
Die neuen Nummern haben einen anderen Aufbau, als die bisher erteilten Nummern: Nach dem Länderschlüssel "NL" folgen 12 Stellen aus beliebig aufeinanderfolgenden Ziffern, Großbuchstaben sowie den Zeichen "+" und "*". Die Stellen 11 und 12 sind dabei immer Ziffern.
Die bisher von den Unternehmern verwendeten USt-IdNrn. verlieren ab dem Zeitpunkt der Umstellung zum 1.1.2020 ihre Gültigkeit.
Zur Angabe der USt-IdNr. des Leistungsempfängers in der Rechnung hat die Finanzverwaltung Folgendes mitgeteilt:
- Für Zeiträume bis zum 31.12.2019 ist die bisherige (alte) USt-IdNr. in der Rechnung zu verwenden.
- Für Zeiträume ab dem 1.1.2020 ist die neue USt-IdNr. in der Rechnung anzugeben.
- Wenn für bis zum 31.12.2019 ausgeführte Leistungen die Rechnung erst in 2020 erteilt wird, kann in der Rechnung entweder die alte oder die neue USt-IdNr. angegeben werden.
Ab dem 1.1.2020 kann über das Bundeszentralamt für Steuern keine Bestätigung nach § 18e UStG für die bis zum 31.12.2019 gültigen USt-IdNrn. mehr eingeholt werden. Für Leistungen, die bis zum 31.12.2019 ausgeführt werden, muss die Bestätigungsanfrage bis zum Ende des Jahres gestellt worden sein.
In den Zusammen...