Kommentar
Das BMF hat in seinem Schreiben vom 16.7.2014 die bisher in verschiedenen Schreiben enthaltenen Grundsätze zusammengefasst und in Teilbereichen auch geändert. Schwerpunkt ist die voraussichtlich dauernde Wertminderung als Grundvoraussetzungen für eine Teilwertabschreibung. Enthalten sind auch Ausführungen zum Wertaufholungsgebot.
Schnellüberblick
Kern des neuen BMF-Schreibens ist die weitgehende Übernahme der Rechtsprechung des BFH zur Teilwertabschreibung nach Kursschwankungen bei börsennotierten Aktien im Anlagevermögen und bei Investmentanteilen. Hierzu hat die Finanzverwaltung insbesondere den Umfang des erforderlichen Kursverlusts einer Aktie von 40 % bzw. 25 % auf nur noch 5 % reduziert, ab welchem eine voraussichtlich dauernde Wertminderung angenommen werden kann. Außerdem wird mit dem neuen BMF-Schreiben eine Vielzahl einzelner bisheriger Schreiben zusammengefasst. Zudem kam es auf Intervention der Verbände gegenüber dem ursprünglichen Entwurf des Schreibens vom 17.1.2014 zu einigen Änderungen.
Nachfolgend werden vor allem die Abweichungen gegenüber dem Entwurf und die partiellen Neuerungen dargestellt, die sich für die Praxis aus dem Schreiben des BMF vom 16.7.2014 ergeben:
Ermittlung des Teilwerts
In diesem Bereich gibt es keine Veränderungen. Zur Ermittlung des Teilwerts wird auf die Aussagen in den EStR verwiesen, insbesondere auch zur retrograden Ermittlung des Teilwerts bei Absatzprodukten (R 6.8 Abs. 2 EStR). Erwähnt wird ausdrücklich, dass für Produkte, die bewusst nicht kostendeckend kalkuliert werden, bei einem ansonsten rentablen Betrieb eine Teilwertabschreibung ausscheidet.
Für die Umstände, die einen niedrigeren Teilwert rechtfertigen können, trägt der Steuerpflichtige die Nachweispflicht (sog. Beweislast). Das gilt auch für die voraussichtliche Dauerhaftigkeit der Wertminderung bzw. dafür, dass eine Wertaufholung nicht erforderlich ist.
Voraussichtlich dauernde Wertminderung
Grundlegende Voraussetzung für eine Teilwertberichtigung ist, dass der Wert eines Wirtschaftsguts während eines erheblichen Teils seines voraussichtlichen Verbleibs im Betrieb die Bewertungsobergrenze nicht mehr erreicht; nur dann kann von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung ausgegangen werden. Hierbei ist auf objektive Anzeichen, sowie die Sicht eines sorgfältigen und gewissenhaften Kaufmanns abzustellen.
Gibt es für die Wertminderungen einen besonderen Anlass (z. B. technischer Fortschritt, Katastrophe), ist eine dauernde Wertminderung regelmäßig zu bejahen.
Wichtig ist, dass werterhellende Erkenntnisse bis zum Zeitpunkt der Aufstellung der Handelsbilanz zu berücksichtigen sind. Hierzu hat das BMF auf Initiative der Verbände nachgebessert und verweist nur noch ersatzweise auf die Steuerbilanz.
Sodann ist nach Art und Zugehörigkeit des betreffenden Wirtschaftsguts wie folgt zu differenzieren:
a) Abnutzbares Anlagevermögen
Hierbei bleibt es beim bisherigen Grundsatz, dass eine voraussichtlich dauernde Wertminderung voraussetzt, dass der Wert zum Bilanzstichtag mindestens für die halbe Restnutzungsdauer unter dem planmäßigen Restbuchwert liegt. Wobei für die verbleibende Nutzungsdauer auf die gesetzliche Nutzungsdauer (Gebäude, § 7 Abs. 4 und 5 EStG) bzw. die amtlichen AfA-Tabellen abzustellen ist – jeweils unabhängig von einer Verkaufsabsicht.
b) Nicht abnutzbares Anlagevermögen
Die Gründe für eine niedrigere Bewertung müssen voraussichtlich anhaltend sein. Für Grundstücke gilt, dass deren Preise marktbedingten Schwankungen unterliegen und damit nicht generell dauerhaft sind. Anders kann dies sein, wenn ein Grundstück Altlasten aufweist, jedoch mangels akuter Umweltgefährdung keine sofortige Beseitigung der Altlasten erforderlich ist.
Da festverzinsliche Wertpapiere i. d. R. bei Fälligkeit zum Nominalwert eingelöst werden, scheidet eine Teilwertabschreibung grundsätzlich aus. Das gilt auch bei einer nachhaltigen Änderung des Zinsniveaus. Lediglich wenn ein Erwerb über pari erfolgt ist (Aufgeld), kann eine Wertminderung bis auf den Nennwert mit 100 % vorgenommen werden.
Bei börsennotierten Aktien erfordert eine Wertberichtigung, dass der Kurs am Bilanzstichtag um mehr als 5 % unter dem Börsenwert beim Aktienerwerb liegt. Das gilt analog bei Wertpapieren, die sich auf einen Aktienindex beziehen und nicht zum Nennwert zurückgezahlt werden. Ebenso gelten diese Regeln für Investmentfondsanteile im Anlagevermögen, die überwiegend in börsennotierte Aktien investieren, wobei anstelle des Kurswerts der Ausgabepreis zuzüglich Erwerbsnebenkosten tritt.
Bei Forderungen im Anlagevermögen wird wie bisher eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine nicht vollständige Begleichung gefordert. Ereignisse nach dem Bilanzstichtag bleiben auch hierbei unberücksichtigt. Sie ist z. B. eine Gestellung einer Sicherheit zwischen dem Bilanzstichtag und der Bilanzaufstellung als wertbegründender Faktor nicht zu berücksichtigen. Allein die Unverzinslichkeit einer Forderung rechtfertigt keine Teilwertabschreibung.
Praxis-Tipp: Mit der ...