Leitsatz
Bei börsennotierten, im Anlagevermögen gehaltenen Aktien ist von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung auszugehen, wenn der Börsenkurs der Aktie zum Bilanzstichtag unter ihren Buchwert gesunken ist und keine konkreten Anhaltspunkte für eine baldige Wertsteigerung vorliegen. Abgesehen von Kursverlusten i. H. v. 5 % (Bagatellgrenze) rechtfertigt grundsätzlich jede Minderung des Kurswertes die Annahme einer voraussichtlich dauernden Wertminderung.
Sachverhalt
Die Klägerin ist eine Versicherungsgesellschaft. Als Teil ihrer Kapitalanlagen hielt sie Anteile an zwei inländischen Spezialinvestmentsondervermögen. Im Wirtschaftsjahr 2000 nahm die Klägerin Teilwertabschreibungen auf diese Anteile vor. Im Rahmen einer Außenprüfung erkannte der Prüfer die Teilwertabschreibung nicht an, da eine dauerhafte Wertminderung nicht nachgewiesen worden sei. Dagegen wandte sich die Klägerin ein, dass der Wert der Beteiligungen durch verlustbehaftete Aktienverkäufe dauerhaft unter die Anschaffungskosten der Investmentanteile gesunken sei.
Entscheidung
Die Klage ist begründet. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG sind nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter grundsätzlich mit ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bilanzieren. Jedoch kann gem. § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 EStG der Teilwert angesetzt werden, wenn dieser aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger ist. Die Teilwerte der streitbehafteten Anteile waren zum Bilanzstichtag niedriger als deren Anschaffungskosten. Eine voraussichtlich dauernde Wertminderung liegt bei börsennotierten, im Anlagevermögen gehaltenen Aktien vor, wenn der Börsenkurs der Aktie zum Bilanzstichtag unter ihren Buchwert gesunken ist und keine konkreten Anhaltspunkte für eine baldige Wertsteigerung vorliegen. Aus Sicht des Senats sprechen aus Sicht des Bilanzstichtags im Rahmen der an der Eigenart der von der Klägerin gehaltenen Fondsanteile ausgerichteten Prognose aufgrund objektiver Anzeichen mehr Gründe für ein Andauern der Wertminderung als dagegen. Die Minderung war maßgeblich auf realisierte Verluste zurückzuführen. Durch die Realisierung von Veräußerungsverlusten verfestigten sich dabei die Vermögensminderungen des Fonds, ohne dass in gleichem Maße Aussicht auf künftige Vermögenszuwächse bestand.
Hinweis
Das Urteil ist zu begrüßen, da es einen festen Grundsatz der Teilwertabschreibung bestimmt. Allerdings ist festzustellen, dass bereits Revision eingelegt wurde (Az. beim BFH: I R 4/16). Es ist fraglich, wie der Bundesfinanzhof die Tatsache beurteilt, dass die streitbefangenen Fonds nicht zu mehr als 50 % in börsennotierten Aktien investiert waren. Die Finanzverwaltung spricht sich in den BMF-Schreiben v. 16.7.2014 und v. 5.7.2011 in diesem Fall ausdrücklich gegen die Teilwert-AfA aus.
Link zur Entscheidung
Niedersächsisches FG, Urteil vom 26.11.2015, 6 K 261/13