Dr. Christian Schlottfeldt
3.1 Grundsätze
Der Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes erstreckt sich auch auf Teilzeitarbeitnehmer, sofern diese nicht als Organvertreter oder Leitende Angestellte nach § 5 Abs. 2 bis 4 BetrVG aus dem persönlichen Geltungsbereich des Gesetzes herausfallen.
Teilzeitbeschäftigte sind damit bei Betriebsratswahlen nach Maßgabe von § 7 BetrVG (aktiv) wahlberechtigt und gemäß § 8 BetrVG (passiv) wählbar, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Das Betriebsverfassungsgesetz enthält keine Bestimmung, aus der sich ergibt, dass Teilzeitbeschäftigten die Betriebszugehörigkeit fehlt, wenn sie nur in geringem Umfang beschäftigt sind. Dies gilt auch für in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht geringfügig Beschäftigte.
Ist ein Teilzeitbeschäftigter in den Betriebsrat gewählt worden, stellt sich die Frage, wie seine individuelle Arbeitszeit bei Freistellungen für die Betriebsratstätigkeit zu berücksichtigen ist, etwa beim Freizeitausgleich aufgrund der Teilnahme an Schulungen. Hier gelten grundsätzlich dieselben arbeitsrechtlichen Regeln, die für die Teilnahme eines "normalen" teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers an Fortbildungsmaßnahmen anzuwenden sind: Betriebsräte haben Anspruch darauf, dass die für die Betriebsratstätigkeit erforderlichen Fortbildungen in demselben Maße als Arbeitszeit angerechnet werden wie für Nicht-Betriebsratsmitglieder; sie dürfen insoweit nicht schlechter, aber auch nicht besser gestellt werden. Dazu gehört für teilzeitbeschäftigte Betriebsräte (wie für andere Arbeitnehmer) auch der Anspruch auf Anrechnung der vollen Fortbildungszeit entsprechend den Regeln für Vollzeitbeschäftigte. Eine ganztägige Schulung kann bei einem (teilzeitbeschäftigten) Betriebsratsmitglied also zu "Plusstunden" im Zeitkonto oder Überstunden führen.
3.2 Mitbestimmung über Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten
Gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei Fragen zu Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie der Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage. Danach steht dem Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht bei der Vereinbarung der Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG zu. Die Festlegung der Arbeitszeitdauer ist also allein Sache des Einzelarbeitsvertrags. Entsprechendes gilt für die dauerhafte Erhöhung des Umfangs der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines Arbeitnehmers. Allerdings sind hier die personellen Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats zu berücksichtigen (s. u.).
Für die Festlegung der Verteilung der Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten (Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, Verteilung auf die Wochentage) bestehen bei der Mitbestimmung des Betriebsrats in Arbeitszeitfragen grundsätzlich keine Besonderheiten für Teilzeitbeschäftigte gegenüber Vollzeitbeschäftigten. Voraussetzung des Mitbestimmungsrechts ist aber auch hier der "kollektive Bezug". Dieser kann bei der Vereinbarung eines Teilzeit-Arbeitszeitmodells (etwa bei der Geltendmachung des Anspruchs auf Teilzeitbeschäftigung gemäß § 8 TzBfG) oder von Brückenteilzeit (zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit,§ 9a TzBfG) von Teilzeitbeschäftigten fehlen, wenn das Modell sich innerhalb der Verteilungsgrenzen für Arbeitnehmer in Vollzeit bewegt und die Festlegung keine Auswirkungen auf andere Arbeitnehmer hat. Derartige Auswirkungen können aber etwa dann gegeben sein, wenn die arbeitsvertragliche Fixierung eines Teilzeit-Modells zur Folge hat, dass andere (voll- oder teilzeitbeschäftigte) Arbeitnehmer in ihrer Arbeitszeitflexibilität eingeschränkt werden.
Gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG hat der Betriebsrat bei der Verlängerung und Verkürzung der betriebsüblichen Arbeitszeit mitzubestimmen. Die im Rahmen einer dauerhaften oder befristeten (z. B. als Brückenteilzeit gemäß § 9a TzBfG) arbeitsvertraglichen Vereinbarung erfolgende Verkürzung der individuellen Wochenarbeitszeit löst als rein individuelle Maßnahme das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nicht aus (anders etwa bei betrieblicher Anordnung von Kurzarbeit).
Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ist jedoch gegeben, wenn der Arbeitgeber einen zusätzlichen Arbeitszeitbedarf durch Erweiterungen des individuellen Arbeitszeitumfangs eines oder mehrere Arbeitnehmer abdeckt. Dies betrifft auch die zur Abdeckung eines betrieblichen Mehrbedarfs mit einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer vereinbarte befristete Erhöhung der Arbeitszeit.
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Darüber hinaus sind die personellen Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats zu beachten. In der Erhöhung des vertraglich vereinbarten Arbeitszeitvolumens liegt eine Einstellung i. S. v. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, wenn sie nach Umfang und Zeitdauer nicht unerheblich ist. Das ist zumindest dann der Fall, wenn der Arbeitgeber auf diese Weise einen Arbeitsplatz besetzen will, den er zuvor ausgeschrieben hat, und die Erhöhung für die Dauer von mehr als einem Monat vereinbart wird. Ist die Verlängerung der Wochenarbeitszeit eines Arbeitnehmers für mehr als einen M...