Leitsatz
Arbeitet ein Gesellschaftergeschäftsführer nach seinem 65. Lebensjahr und trotz Zahlung einer Pension in Teilzeit weiter, führt dies nur teilweise zu einer verdeckten Gewinnausschüttung.
Sachverhalt
Eine GmbH hatte ihrem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer eine Versorgungszusage erteilt. Nach einer Betriebsprüfung waren die Höhe und Fälligkeit des Versorgungsanspruchs strittig. Hintergrund war, dass der Geschäftsführervertrag im September 2009 mit Vollendung des 65. Lebensjahrs des Geschäftsführers aufgehoben wurde, die Versorgungszusage hiervon aber unberührt blieb. Mit dem Geschäftsführer wurde ein neuer Arbeitsvertrag abgeschlossen, wonach er neben den laufenden Pensionszahlungen eine monatliche Vergütung i. H. v. 1.500 EUR erhielt. Seine Tätigkeit beschränkte sich auf die Beratung und das Beaufsichtigen einer Baumaßnahme, die Arbeitszeit war variabel. Zudem wurde die Pensionszusage bereits in 2007 deutlich erhöht, weshalb auch die Frage der Erdienbarkeit für den nachträglichen Anpassungsbetrag umstritten war. Das Finanzamt kürzte die Pensionsrückstellungen und hat zudem eine verdeckte Gewinnausschüttung angesetzt.
Entscheidung
Die Klage der GmbH war teilweise erfolgreich. Der Gesellschafter-Geschäftsführer hatte die Pension mit Vollendung seines 65. Lebensjahres erdient. Dass er sodann auf Basis eines neuen Anstellungsvertrags in Teilzeit und mit reduzierten Bezügen weiter arbeitete, ist grundsätzlich unschädlich. Der neue Vertrag stellt keine Reduzierung der bisherigen Vergütung dar, sondern ist eine eigenständige Neuregelung des Dienstverhältnisses. Angesichts der Zäsur zwischen Alt- und Neuvertrag ist der Pensionsanspruch nicht auf 75 % der Teilzeitvergütung zu begrenzen; die vom Finanzamt vorgenommene Kürzung der Pensionsrückstellung war daher unzutreffend.
Bestätigt hat das Finanzgericht hingegen eine verdeckte Gewinnausschüttung insoweit, als diese auf die nachträgliche Anhebung der Versorgungszusage ca. 22 Monate vor dem Pensionsbeginn entfällt. Denn die Erhöhung der Versorgungsquote von 39,06 % auf 44,20 % des monatlichen Festgehalts hält einem Fremdvergleich nicht stand. Da zwischen den beiden Zeitpunkten nicht mindestens 10 Jahre lagen, war die Erhöhung nicht mehr erdienbar.
Hinweis
Im Verlauf des Klageverfahrens wurde Einigkeit darüber erzielt, dass eine Anrechnung der monatlichen Vergütung mit 1.500 EUR auf die Versorgungsleistungen hätte erfolgen müssen; insoweit liegt ebenfalls eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urteil v. 23.10.2013, I R 60/12, BStBl 2015 II S. 413).
Link zur Entscheidung
Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 04.07.2017, 1 K 201/14