OFD Frankfurt, Verfügung v. 25.3.2010, S 7100 A - 172 - St 110
Bezug: |
FinMin Hessen, Erlass vom 22.1.1996, S 7100 A – 148 – II A 42 |
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FinMin Hessen, Erlass vom 29.1.1996, S 7100 A – 148 – II A 42 |
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FinMin Hessen, Erlass vom 3.7.1997, S 7100 A – 148 – II A 42 |
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FinMin Hessen, Erlass vom 12.12.2001, S 7270 A – 21 – II 4a |
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FinMin Hessen, Erlass vom 11.11.2009, S 7100 A – 148 – II 51 |
1. Abgabe von Multifunktionskarten
Der Erwerb einer Multifunktionskarte, die zur Inanspruchnahme unterschiedlicher Leistungen verschiedener Anbieter benutzt werden kann (z.B. Telefonleistungen, Parken in Parkhäusern, Benutzung von Parkscheinautomaten, Inanspruchnahme von Leistungen im öffentlichen Personennahverkehr), erschöpft sich in dem Umtausch eines Zahlungsmittels „Bargeld” in ein anderes Zahlungsmittel „elektronisches Geld”. Dieser Vorgang ist nicht steuerbar. Die Besteuerung der einzelnen Leistungen ist bei der konkreten Leistungserbringung durch die jeweiligen Unternehmer vorzunehmen.
Gibt jedoch z.B. ein Parkhausunternehmer eine Karte aus, die nur zum Parken in seinen Parkhäusern berechtigt, handelt es sich bei dem vereinbarten „Kaufpreis” für die Parkhauskarte um ein vorausbezahltes Entgelt für das Parken in den Parkhäusern dieses Unternehmers. Die Umsatzsteuer entsteht in diesen Fällen bei der Vereinnahmung des vorausbezahlten Entgelts, d.h. bei Ausgabe der Parkhauskarte (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG).
Beim Erwerb einer Multifunktionskarte ist ein Vorsteuerabzug nicht zulässig. Ein Vorsteuerabzug ist für den Nutzer der Karte nur möglich, sofern eine ordnungsgemäße Rechnung über die konkrete erbrachte Leistung durch den jeweils leistenden Unternehmer (z.B. für die Inanspruchnahme von Telekommunikationsleistungen durch die Deutsche Telekom AG oder ausländische Telefongesellschaften, Zur-Verfügung-Stellung von Parkplätzen, Personenbeförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln) erteilt wird. Wenn für Leistungen, die mit einer Multifunktionskarte in Anspruch genommen werden, keine Rechnung erteilt wird, ist beim Leistungsempfänger kein Vorsteuerabzug zulässig.
Erfolgt die Ausgabe der Karte selbst gegen eine Gebühr, so ist darin ein eigenständiger Leistungsaustausch zu sehen. Die Leistung des Kartenherausgebers besteht in der Einräumung der mit dem Besitz der Karte verbundenen Verwendungsmöglichkeiten. Das Entgelt besteht in der vom Kartenerwerber zu entrichtenden Gebühr.
2. Abgabe von Telefonkarten der Deutschen Telekom AG
2.1 Abgabe zum aufgedruckten Wert
Der Verkauf von Telefonkarten der Deutschen Telekom AG zum aufgedruckten Wert stellt keine Lieferung der Telefonkarte dar. Denn das wirtschaftliche Interesse des Kartenerwerbers ist nicht auf die Erlangung der Verfügungsmacht an der Karte gerichtet, sondern darauf, mit Hilfe der auf der Karte befindlichen Information (Magnetstreifen oder Chip) später eine andere Leistung entgelten zu können.
Kann die Telefonkarte ausschließlich im Inland für die Inanspruchnahme von Telekommunikationsleistungen benutzt werden, stellt der „Kaufpreis” für die Telefonkarte vorausbezahltes Entgelt für eine Telekommunikationsleistung der Deutschen Telekom AG dar (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UStG).
In den Fällen, in denen die Telefonkarte als „Multifunktionskarte” zur Inanspruchnahme weiterer Leistungen verschiedener Anbieter benutzt werden kann (z.B. Telefonieren im Ausland, Parkhaus, ÖPNV), ist die Abgabe der Karte als nicht steuerbarer Vorgang zu betrachten (siehe Tz. 1).
2.2 Abgabe zu einem niedrigeren als dem aufgedruckten Wert (Rabattgewährung) an „Wiederverkäufer”
Gibt die Deutsche Telekom AG Telefonkarten mit Rabatt an „Wiederverkäufer” ab, liegt keine Lieferung der Telefonkarten vor (siehe Tz. 2.1). Bei der Differenz zwischen dem gezahlten Preis und dem aufgedruckten Wert handelt es sich um eine Provisionszahlung der Deutschen Telekom AG für eine Vermittlungsleistung des „Wiederverkäufers”, die nach § 4 Nr. 8 Buchst. d UStG steuerfrei ist.
Eine Option zur Steuerpflicht ist möglich.
Handelt es sich hierbei nicht um Telefonkarten, sondern um Multifunktionskarten (vgl. Tz. 1.), ist die Vermittlungsleistung dagegen in analoger Anwendung der in Tz 3.3.2 dargelegten Grundsätze bei der Abgabe von Guthabenkarten nicht nach § 4 Nr. 8 Buchst. d UStG von der Umsatzsteuer befreit.
2.3 Verkauf zu einem höheren als dem aufgedruckten Wert (z.B. als Sammelobjekt)
Wird eine Telefonkarte zu einem höheren als dem aufgedruckten Wert bzw. dem verbliebenen Guthaben abgegeben (z.B. als Sammelobjekt), steht die Erlangung der Verfügungsmacht an der Karte und nicht der in ihr verbriefte Leistungsanspruch wirtschaftlich im Vordergrund. Daher handelt es sich in diesen Fällen um eine Lieferung, die dem Regelsteuersatz unterliegt.
3. Leistungen im Zusammenhang mit sog. Startpaketen und Guthabenkarten im Mobilfunkbereich
Nach dem BMF-Schreiben vom 3.12.2001 (BStBl 2001 I S. 1010) gilt Folgendes:
3.1 Abgabe eines Startpakets mit Mobilfunkgerät
Das Startpaket („Leistungspaket”) wird für das jeweilige Mobilfunknetz unter...