Dipl.-Finw. (FH) Walter Niermann
2.1 Private Nutzung der Telekommunikationsgeräte durch den Unternehmer
Ein Unternehmer kann die Umsatzsteuer aus den Anschaffungskosten unternehmerisch genutzter Telekommunikationsgeräte, z. B. Telefonanlagen, Fax, Auto- und Mobiltelefon, Internetanschluss, unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG als Vorsteuer abziehen.
Als Ausgleich hierfür muss er im Falle einer Nutzung für nichtunternehmerische Zwecke, z. B. wenn er Privatgespräche führt, diesen Vorteil als sog. unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer unterwerfen. Er wird dadurch einem privaten Endverbraucher gleichgestellt, der keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug hat. Bemessungsgrundlage für diese unentgeltliche Wertabgabe sind grundsätzlich die durch die nichtunternehmerische Nutzung entstandenen Kosten, hier also die der Privatnutzung entsprechenden anteiligen Abschreibungen für die jeweiligen Geräte.
Grund- und Gesprächsgebühren bzw. Gebühren für die Internetnutzung und sonstiger Online-Verbindungen gehören dabei nicht zur Bemessungsgrundlage. Die auf diese Gebühren entfallenden Vorsteuerbeträge sind in einen abziehbaren und einen nicht abziehbaren Anteil im Verhältnis der betrieblichen zur privaten Nutzung aufzuteilen. Nur der auf die betriebliche Nutzung entfallende Anteil kann als Vorsteuer abgezogen werden, da nur insoweit ein Bezug von Leistungen für das Unternehmen vorliegt. Eine unentgeltliche Wertabgabe hinsichtlich der Grund- und Gesprächsgebühren bzw. der Netz- und Providergebühren liegt insoweit nicht vor, eine Umsatzbesteuerung entfällt damit. Gleiches gilt auch für die Installations- und Wartungskosten einer Telefonanlage oder eines Internetanschlusses, die ebenfalls für den Vorsteuerabzug entsprechend der betrieblichen und privaten Nutzung aufzuteilen sind.
Anmietung von Geräten anderer Unternehmer
Bei Geräten, die der Unternehmer von anderen Unternehmen, z. B. Deutsche Telekom, angemietet hat, sowohl für unternehmerische als auch nichtunternehmerische (private) Zwecke, sind die Aufwendungen für die Grundgebühren, die Gesprächsgebühren und die Geräteanmietung entsprechend dem Verwendungszweck aufzuteilen. Nur die auf den betrieblichen Nutzungsanteil entfallende Umsatzsteuer ist als Vorsteuer abzugsfähig. Eine Versteuerung des privaten Nutzungsanteils als unentgeltliche Wertabgabe kommt nicht in Betracht.
2.2 Private Nutzung der Telekommunikationsgeräte durch den Arbeitnehmer
Die kostenlose Überlassung von Telekommunikationsgeräten an Arbeitnehmer zur privaten Nutzung unterliegt der Umsatzsteuer, soweit sie nicht dadurch gekennzeichnet ist, dass betriebliche Zwecke des Arbeitgebers die privaten Arbeitnehmerbelange überlagern. Da die Umsatzsteuer als allgemeine Verbrauchsabgabe den gesamten privaten Verbrauch von Waren und Dienstleistungen belasten soll, unterliegt die private Nutzung von betrieblichen PC und Telekommunikationsgeräten sowie die private Internetnutzung als unentgeltliche Wertabgabe des unternehmerischen Arbeitgebers an den Arbeitnehmer ebenso den Vorschriften des Umsatzsteuerrechts, wie z. B. die unentgeltliche Gewährung von Kost, die kostenlose Abgabe von Waren oder die Überlassung eines Firmenwagens.
Dabei sind im Umsatzsteuerrecht zwingende EU-rechtliche Vorgaben zu beachten, die eine Regelung wie im Lohnsteuerrecht ausschließen. Umsatzsteuerrechtlich unterscheidet die Finanzverwaltung 3 Fallgestaltungen:
2.2.1 Überlassung gegen Entgelt
Stellt der Arbeitgeber die Nutzung betrieblicher Computer oder Telekommunikationsgeräte entgeltlich für Privatzwecke des Arbeitnehmers zur Verfügung, handelt es sich um einen steuerbaren und steuerpflichtigen Vorgang. Es liegt eine entgeltliche sonstige Leistung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer vor.
2.2.2 Überlassung ohne Entgelt
Wenn Arbeitnehmer betriebliche Telekommunikationsgeräte (inkl. PC) kostenlos für ihre Privatzwecke, z. B. privaten Schriftverkehr, privates Internetsurfen, nutzen dürfen, erbringt der Arbeitgeber ihnen gegenüber grundsätzlich steuerbare und steuerpflichtige unentgeltliche Wertabgaben i. S. d. § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG.
Allerdings liegen nicht steuerbare Leistungen vor, die überwiegend durch das betriebliche Interesse des Arbeitgebers veranlasst sind, wenn die Nutzung betrieblicher Einrichtungen zwar auch die Befriedigung eines privaten Bedarfs der Arbeitnehmer zur Folge haben, diese Folge aber durch die mit der Nutzung angestrebten betrieblichen Zwecke überlagert wird.
Aufmerksamkeiten, die bereits den Tatbestand der unentgeltlichen Wertabgabe nicht erfüllen würden, liegen hier nicht vor.
2.2.3 Nutzung gegen den Willen des Arbeitgebers
Wenn der Arbeitnehmer gegen den Willen des Arbeitgebers Telekommunikationsgeräte privat nutzt, fehlt es an der willentlichen Wertabgabe des Arbeitgebers. Es liegt ein nicht steuerbarer Vorgang vor, aus dem ggf. zivil- bzw. arbeitsrechtliche Konsequenzen zu ziehen sind.
2.3 Betriebliche Nutzung der privaten Telekommunikationsgeräte
Ersetzt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Aufwendungen für die betrieblich veranlasste Nutzung eines privaten Telefonanschlusses, kann er nicht als...