Vor- und Nachname des/der Steuerzahler/s sowie Adresse des/der Steuerzahler/s |
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An das Finanzamt ... Straße, Nr. ggf. Postfach Postleitzahl, Ort |
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Ort, Datum |
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Steuernummer: |
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Bescheid über Grunderwerbsteuer vom .......... Teleologische Reduktion der Nachbehaltensfrist des § 6a Satz 4 GrEStG |
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Einspruch |
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Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich Einspruch gegen den o. g. Bescheid vom …………… ein.
Begründung:
Die Steuerpflichtige, S-GmbH, hielt zunächst 94,9 % der Anteile an der grundstückshaltenden X-GmbH, die wiederum zu 100 % an der XY-GmbH mit umfassendem Immobilienvermögen beteiligt war. Die verbleibenden 5,1 % der Anteile hielt zunächst die M-GmbH, die zu 100 % an der Steuerpflichtigen beteiligt ist. Mit Einbringungsvertrag vom xx.xx.xxxx beschloss die M-GmbH zunächst eine Kapitalerhöhung und die Ausgabe eines neuen Geschäftsanteils an der Steuerpflichtigen in Höhe von xxxxx EUR. Diesen neuen Geschäftsanteil übernahm die M-GmbH selbst und erbrachte hierfür eine Sacheinlage u. a. durch die Übertragung der Beteiligung von 5,1 % an der X-GmbH.
Dieser Einbringungsvorgang stellt zwar einen grunderwerbsteuerbaren Vorgang dar. Nach § 6a Satz 1 GrEStG fällt hierfür allerdings keine Grunderwerbsteuer an.
Grunderwerbsteuer wurde aber auch nicht durch die innerhalb von 5 Jahren, konkret mit Vertrag vom xx.xx.xxxx, vereinbarte Abtretung der Anteile an der Steuerpflichtigen an die D-GmbH ausgelöst. Denn die Rückausnahmevorschrift des § 6a Satz 4 GrEStG wäre zwar tatbestandsmäßig erfüllt, ist aber teleologisch zu reduzieren und kommt somit hier nicht zur Anwendung.
Dies ergibt sich aus einem Vergleich mit §§ 5, 6 GrEStG. Dort ist allgemein anerkannt, dass die Grunderwerbsteuer bei Verstoß der Nachbehaltensfristen in § 5 Abs. 3 und § 6 Abs. 4 Satz 2 GrEStG auch dann nicht erhoben wird, wenn der auslösende nachgelagerte Rechtsvorgang grunderwerbsteuerbar ist. In diesem Fall entfällt der Zweck der Regelung des § 6a GrEStG, einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten auszuschließen, da ohnehin eine Besteuerung erfolgt.
Ich beantrage deshalb, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, so dass weiterhin die Grunderwerbsteuerbefreiung gewährt wird.
Beim BFH ist wegen dieser Rechtsfrage ein Verfahren unter dem Aktenzeichen II R 30/23 anhängig.
Unter Bezugnahme auf das vorgenannte Verfahren beantrage ich zudem, das Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhen zu lassen.
Der strittige Bescheid ist im Übrigen insoweit nicht nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig ergangen.
Mit freundlichen Grüßen