Kurzbeschreibung
Dieses Musterschreiben bietet Unterstützung bei der Einlegung eines Einspruchs beim Finanzamt.
Vorbemerkung
Der Inhalt des folgenden Musterschreibens dient als Orientierungshilfe für die Einlegung eines Einspruchs beim Finanzamt. Die Formulierung ist für den Einzelfall anzupassen.
Vorinstanz: Sächsisches FG, Urteil v. 9.11.2023, 2 K 939/20
Verfahren beim BFH: II R 33/23
Hinsichtlich des streitigen Steuerbetrags kann die Aussetzung der Vollziehung beantragt werden, wobei das Zinsrisiko zu berücksichtigen ist.
Einspruch
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Vor- und Nachname des/der Steuerzahler/s sowie Adresse des/der Steuerzahler/s |
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An das Finanzamt ... Straße, Nr. ggf. Postfach Postleitzahl, Ort |
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Ort, Datum | |
Steuernummer: | |
Bescheid über Grunderwerbsteuer vom .......... Teleologische Reduktion des § 6a Satz 4 GrEStG bei Einbringung zur Neugründung |
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Einspruch |
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich Einspruch gegen den o. g. Bescheid vom …………… ein.
Begründung:
An der Steuerpflichtigen, X-GmbH, die in ihrem Gesellschaftsvermögen die Grundstücke a, b und c hält, ist mittelbar über die Gesellschaften …. die C Company beteiligt. Alleiniger Anteilseigner der C Company ist Z. Am xx.xx.xxxx wurde von Z die I Company gegründet. Auch an diesem Unternehmen hält Z alle Anteile. Kurz darauf, konkret am xx.xx.xxxx, wurden alle Anteile der C Company auf die I Company übertragen.
Zwar liegt infolge der mittelbaren Anteilsübertragung an der Steuerpflichtigen ein Fall des § 1 Abs. 2a GrEStG vor. Dieser ist allerdings nach § 6a GrEStG grunderwerbsteuerfrei. Nach § 6a Satz 4 GrEStG ist zwar eine 5-jährige Vor- und Nachbehaltensfrist vorgesehen, innerhalb der die an der Restrukturierung beteiligten Unternehmen zueinander in einem Verhältnis des herrschenden Unternehmens zu seinen beherrschten Unternehmen stehen müssen.
Allerdings ist hier die Regelung teleologisch zu reduzieren. So hatte der BFH schon für Umwandlungsvorgänge nach dem UmwG entscheiden, dass die in § 6a Satz 4 GrEStG genannten Fristen nur insoweit einzuhalten sind, als sie aufgrund eines begünstigten Umwandlungsvorgangs auch eingehalten werden können (BFH, Urteil v. 21.8.2019, II R 16/19). Denn § 6a Satz 4 GrEStG ziele auf die Vermeidung missbräuchlicher Gestaltungen ab, was jedoch nicht relevant sein kann, wenn die Frist aus rechtlichen Gründen nicht eingehalten werden kann.
Zu keinem anderen Ergebnis kann man kommen, wenn die Einbringung in eine neu gegründete Gruppengesellschaft erfolgt. Auch hier kann die Vorbehaltensfrist aus rechtlichen Gründen nicht eingehalten werden.
Vgl. Sächsisches FG, Urteil v. 9.11.2023, 2 K 939/20.
Ich beantrage deshalb, den angefochtenen Bescheid dahingehend zu ändern, dass der Erwerb nach § 6a GrEStG steuerfrei ist und die Steuer mit 0 EUR festgesetzt wird.
Beim BFH ist wegen dieser Rechtsfrage ein Verfahren unter dem Aktenzeichen II R 33/23 anhängig.
Unter Bezugnahme auf das vorgenannte Verfahren beantrage ich zudem, das Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhen zu lassen.
Der strittige Bescheid ist im Übrigen insoweit nicht nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig ergangen.
Mit freundlichen Grüßen
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