Verfahrensrechtlich ist nach § 34a Abs. 9 bzw. 11 EStG zu berücksichtigen, dass
- für jeden Betrieb oder Mitunternehmeranteil, für den ein Antrag nach § 34a EStG gestellt wurde, der nachversteuerungspflichtige Betrag gesondert mit jeweils einem eigenen Bescheid festzustellen ist;
- der Erlass der Feststellungsbescheide über den nachversteuerungspflichtigen Betrag in den Aufgabenbereich des für die Einkommensbesteuerung zuständigen Finanzamts fällt;
- Feststellungsbescheide nur insoweit angegriffen werden können, als sich der nachversteuerungspflichtige Betrag gegenüber dem des Vorjahres geändert hat;
- die gesonderte Feststellung des nachversteuerungspflichtigen Betrags mit dem Einkommensteuerbescheid verbunden werden kann;
- eine Änderung des Einkommensteuerbescheids aufgrund der Antragstellung oder teilweisen bzw. vollständigen Antragsrücknahme nach § 34a EStG eine entsprechende Änderung des Feststellungsbescheids über den nachversteuerungspflichtigen Betrag nach sich zieht.
Diese Feststellungen obliegen dem Wohnsitzfinanzamt auch dann, wenn für den Betrieb bzw. die Mitunternehmerschaft eine gesonderte bzw. einheitliche und gesonderte Feststellung durchgeführt wird. Die erforderlichen Beträge sollen wohl von dem Betriebsfinanzamt ermittelt und dem Wohnsitzfinanzamt mitgeteilt werden.
Allerdings können bei Mitunternehmerschaften sowie in Fällen, in denen das Wohnsitz- nicht mit dem Betriebsfinanzamt identisch ist, nach § 34a Abs. 10 EStG die Einlagen, Entnahmen und weitere für die Tarifermittlung nach § 34a Abs. 1 bis 7 EStG erforderliche Besteuerungsgrundlagen durch das Betriebsfinanzamt gesondert festgestellt werden. Ob das Betriebsfinanzamt diese Feststellungen trifft, steht in seinem Ermessen.
Erlangt es jedoch davon Kenntnis, dass der Steuerpflichtige einen Antrag nach § 34a EStG gestellt hat – meist wohl auf Anfrage des Wohnsitzfinanzamts –, dürfte dieses Ermessen auf Null reduziert sein; das bedeutet, dass das Betriebsfinanzamt die Feststellung vornehmen muss. Ebenso steht es im Ermessen des Betriebsfinanzamts, die gesonderte Feststellung nach § 34a EStG mit dem allgemeinen Feststellungsbescheid zu verbinden; im Fall nachträglicher Kenntnisnahme hinsichtlich des Antrags nach § 34a EStG erfordert dies entweder eine Änderung des allgemeinen Feststellungsbescheids oder den Erlass eines gesonderten, nur § 34a EStG und den Steuerpflichtigen betreffenden Feststellungsbescheids.
Gegen einen Feststellungsbescheid nach § 34a Abs. 10 EStG, der für die Anwendung des § 34a EStG erforderliche Besteuerungsmerkmale erfasst und mit einem gesonderten und einheitlichen Feststellungbescheid verbunden ist, kann nur der betroffene Gesellschafter, nicht aber die Personengesellschaft Klage erheben.
Der Antrag auf die Steuerbegünstigung ist nach § 34a Abs. 1 Satz 2 EStG für jeden Betrieb und für jeden Mitunternehmeranteil eines Steuerpflichtigen gesondert zu stellen. Er kann nach § 34a Abs. 1 Satz 4 EStG – ganz oder teilweise – bis zur Bestandskraft des Einkommensteuerbescheids für den nächsten Veranlagungszeitraums zurückgenommen werden. Die Festsetzungsfrist für die Einkommensteuer des Veranlagungszeitraums, für den der Antrag gestellt wurde, endet insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den darauffolgenden Veranlagungszeitraum abgelaufen ist.
Steuerermäßigungen nach § 34a EStG sind nach § 37 Abs. 3 Satz 5 EStG bei der Bemessung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen nicht zu berücksichtigen. Ausschlaggebend dafür ist, dass der Antrag auf die Steuerermäßigung erst bei der Einkommensteuererklärung gestellt und der Umfang der Steuerermäßigung erst mit der Veranlagung bestimmt werden kann. Dies kann für den Steuerpflichtigen den Nachteil haben, während des Wirtschaftsjahres Gelder für Steuervorauszahlungen entnehmen zu müssen, die damit den steuerbegünstigten Gewinn mindern.