rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Widerruf der Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein wegen Auseinanderfallens von Sitz und Geschäftsleitung. Widerruf der Anerkennung gem. § 20 StBerG
Leitsatz (redaktionell)
Sind zwar Sitz und Geschäftsleitung eines Lohnsteuerhilfevereins durch die Mitgliederversammlung an einen anderen Ort eines anderen Oberfinanzbezirks verlegt und ist die Sitzverlegung aber nicht in das für den Verein zuständige Vereinsregister eingetragen worden, so ist die Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein zu widerrufen, weil sich der Sitz und die tatsächliche Geschäftsleitung nicht mehr in demselben Oberfinanzbezirk befinden.
Normenkette
StBerG § 20 Abs. 2 Nr. 2, § 14 Abs. 1 Nr. 2
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig die Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Anerkennung des Z als Lohnsteuerhilfeverein.
Der mit Urkunde der Oberfinanzdirektion B. als Lohnsteuerhilfeverein anerkannte Kläger verlegte im Jahr 1996 seinen Sitz von B. nach R. und wurde in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht G. eingetragen. Dort ist der Lohnsteuerhilfeverein nach einer durch das Gericht eingeholten Auskunft auch am Sitzungstag unverändert im Vereinsregister eingetragen.
Mit Scheiben des damaligen Vorstandsmitglieds des Vereins, MG, an das Amtsgericht G. vom 29.11.1999 teilte der Verein mit, dass auf Grund einer Mitgliederversammlung vom 10. September 1999 der Sitz des Vereins nach B. verlegt worden sei. Eine Eintragung des Vereins im Vereinsregister beim Amtsgericht Ch. ist nicht erfolgt. Nach Auskunft des Amtsgerichts Ch. ist in das dortige Vereinsregister der C eingetragen. Die Eintragung dieses mit dem Kläger nicht identischen Vereins ist am 18. August 1998 erfolgt.
Der Kläger hat mit Schreiben an die beklagte Oberfinanzdirektion vom 19. September 2000 die Nichteintragung der Sitzverlegung von R. nach B. eingeräumt. Dementsprechend hat auch die Oberfinanzdirektion B. mit Schreiben an die beklagte Oberfinanzdirektion vom 17.12.2001 dargelegt, dass der Sitz des Lohnsteuerhilfevereins sich nach wie vor in R. befinde.
Die beklagte Oberfinanzdirektion hat mit Schreiben vom 09.01.2002 den Vorstand des Lohnsteuerhilfevereins darauf hingewiesen, dass entgegen des Beschlusses der Mitliederversammlung vom 10.09.1999 die Sitzverlegung nicht vorgenommen und damit dem Beschluss der Mitgliederversammlung nicht entsprochen worden sei. Dementsprechend sei ein Widerrufstatbestand gem. § 20 Abs. 2 Nr. 2 Steuerberatungsgesetz (StBerG) erfüllt.
Am 19. Februar 2004 hat die Oberfinanzdirektion die Anerkennung des Klägers als Lohnsteuerhilfeverein widerrufen.
Am 12. März 2004 hat die Oberfinanzdirektion den Einspruch des Klägers gegen den Widerruf der Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein als unbegründet zurückgewiesen.
Der Kläger trägt im Wesentlichen vor: Es sei örtlich und sachlich die Oberfinanzdirektion B. und nicht die beklagte Oberfinanzdirektion zuständig. Geschäftsleitung und Sitz des Vereins befänden sich in B.. Sämtliche in der Einspruchsentscheidung aufgeführten Widerrufsgründe seien durch den Vorstand und den Geschäftsprüfer Z. widerlegt bzw. entkräftet worden. Die Geschäftsprüfungsberichte lägen der beklagten Oberfinanzdirektion vor und seien zu keinem Zeitpunkt von der Behörde beanstandet worden. Sämtliche angeblichen Vorwürfe und Beanstandungen seien gegenstandslos, weil in der Zwischenzeit diese durch Zeitablauf verjährt bzw. verwirkt und verbraucht seien.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Widerrufsbescheid vom 19.02.2004 und die Einspruchsentscheidung vom 12.03.2004 aufzuheben.
Die Oberfinanzdirektion beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt im Wesentlichen vor: Sie habe bereits mit Schreiben vom 23.06.1997, vom 04.02.1999 und ergänzend vom 21.04.1999 dem Kläger mitgeteilt, dass der Widerruf der Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein geprüft werde. Anlass dafür seien gewesen insbesondere die beanstandeten bzw. nicht vorgelegten Geschäftsprüfungsberichte 1994 bis 1997, Verstöße gegen Meldepflichten gem. § 7 DVLStHV hinsichtlich Beratungsstellen, Verstöße über die Durchführung von gesetzlich angeordneten Mitgliederversammlungen und Verstoß gegen die Anerkennungsvorschrift des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StBerG, wonach sich Sitz und Geschäftsleitung des Lohnsteuerhilfevereins im selben Oberfinanzbezirk zu befinden haben.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und insbesondere auf den Schriftsatz der beklagten Oberfinanzdirektion an das Gericht vom 20.06.2004 verwiesen.
Dem Gericht lagen vor Aufsichtsakte Band I bis III, Anerkennungsakte, Akte des Thüringer Finanzministeriums G. – Steuerberater –, Akte Z I sowie Akte Z GPB und waren Gegenstand des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Sowohl der Widerruf der Anerkennung durch die Oberfinanzdirektion vom 19.02.2004 als auch die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 12.03.2004 erweisen sich als rechtmäßig.
Das Gericht folgt der Beg...