Entscheidungsstichwort (Thema)
Organisatorische Eingliederung einer GmbH in das Unternehmen einer GbR bei Alleinvertretungsvollmacht von zwei an beiden Gesellschaften jeweils hälftig beteiligten Gesellschaftern und Bestellung von Prokura bei der GmbH
Leitsatz (redaktionell)
Die organisatorische Eingliederung als Voraussetzung einer umsatzsteuerlichen Organschaft zwischen einer GbR als Organträger und einer GmbH als Organgesellschaft ist zu bejahen, wenn die beiden je zur Hälfte an der GbR und der GmbH beteiligten Gesellschafter nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse bei beiden Gesellschaften jeweils Alleinvertretungsvollmacht hatten und bei der GmbH zwar nicht als Geschäftsführer, dafür aber als Prokuristen bestellt waren. Für das Bestehen einer Alleinvertretungsvollmacht spricht beispielsweise, dass auch eine Umsatzsteuererklärung nur von einem Gesellschafter unterschrieben worden ist.
Normenkette
UStG 1999 § 2 Abs. 2 Nr. 2; GmbHG §§ 35, 46 Nr. 7
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig das Bestehen einer umsatzsteuerlichen Organschaft zwischen der Klägerin und der XXX-Bauservice GmbH im Streitjahr 1999.
Die Gesellschafter GuR sind seit Anfang 1999 zu je 50 v.H. als Gesellschafter sowohl an der GuR GbR (GbR) als auch an der XXX-Bauservice GmbH (GmbH) beteiligt.
Zwischen den Beteiligten ist ausschließlich streitig, ob die GmbH organisatorisch in das Unternehmen der GbR eingegliedert ist. Die übrigen Voraussetzungen für das Bestehen einer Organschaft gem. § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG 1999 sind unstreitig.
Mit Beschluss der Gesellschafter der GmbH vom 27. Oktober 1998 wurde Frau S., Ehefrau des Gesellschafters R, zur alleinigen Geschäftsführerin der GmbH bestellt. Bereits mit Gesellschaftsvertrag vom 02.10.1995 wurden die beiden Gesellschafter GuR zu Prokuristen der GmbH bestellt und erhielten jeweils die Alleinvertretungsvollmacht für die Gesellschaft.
Mit Schreiben der GmbH an den Beklagten vom 06.10.1998 sowie vom 11.12.1998 bat die GmbH um die Ausstellung einer Bestätigung für das Bestehen einer umsatzsteuerlichen Organschaft zwischen der GbR und der GmbH. Das Beklagte erteilte mit Schreiben vom 08.10.1998 diese Bestätigung.
Die für das Streitjahr 1999 beim Beklagten am 12.04.2000 eingegangene Umsatzsteuererklärung basierte auf dem Bestehen einer Organschaft zwischen der GbR und der GmbH und führte zu einer Umsatzsteuer i.H.v. 321.240,71 DM.
Am 12.07.2001 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH eröffnet.
Im Schreiben vom 06.12.2002 des damaligen steuerlichen Beraters der GbR an den Beklagten bestritt die Klägerseite erstmalig das Bestehen einer umsatzsteuerlichen Organschaft zwischen den beiden Gesellschaften und beantragte eine Änderung der Umsatzsteuerveranlagungen für die Kalenderjahre 1998 und 1999.
Der Beklagte folgte zunächst diesem Antrag und änderte auf der Grundlage des § 164 Abs. 2 AO 1977 den Umsatzsteuerbescheid für das Streitjahr am 29.08.2003 dahingehend, dass er die Umsatzsteuer i.H.v. 57.643,56 EUR (112.741 DM) festsetzte. Der Vorbehalt der Nachprüfung blieb bestehen.
Mit Bescheid vom 24.06.2004 änderte der Beklagte erneut den Umsatzsteuerbescheid 1999 und setze die Umsatzsteuer auf 164.247,40 EUR (321.240 DM) fest. Bei dieser Änderung ging der Beklagte nunmehr wieder, wie ursprünglich, von dem Bestehen einer Organschaft zwischen den beiden Gesellschaften aus.
Nach erfolglosem Einspruch verfolgt die Klägerin ihr Begehren mit der Klage weiter und macht im Wesentlichen geltend: In dem Zeitraum vom 01.01.1999 bis zum 22.09.1999 habe zwischen den beiden Gesellschaften keine umsatzsteuerliche Organschaft bestanden.
Es möge zwar richtig sein, dass der Gesellschafter R. die Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr 1997 unterzeichnet habe, jedoch sei nach § 35 GmbH-Gesetz zur Zeichnung nur der Geschäftsführer befugt.
Grundsätzlich seien die Steuererklärungen von dem oder den Geschäftsführern zu unterzeichnen. Die Unterzeichnung der Steuererklärung für das Jahr 1997 durch den Gesellschafter R. sei nur deswegen erfolgt, weil die weitere Unterschrift eines Geschäftsführers vergessen worden sei. Zudem sei ein einziges Beispiel für den Versuch einer Alleinvertretung der Gesellschaft durch einen der beiden Prokuristen wohl kaum ausreichend, um nachzuweisen, dass die Alleinvertretungsbefugnis, die nach dem Gesellschaftsvertrag auch gar nicht gewollt sei, auch tatsächlich gelebt worden sei. Rein tatsächlich sei die Alleinvertretungsvollmacht für den Gesellschafter R. zu keinem Zeitpunkt so ausgeübt worden, sondern immer nur im Zusammenwirken mit einem Geschäftsführer. Die Alleinvertretung der Prokuristen sei weder gewollt, noch sei sie tatsächlich wirksam ausgeübt worden. Die Änderung des Bescheides stelle sich als reiner Willkürakt gegenüber der Klägerin dar.
Die Klägerin beantragt,
den ...