rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Anrechnung von Vordienstzeiten aus einem vorangegangenen Arbeitsverhältnis im Rahmen der Berechnung der Höhe der Pensionsrückstellungen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Vordienstzeiten aus einem früheren Arbeitsverhältnis können nicht im Rahmen der Berechnung der Höhe der Pensionsrückstellungen berücksichtigt werden, wenn sich der vorherige Arbeitgeber im Rahmen der Veräußerung eines Betriebsteils verpflichtet hat, den neuen Arbeitgeber von Verpflichtungen gegenüber den übernommenen Arbeitnehmern freizustellen, und der Arbeitnehmer mit dem vormaligen Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag über sein damaliges Dienstverhältnis geschlossen hat.

2. Eine Kündigung ist nicht nach § 613a Abs. 4 Satz 1 BGB unwirksam, wenn die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses der Rationalisierung des (künftigen) Betriebs dient. Mit der Modifikation des § 613a Abs. 4 BGB wollte der Gesetzgeber erreichen, dass der besonderen Situation der Betriebe in den neuen Ländern Rechnung getragen wird. Umfangreiche Umstrukturierungen sollten auf diese Weise erleichtert und nicht durch das bestehende Arbeitsrecht behindert werden.

 

Normenkette

EStG § 6a; BGB § 613a Abs. 4 S. 1; BGBEG Art. 232 § 5

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 29.06.2009; Aktenzeichen I B 180/08)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Umstritten ist, ob Vordienstzeiten des Geschäftsführers der Klägerin aus einem vorangegangenen Arbeitsverhältnis im Rahmen der Berechnung der Höhe der Pensionsrückstellungen der Kalenderjahre 2000 und 2001 zu berücksichtigen sind.

Die Klägerin ist eine GmbH, deren Geschäftsgegenstand das Bedrucken von Tastaturen ist. Mit notariellem Vertrag vom 17. Dezember 1992 hatten Herr N. und Frau K. die Klägerin gegründet, die das Geschäft des vormaligen Unternehmens RO seit dem 1. Mai 1993 weitergeführt hat.

Der Geschäftsführer der Klägerin, Herr N. war seit dem 1. September 1977, zuletzt als Betriebsleiter des Betriebsteils ND bei dem Unternehmen RO beschäftigt. Nach dem Beitritt der „DDR” zur Bundesrepublik Deutschland wurde der Betrieb in eine GmbH umgewandelt. Die Gesellschaft eröffnete ein Liquidationsverfahren. Am 30. April 1993 schlossen der Liquidator der RO GmbH i. L. und GN einen Aufhebungsvertrag über sein bisher bestehendes Arbeitsverhältnis zum 30. April 1993. Herr N sollte nach diesem Vertrag keine Abfindung „entsprechend Sozialplan” erhalten.

Am 1. Mai 1993 schloss die Klägerin mit dem Liquidator der RO GmbH i. L. einen Unternehmenskaufvertrag über materielle und immaterielle Vermögensgüter des e-hemaligen Betriebsteils, der sich mit dem Bedrucken von Tastaturen beschäftigt hatte. § 4 dieses Unternehmenskaufvertrages „Übergang der Arbeitsverhältnisse”) enthält den Passus, dass dem Käufer bekannt ist, dass die Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse mit allen Arbeitnehmern und Auszubildenden der Verkäuferin, die in dem Geschäftsbetrieb beschäftigt sind, gemäß § 613a BGB auf den Käufer übergehen. In § 4 Ziffer 2 dieses Vertrages verpflichtete sich die Verkäuferin, den Käufer von bis zum Übergangsstichtag entstandenen und fälligen rückständigen Forderungen der übernommenen Arbeitnehmer im Innenverhältnis freizustellen. Dies sollte auch für etwaige Ruhegeldansprüche und Versorgungsanwartschaften vor dem Ü-bergangsstichtag ausgeschiedener Arbeitnehmer gelten. In der Anlage zu diesem Vertrag eines „Management-Buy-Outs (MBO)” waren unter dem Stichwort „Personalübernahme MBO” 10 Personen aufgeführt. Herr N und Frau K firmierten in dieser Aufstellung als Geschäftsführer Technik bzw. Geschäftsführer Rechnungswesen.

Eine im Kalenderjahr 2003 durchgeführte Betriebsprüfung kam zu dem Ergebnis, dass die Klägerin bei den Pensionsrückstellungen die Vordienstzeiten des Geschäftsführers der Klägerin aus den Zeiten seiner Beschäftigung bei der RO seit dem 1. Juli 1977 zu Unrecht berücksichtigt hätte. Vielmehr sollte nach Ansicht des Prüfers für die Höhe der zu bildenden Pensionsrückstellungen der Beginn der Aufnahme der Tätigkeit der Klägerin zum 1. Mai 1993 (und nicht der 1. September 1977) maßgebend sein.

Auf der Grundlage der Betriebsprüfung ergingen am 2. Oktober 2003 Änderungsbescheide hinsichtlich der Körperschaftsteuer und des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrages für 2000 und 2001, die die Klägerin mit dem Rechtsmittel des Einspruchs anfocht. Sie verwies darin auf § 4 des Unternehmenskaufvertrages und den darin enthaltenen Hinweis auf § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). In der Anlage 4 des Unternehmenskaufvertrages seien unter der Nr. 9 und 10 Herr N. und Frau K. als Geschäftsführer Rechnungswesen ausdrücklich benannt. Auch die anderen in der Anlage 4 aufgeführten Arbeitnehmer habe die Klägerin weiter beschäftigt.

Der Vertrag vom 30. April 1993, mit dem Herr N. sein Arbeitsverhältnis mit der RO GmbH i. L. aufgelöst habe, stehe vorliegend einer Anwendung des § 613a BGB nicht entgegen. Denn der ehemalige Liquidator der RO GmbH i...

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