Entscheidungsstichwort (Thema)
Investitionszulage 1993
Nachgehend
Tenor
1. Die Investitionszulage für 1993 wird unter Abänderung des Investitionszulagenbescheids 1993 vom 24.05.1994 geändert durch Bescheid vom 15.02.1995 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15.02.1995 auf 30.746,40 DM, entsprechend einer Erhöhung um 14.370,40 DM, festgesetzt.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
3. Das Urteil ist wegen der vom Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob ein LKW als neu angesehen werden kann und daher investitionszulagenbegünstigt ist.
Der Kläger betreibt ein Fuhrunternehmen. Für das Streitjahr beantragte er u. a. eine Investitionszulage in Höhe von 8 v. H. für die Anschaffung eines LKW VOLVO FL 7 mit Anschaffungskosten in Höhe von 165. 777,– DM sowie für die Nachrüstung dieses LKW mit einer Ladebordwand zu einem Preis von 13.854,– DM. Der Kläger ist Zweiterwerber des LKW. Das Fahrzeug, ein Kühlguttransporter, wurde im Juli 1992 zunächst fabrikneu von der AA erworben und von dieser am 10.07.1992 zum Verkehr zugelassen. Da seit Beginn des Sommers 1992 Aufträge für die AA ausblieben und diese die erste Mietkaufrate nicht zahlen konnte, holte die Verkaufsfirma das Fahrzeug wenige Wochen nach der Auslieferung an den Ersterwerber wieder ab. Auf Grund der bevorstehenden Gesamtvollstreckung legte die AA den LKW am 02.02.1993 still; die Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens dieser Fa. erfolgte am 01.04.1993.
Am 11.05.1993 erwarb der Kläger den LKW von der BB und ließ ihn mit einer Ladebordwand nachrüsten. Am Tag der Übernahme des LKW betrug der Kilometerstand 3.431 km. Die gefahrenen Kilometer beruhten ausschließlich auf den jeweiligen Überführungsfahrten zu den Ausrüsterfirmen und den zweifachen Auslieferungen an den Erst- und Zweiterwerber.
Der Beklagte lehnte zunächst mit Bescheid vom 24.05.1994 u. a. den Antrag auf Investitionszulage für die Anschaffung des LKW ab und erstreckte die Ablehnung unter Abänderung des angefochtenen Bescheides in der Einspruchsentscheidung auch auf die Nachrüstung des LKW mit der Ladebordwand. Das Vorverfahren blieb erfolglos.
Der Kläger ist der Auffassung, dass es sich bei dem LKW einschließlich der nachgerüsteten Ladebordwand um ein neues Wirtschaftsgut handele, da das Fahrzeug auf Grund der bevorstehenden Gesamtvollstreckung beim Ersterwerber nicht zum Einsatz gekommen sei. Das Fahrzeug sei ungebraucht und damit neu. Nach Textziffer 34 des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen – BMF – vom 28.08.1991 -Einführungserlass – (Bundessteuerblatt – BStBl – I 1991, 768 ff) sei es beim Erwerb eines Kraftfahrzeuges unschädlich, wenn der Veräußerer zunächst das Kfz auf seinen Namen zulasse und es dann nachweislich ungenutzt an den Anspruchsberechtigten im Fördergebiet veräußere. Der Kläger hat hierzu ein Schreiben des Insolvenzverwalters der AA, Herrn Rechtsanwalt C, vom 17.06.1994 eingereicht, dass das Fahrzeug bei der Fa. X auf Grund der bevorstehenden Gesamtvollstreckung nicht mehr zum Einsatz gekommen sei. Eine Investitionszulage für dieses Fahrzeug sei von der AA nicht in Anspruch genommen worden.
Der Kläger ist weiterhin der Auffassung, dass Wirtschaftsgüter, die von Unternehmen veräußert werden, die sich im Konkursverfahren befinden, nicht als Anlagegüter und somit als notwendiges Betriebsvermögen zu bewerten seien, sondern zum Umlaufvermögen zählten. Der Kläger hat hierzu mit Schreiben vom 28.03.1996 Bestätigungen des früheren Geschäftsführers der Fa. X, Herrn XX, und vom Insolvenzverwalter vorgelegt, dass sich der LKW nicht im Anlagevermögen der AA befunden habe. Der Kläger trägt weiter vor, dass nach einer Rückfrage bei der Fa. Ad Acta GmbH, die die Konkursunterlagen verwalte, sich ergeben habe, dass dort neben einer Liste „Bestand an Fahrzeugen” keine weiteren Unterlagen zur Verfügung stünden, insbesondere kein Anlageverzeichnis.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Investitionszulagenbescheid für 1993 vom 24.05.1994 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15.02.1995 zu ändern und die Investitionszulage 1993 auf 30.746,40 DM festzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte trägt vor, dass der angeschaffte LKW zum Zeitpunkt der Anschaffung nicht mehr neu im Sinne des Investitionszulagengesetzes gewesen sei. Er ist der Auffassung, dass der Kläger die Feststellungslast für das Vorliegen einer ihm günstigen Tatsache trage. Nach § 2 Abs. 1 Investitionszulagengesetz 1993 seien nur neue Wirtschaftsgüter zulagenbegünstigt. Die Neuheit der Sache sei eine zulagenbegründende und damit den Kläger begünstigende Tatsache. Eine Beweislastumkehr scheide aus. Da das angeschaffte Wirtschaftsgut vom Ersterwerber bereits zum Verkehr zuge...