rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Ermittlung des gemeinen Werts eines im Beitrittsgebiet gelegenen Geschäftsgrundstücks. Verfassungsmäßigkeit der bewertungsrechtlichen Sondervorschriften für das Beitrittsgebiet. Einheitswertbescheid auf den 1. Januar 1995
Leitsatz (redaktionell)
1. Bei der im Sachwertverfahren zu erfolgenden Schätzung des gemeinen Werts von im Beitrittsgebiet gelegenen Gewerbegrundstücken auf den 1.1.1935 ist in der Regel auf die in den gleich lautenden Ländererlassen vom 21.5.1993 (BStBl 1993 I S. 467) vorgesehene Ermittlung des gemeinen Werts von bebauten Grundstücken auf Grundlage des Bodenwerts, des Gebäudewerts und ggf. des Werts der Außenanlagen durch Wertrückrechnung der durchschnittlichen Herstellungskosten auf den 1.1.1935 zurückzugreifen. Allein die erhebliche Abweichung der tatsächlichen Herstellungskosten vom Durchschnittswert rechtfertigt nicht den Ansatz eines niedrigeren Werts. Abweichungen bei der Vergleichbarkeit ist durch den Ansatz eines abweichenden Durchschnittswerts Rechnung zu tragen (Anschluss an BFH-Urteil vom 28.10.1998 II R 37/97, BStBl II 1999, 51).
2. Die sich durch die Anwendung unterschiedlicher Bewertungsverfahren in den alten und neuen Bundesländern ergebende Ungleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte ist für einen – trotz des gegenwärtigen Stillstandes des Gesetzgebungsverfahrens zur Rechtsangleichung – noch nicht abgelaufenen Übergangszeitraum verfassungsrechtlich unbedenklich.
Normenkette
BewG § 129 Abs. 1, § 9 Abs. 2; BewG DDR § 10; BewG DDR § 52 Abs. 1; RBewDV § 32 Abs. 1 Nr. 2, § 33 Abs. 2 S. 1; GG Art. 3
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Einheitswertfestsetzung für eine in den neuen Bundesländern errichtete Gewerbehalle.
Der Kläger errichtete in den neuen Bundesländern eine Vielzahl von Gewerbebauten nach einem gleichen Konstruktionsschema, die er verpachtete. Im Streitfall erwarb er in 1993 in A-Stadt in der A-Straße ein 2.470 m² großes Grundstück. Dort ließ er in 1994 ein Gebäude errichten, in welchem ein SB-Autoteilefachmarkt mit Sofortmontagewerkstatt betrieben wird. Das Gebäude besteht aus einer Halle mit ca. 3882 m³ umbauten Raum (42,4 m Länge × 23,50 m Breite bzw. 9,20 m Breite auf 20,24 m Länge und 23,5m Breite auf 22,16 m Länge × 4,15 m Höhe). In der Halle befinden sich eine Verkaufs-, Ausstellungs- und Lagerfläche, sowie – vom übrigen Teil durch Abmauerung abgetrennt – eine Montage- und Werkstattfläche zur Sofortmontage und Wartung von Kraftfahrzeugen und die Sozialräume. Hinsichtlich der übrigen baulichen Gegebenheiten und Ausstattungen der einzelnen Bewertungsobjekte zum Feststellungszeitpunkt wird auf die Bewertungsakten Bezug genommen.
Nach Fertigstellung der Gebäude rechnete der Beklagte dem Kläger das Grundstück mit Bescheid vom 12. Juni 1997 zunächst auf den 1. Januar 1994 als Eigentümer zu. Sodann führte er mit Bescheid vom gleichen Tag eine Wertfortschreibung auf den 1. Januar 1995 durch. Den Einheitswert für das Geschäftsgrundstück stellte er dabei mit 54.400 DM fest, wobei er den Bodenwert mit 0,60 DM/m² ansetzte. Für das Gebäude legte er ausgehend von der Nutzung für die Laden- und Lagerflächen einen Raummeterpreis von 14 DM/m³ und für die Werksstattflächen einen Raummeterpreis von 7,20 DM/m³ incl. eines Abschlags von 20 v. H. wegen der Geschosshöhe von mehr als 4 m (Erlass vom 20. Mai 1996 Bundessteuerblatt – BStBl – I 1996, 1118) der Bewertung zu Grunde. Die Raummeterpreise leitete der Beklagte aus den gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der neuen Bundesländer für die betreffenden Gebäudearten ab. Hinsichtlich der einzelnen, auf die Ausstattung des Gebäudes abstellenden (Punkt-)Werte wird auf den Bescheid nebst Anlagen Bezug genommen. Den Wert der Außenanlagen berücksichtigte der Beklagte pauschal mit 6 v. H. des Gebäudewerts (Tz. 4.1 des Erlasses vom 25. Juni 1993, BStBl I 1993, 528). Wegen eines Fehlers in der Berechnung der Kubatur änderte der Beklagte den Bescheid nochmals am 8. Juli 1997. Der Einheitswert verringerte sich auf 53.500 DM.
In seinem Einspruch begehrte der Kläger im Wesentlichen den Ansatz eines von ihm errechneten Wertansatzes für die Gebäude von 8,20 DM pro m³ umbauten Raumes, den er im Wege der Indexierung der Raummeterpreise zum 1. Januar 1935 ermittelte. Die vom Finanzamt dem Gebäudenormalherstellungswert zu Grunde gelegten Raummeterpreise aus den gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder im Beitrittsgebiet entbehrten seiner Auffassung nach demgegenüber jeder rechtlichen und sachlichen Grundlage und führten zu einem völlig überhöhten Wertansatz.
Der Einspruch blieb erfolglos.
Gegen die Einspruchsentscheidung vom 1. Februar 1999 hat der Kläger am 4. März 1999 Klage erhoben, die er im Wesentlichen damit begründet, das Thüringer Finanzg...