Entscheidungsstichwort (Thema)
Investitionszulage. Begriff des Erstinvestitionsvorhabens. Anschaffung von Förderbändern, Schmelzbehältern und Fünfwalzwerk als einheitliche Maßnahme. bei Mitnahmeeffekten trotz grundsätzlicher Erfüllung der Voraussetzungen keine Investitionszulage 2007
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein Erstinvestitionsvorhaben ist die Summe von in Zusammenhang stehenden Maßnahmen, die der Erlangung der unter § 2 Abs. 3 InvZulG genannten Ziele dienen, also eine Mehrzahl von Anschaffungs- und Herstellungsakten beweglicher Wirtschaftsgüter, die mit einem der dort genannten Tatbestände in einem unmittelbaren räumlichen, sowie technischen und funktionalen Zusammenhang stehen.
2. Eine Betriebsstättenerweiterung setzt eine Ausweitung der wirtschaftlichen Tätigkeit voraus, die sich nach außen dokumentiert und durch die die Möglichkeit geschaffen wird, die Produktion von Waren, Dienstleistungen oder den Handel (Ausbringungsmenge/-ergebnis = Output) qualitativ oder quantitativ zu steigern.
3. Die Anschaffung eines Fünfwalzwerks, von Transportbändern und zwei Schmelzbehältern wurden im Streitfall angesichts des technischen, funktionellen, räumlichen und enge zeitlichen Zusammenhangs als einheitliches Erstinvestitionsvorhaben angesehen.
4. Das erst am 20.7.2006 verkündete Investitionszulagegesetz 2007 kann im Streitfall für die Investitionsgrundentscheidung vom Frühjahr 2006, die Produktionslinie zu modernisieren und zu erweitern, nicht (mit-) ursächlich gewesen sein. Damit würde eine Gewährung der Investitionszulage den Förderzweck, einen Unternehmer zur Anschaffung von Wirtschaftsgütern zu veranlassen, nicht erfüllen, es träte ein bloßer Mitnahmeeffekt ein.
Normenkette
InvZulG 2007 § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 3
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Anschaffung von Förderbändern und zweier Schmelzbehälter als Teil eines sogenannten „Erstinvestitionsvorhabens” mit einem Fünfwalzwerk oder als selbstständige Investition anzusehen ist.
Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gegenstand des Unternehmens ist die Herstellung und der Vertrieb von Nahrungs- und Genussmitteln. Ihr Betrieb ist als verarbeitendes Gewerbe eingeordnet und erfüllt die KMU-Definition der EU. Sie erwarb u. a. ein Fünfwalzwerk, sowie Förderbänder und zwei Schmelzbehälter. Für die Anschaffung dieser Wirtschaftsgüter nahm sie kein gesondertes Darlehen auf, sondern finanzierte diese aus dem laufenden Kontokorrentkredit. Am 23. März 2007 beantragte sie im Investitionszulagenantrag für das Streitjahr 2006 nach dem Investitionszulagengesetz (InvZulG) 2005 die Gewährung einer 25%igen Investitionszulage, u. a. auf Teillieferungen für ein
- Fünfwalzwerk (Pos. 104, Beginn der Investition: 09. Juni 2006, Lieferant: Fa. AB-GmbH) und für
- Förderbänder und Schmelzbehälter (Pos. 105, Beginn der Investition: 15. Sept. 2006, Lieferant: XY-Maschinen und Anlagenbau GmbH).
Im Rahmen der Antragstellung führte sie aus, dass die „geleisteten Anzahlungen für das Fünfwalzwerk und die zusätzlichen Schmelzbehälter eine Kapazitätserweiterung” darstellen würden, um den gestiegenen Bedarf zu decken. Am 24. Juli 2007 fand in ihrem Betrieb eine Nachschau statt. Daraufhin stellte die Klägerin am 27. Juli 2007 einen weiteren Investitionszulagenantrag für das Kalenderjahr 2006 nach dem InvZulG 2007 für die Anzahlungen auf Bänder und Schmelzbehälter i. H. v. 25. v. H. aus 47.853 EUR. Die Investition wird als Erstinvestitionsvorhaben (Kapazitätserweiterung der Herstellung/Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte) beschrieben. Im Nachschaubericht vom 10. Aug. 2007 führte die Beklagte aus, dass sich Bänder, Schmelzbehälter und das Fünfwalzwerk ergänzen und die Arbeitsabläufe nur in Verbindung dieser Wirtschaftsgüter möglich seien. Damit handele es sich um ein einheitliches Investitionsvorhaben mit Investitionsbeginn vor dem 21. Juli 2006. Der Beklagte setzte mit hier streitigem Bescheid vom 6. Sept. 2007 die Investitionszulage 2006 nach dem InvZulG 2007 auf 0,00 EUR fest. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Einspruch ein. Die Investition der Bänder und Schmelzbehälter stelle eine begünstigte Investition nach dem InvZulG 2007 dar, weil sie nach dem 20. Juli 2006 begonnen worden sei. Das Erstinvestitionsvorhaben sei nicht durch die Anschaffung des neuen Fünfwalzwerks bedingt. Letzteres diene der Störungssicherung und Erweiterung des bereits vorhandenen Walzwerkes. Bänder und Schmelzbehälter dagegen seien ohne das Walzwerk notwendig, um eine getrennte Verarbeitung von differenzierten Rezepturen zu gewährleisten. Bisher hätte jeweils nur eine Rezeptur abgearbeitet werden können, sodass durch die Produkterweiterungen die Investition erforderlich sei, um Vermischungen der Masse zu vermeiden. Zwischen dem Walzwerk und den Bändern bestehe kein kausaler Zusammenhang. Von einer selbstständigen Bewertbarkeit sei auszugehen. Die Bänder würden auf ein...