rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einordnung von Zinserträgen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder Kapitalvermögen, wenn vom Geschäftskonto stammende Gelder kurzfristig auf privaten Unterkonten „geparkt” werden. Zurechnung von Zinserträgen bei Vermögensübertragungen auf minderjährige Kinder. Gewerbesteuermessbetrag 1991–1994

 

Leitsatz (amtlich)

1. Festgeldanlagen, die vom laufenden Geschäftskonto stammen und auf als privat deklarierte Unterkonten überwiesen werden, bleiben zumindest dann gewillkürtes Betriebsvermögen, wenn sowohl die Zinsen als auch der Anlagebetrag bei Endfälligkeit wieder dem Geschäftskonto gutgeschrieben werden. Die Zinserträge sind als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu erfassen.

2. Diese Zuordnungentscheidung gilt selbst dann, wenn die Kontentransfers buchungstechnisch als Entnahme und Einlage behandelt werden, da es aufgrund der Rückbuchungen in den betrieblichen Bereich an der dauerhaften Zuordnung des Vermögens zur privaten Vermögenssphäre fehlt.

3. Werden Zinserträge von dem Konto eines minderjährigen Kindes wieder dem Konto eines Elternteils gutgeschrieben, fehlt es für die Zurechnung der Zinserträge zu dem Einkommen des Kindes an der endgültigen Vermögensübertragung, da das Vermögen insoweit nicht im Interesse des Kindes, sondern im Interesse des begünstigten Elternteils verwaltet wird.

 

Normenkette

EStG 1990 § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 4 Abs. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 7; GewStG 1991 § 7

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 11.12.2002; Aktenzeichen XI R 49/00)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Zinserträge als Betriebseinnahmen der Klägerin oder als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu qualifizieren sind.

Die Klägerin erzielte unter anderem gewerbliche Einkünfte aus dem Betrieb einer Apotheke. Sie unterhielt Konten bei der Sparkasse XY(1991) und ab Ende 1991 bei der Deutschen Apotheker- und Ärztebank (Apo-Bank). Vom laufenden Geschäftskonto z. B. bei der Apo-Bank (00001) buchte sie Gelder auf Unterkonten zum Geschäftskonto und legte sie als Festgeld an. Die Unterkonten wurden durch Hinzufügen von Zusatzziffern an die Kontonummer des lfd. betrieblichen Girokontos gebildet (z. B. 001 00001). In der Buchführung behandelte sie diesen Vorgang als Privatentnahme. Sie erhielt folgende Guthabenzinsen:

1991

4.698,46 DM,

1992

14.160,27 DM,

1993

11.134,42 DM,

1994

11.277,46 DM.

Sie erklärte diese Zinsen als Einkünfte aus Kapitalvermögen. Nach dem von der Klägerin unterschriebenen Auszahlplan (vgl. Blatt 17 ff der FG-Akte III 739/98) sollten die Rückzahlungen aus Kapital und Zinsen auf das (betriebliche) Konto 0000001 erfolgen, vorzeitige Verfügungen waren ausgeschlossen. Nach unterschiedlichen Laufzeiten – von zwei Monaten bis zu über einem Jahr – wurden diese Gelder (einschließlich der Guthabenzinsen) daher wieder auf das laufende Geschäftskonto gebucht. Diesen Vorgang behandelte sie als Einlage. Die Klägerin und ihr Ehemann legten zudem in ihrem Namen für ihren minderjährigen Sohn Max weitere Beträge an. Aus diesen Festgeldanlagen entstanden Zinsen in 1993 in Höhe von 4.000 DM und 1994 in Höhe von 10.384 DM. Diese Zinseinnahmen wurden nach Fälligkeit ebenfalls dem betrieblichen Konto gutgeschrieben. Der Beklagte behandelte alle Zinseinnahmen als betriebliche Einkünfte, da keine Entnahme i.S.v. § 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) vorliege. Der Einspruch blieb ohne Erfolg.

Die Klägerin trägt vor, sie hätte dem Betriebsvermögen Liquiditätsüberschüsse entnommen und zinsbringend angelegt. Dies sei auch eindeutig als Entnahme gebucht worden. Es habe sich ein negatives Eigenkapitalkonto ergeben. Da nun vereinzelt bei Fälligkeit zuvor entnommene Kapitalwerte mit Zinsen wieder dem betrieblichen Bankkonto irrtümlich gutgebracht worden seien, bestreite der Beklagte zu Unrecht eine Entnahme. Die Girokonten bei der Deutschen Apotheker- und Ärztebank würden auf Grund technischer Besonderheiten unter einer gleich lautenden Stammnummer geführt. Hierauf hätte sie keinen Einfluss. Daher seien die bei Fälligkeit zuvor aus dem Betriebsvermögen ausgesonderten Wirtschaftsgüter automatisch wieder auf dem betrieblichen Bankkonto gutgeschrieben worden. Es seien auch private Steuerzahlungen über das betriebliche Bankkonto abgewickelt worden. Aus dem laufenden Geschäftsbetrieb der Klägerin seien liquide Mittel erwirtschaftet worden, die keine Zuführung von Vermögensgegenständen außerhalb der betrieblichen Sphäre bedürften um das Betriebsvermögen zu stärken. Die Gelder an das Kind Max seien diesem auch auf Dauer zugewendet worden. Seien in den Anfangsjahren Fehler aufgetreten, so lägen die Missstände nicht im Einflussbereich der Klägerin und seien teilweise auf mangelnde Erfahrungen zurückzuführen. Jedenfalls sei eine endgültige Entnahme gewollt gewesen. Auch unterhalte der Ehemann der Klägerin ein privates Konto bei der Volksbank AB. Die Einkommensentwicklung im Gewerbebetrieb sei so günstig, dass Vermögensmehrungen von a...

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