rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Unzulässigkeit einer von einer GmbH i. L. nach der Amtsniederlegung ihres einzigen Liquidators erhobenen Klage

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Klage einer GmbH i. L., deren Liquidator das Amt niedergelegt hat, ist mangels Prozessfähigkeit auch dann unzulässig, wenn die Amtsniederlegung entgegen § 67 Abs. 1 GmbHG noch nicht im Handelsregister eingetragen ist. Denn die Eintragung wirkt nur deklaratorisch.

2. Die Prozessunfähigkeit einer GmbH i. L. muss sich ggf. auch ihre Gesamtrechtsnachfolgerin zurechnen lassen. Eine unzulässige Klage wird durch eine Gesamtrechtsnachfolge nicht zulässig.

3. Die Publizitätswirkung des § 15 Abs. 1 HGB wirkt zu Lasten desjenigen, in dessen Angelegenheiten die jeweilige Tatsache wie z. B eine Amtsniederlegung einzutragen war; geschützt wird der redliche Dritte. In diesem Sinne redlicher Dritte ist aber nicht eine GmbH i. L., um deren eigene Vertretung es geht (Anschluss an BFH, Beschluss v. 10.3.2016, IX B 135/15).

 

Normenkette

FGO § 58 Abs. 1; GmbHG § 35 Abs. 1, § 70 Abs. 1 Hs. 2, § 67 Abs. 1; HGB § 15 Abs. 1

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist Gesamtrechtsnachfolgerin der „A UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG” (Rechtsvorgängerin), diese wiederum Gesamtrechtsnachfolgerin der „A GmbH i.L” (Rechtsvorvorgängerin), welche am 30.03.2016 durch ihren Prozessbevollmächtigten die streitgegenständliche Klage erhoben hat.

Der ursprüngliche Liquidator der „A GmbH i.L.” legte zum 31.08.2015 sein Amt als Liquidator nieder, sodass die „A GmbH i.L.” seitdem kein vertretungsberechtigtes Organ mehr hatte. Die Niederlegung wurde nicht in das Handelsregister eingetragen.

Die Klägerin hat beantragt,

  1. Der Schätzungsbescheid über Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag für den VAZ 2014 vom 17.09.2015 wird aufgehoben und entsprechend der dem Beklagten vorliegenden Steuererklärung berichtigt erlassen.
  2. Der Schätzungsbescheid über den Gewerbesteuermessbetrag für den VAZ 2014 vom 17.09.2015 wird aufgehoben und entsprechend der dem Beklagten vorliegenden Steuererklärung berichtigt erlassen.
  3. Der Bescheid über Umsatzsteuer für den VAZ 2014 vom 17.09.2015 wird aufgehoben und entsprechend der dem Beklagten vorliegenden Steuererklärung berichtigt erlassen.
  4. Die Kosten des Rechtsstreits sowie des außergerichtlichen Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
  5. Die Zuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
  6. Im Falle einer abweisenden Entscheidung des Gerichts, wird die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
  7. Im Fall der Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand oder der Erledigung des Verfahrens In der Hauptsache, wird der Streitwert durch das Gericht festgesetzt (BFH-Urteil vom 17.11.1987, Az.: VIII R 346/83, BStBl. 1988 S. 287).
  8. Nach Erlass des Urteils werden die Kosten des Verfahrens § 1 RVG gegen den Beklagten festgesetzt.
  9. Die Verzinsung der festzusetzenden Kosten mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB ab Antragstellung werden zugesprochen (§ 155 FGO i. V. m. § 104 ZPO).
  10. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung wird festgestellt.
  11. Es wird beantragt, den Beweis durch Vorlage von Urkunden gem. §§ 155 i. V. m. § 415 ff. ZPO durchzuführen.
  12. Einer Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
  13. Den Beteiligten wird gestattet, dem Gericht in diesem Verfahren elektronische Dokumente zu übermitteln. Die Voraussetzungen der §§ 52a, 52b FGO sind durch das Gericht geschaffen worden.
  14. Es wird angeregt, möglichst zeitnah einen Erörterungstermin (§ 79 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 FGO) zur Erörterung des Sach- und Streitstandes, anzuberaumen.
  15. Der Liquidator der Klägerin wird gemäß § 60 Abs. 3 FGO notwendig beigeladen:
  16. Die Gesellschafterin der Klägerin wird gemäß § 60 Abs. 3 FGO notwendig beigeladen:
  17. Es wird beantragt Akteneinsicht (§ 78 FGO) in die Gerichtsakten, die Steuerakten des Besteuerungsverfahrens für den VAZ 2014 sowie in

    1. sämtliche Bilanzakten
    2. die Umsatzsteuerakten
    3. die Gewerbesteuer (Messbetrags)-akten
    4. alle Rechtsbehelfsakten für die Streitjahre
    5. alle Vertragsakten seit Gründung der Klägerin

    durch Übersendung der Akten an das Amtsgericht Erfurt, zu gewähren.

  18. Für den Fall, dass die Finanzbehörde der Verpflichtung zur Vorlage von Akten und Aktenbestandteilen nicht nachkommt, wird beantragt, dass unter Fristsetzung gegen den Beklagten ein Zwangsgeld von 1.000,00 EUR durch Beschluss angedroht wird und nach fristlosem Ablauf festgesetzt und vollstreckt wird (§ 154 FGO). Die Festsetzung des Zwangsgeldes ist solange zu wiederholen, bis die Vorlage der Akten vollständig erfüllt worden ist.
  19. Für den Fall, dass der ordnungsgemäß geladene Beklagte oder Beklagtenvertreter nicht zum Termin zur mündlichen Verhandlung erscheint, ist gegen ihn ein Ordnungsgeld zu verhängen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Nach Ansicht des Beklagten ist die Klage unzulässig. Die...

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