rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Novation eines Grundstückskaufpreises in ein steuerrechtlich nicht anzuerkennendes Darlehen als verdeckte Gewinnausschüttung. Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 KStG zum 31. 12. 1996
Leitsatz (redaktionell)
Wird der von einer GmbH an eine GbR, die weitestgehend beteiligungsidentisch aus ihren sie beherrschenden Gesellschaftern besteht, zu leistende Grundstückskaufpreis in ein wegen fehlender Besicherung steuerrechtlich nicht anzuerkennendes Darlehen umgeschuldet, sind die auf dem danach steuerrechtlich ebenfalls nicht anzuerkennenden Grundstückskaufvertrag basierenden Forderungen der Gesellschafter als verdeckte Gewinnausschüttungen anzusehen.
Normenkette
KStG § 8 Abs. 3 S. 2; BGB § 433 Abs. 2
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über den Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung wegen der Höhe des Preises aus dem Kauf eines Grundstücks durch die Klägerin von einer aus ihren Gesellschaftern bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR).
Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). An ihrem Stammkapital von 100.000 DM sind Herr A mit 30 %, Herr B mit 30 % und die X XX GmbH mit 40 % beteiligt. Am Stammkapital der X XX GmbH sind unter anderem Herr A mit 42 %, Herr B mit 32 % und Frau C (jetzt verheiratete D) mit 16 % beteiligt. Somit sind unmittelbar bzw. mittelbar an der Klägerin beteiligt: Herr A mit 48,80 %, Herr B mit 42,80 % und Frau C mit 6,40 % (zusammen 98 %).
Mit notariellem Vertrag vom 12. Mai 1993 (Ur.Nr. 656/1993 vor der Notarin XXX in A-Stadt) erwarb die Gesellschaft bürgerlichen Rechts A, B und C (künftig kurz: GbR – mit den Gesellschaftsanteilen A 47 %, B 36 % und C 17 %) von der Konsumgenossenschaft Musterland eG das mit einem Wohnhaus und mit rohbaufertigen Aufbauten bebaute Grundstück im „Grundbuch B-Stadt, Blatt 143, Flur 1, Flurstück Nr. 40, B-Stadt, mit einer Größe von 367 qm” für einen Preis von 44.000 DM (14.700 DM für den Grund und 29.300 DM für das Wohngebäude). Der Veräußerer hatte ein Wertgutachten von Dipl.-Ing. F – öffentlich zugelassener Sachverständiger für Wertermittlungen im Grundstücksverkehr – erstellen lassen, welches nur den Altgebäudeteil (ehemaliges Wohnhaus Nr. 120 – jetzt …straße, B-Stadt) umfasste. Danach betrug der auf Grund des Sachwertverfahrens ermittelte Verkehrswert für dieses Altgebäude (ohne den Rohgebäudeteil) 56.000 DM. In der Folgezeit gab es eine Flächenberichtigung mit einer Vergrößerung um 13 m². Mit notariellem Vertrag vom 26. Oktober 1995 des Notars G (Urk.R.Nr. 2802/1995) erwarb die GbR dann noch eine Teilfläche von 204 m² für 612 DM von der Stadt AA. Das jetzt vorhandene Gesamtgrundstück mit einer Größe von 584 m² wurde dann im Rahmen einer Neuvermessung in zwei Grundstücke mit den Flurstücksnummern 40/1 mit einer Größe von 331 m² und 40/2 mit 253 m² aufgeteilt.
Mit notariellem Vertrag vom 28. Dezember 1995 des Notars G (Urk.R.Nr. 3319/95) erwarb die Klägerin die beiden oben beschriebenen Grundstücke mit den aufstehenden Gebäuden für einen Kaufpreis von 240.000 DM. Die Eintragung des Eigentumsübergangs auf die Klägerin erfolgte im Jahr 1996.
Die Klägerin hatte am 19. Dezember 1995 vorab zum Wertermittlungsstichtag 19. Dezember 1995 von Herrn Dipl.-Ing. BB, von der Industrie- und Handelskammer Musterland zu A-Stadt öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken, ein Gutachten zur Ermittlung des Verkehrswertes des hier streitigen Grundstückes erstellen lassen. Der Gutachter ermittelte „im Ertragswertverfahren” einen Verkehrswert zum 19. Dezember 1995 von 240.000 DM. Wegen der Einzelheiten wird auf das umfangreiche Gutachten im Anhang zur Gerichtsakte verwiesen.
Die Kaufpreissumme von 240.000 DM wurde von der Klägerin nicht durch Zahlung entrichtet, sondern von den Gesellschaftern der GbR auf Grund dreier Darlehensverträge mit der Klägerin entsprechend ihren Anteilen an der GbR in Darlehen umgewandelt. Die Darlehenshöhe betrug für Herrn A 112.800 DM, für Herrn B 86.400 DM und für Frau C 40.800 DM.
Die Darlehensverträge hatten folgenden, weitgehend gleich lautenden Wortlaut:
„…. Der Darlehensgeber gewährt dem Darlehensnehmer ein Darlehen in Höhe von …. DM auf unbestimmte Zeit. Das Darlehen kann durch den Darlehensgeber mit einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten zum Zwecke der Zinsanpassung gekündigt werden. Die Zinsen sind jährlich nachträglich von dem Darlehensnehmer zu zahlen bzw. werden dem Darlehenskonto belastet. Das Darlehen wird bis zum 31.12.1998 gewährt… Pößneck, den 28.12. 1995 …”.
Sicherheiten wurden nicht vereinbart. Die Darlehenssummen und die vereinbarten Zinsen bis einschließlich 1997 wurden den Darlehenskonten der Gesellschafter bei der GmbH gutgeschrieben. Im Jahr 1996 handelt es sich um einen Betrag von 7.899,07 DM für Herrn A, 6.050,35 DM für Herrn B und 2.857,12 DM für Frau C, insgesamt um 16.806,54 ...