rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Investitionszulage 1993

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. 3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist Investitionszulage bei gemischter Tätigkeit und Strukturwandel.

Die Klägerin betreibt ein Unternehmen, das Baumaschinen verkauft und vermietet sowie Service- und Reparaturleistungen für Baumaschinen erbringt. Sie ist an einem von ihr als Tochterunternehmen bezeichneten Betrieb in AB beteiligt, der ein rechtlich selbständiges Unternehmen in der Rechtsform der GmbH bildet. Seine Firma ist „KX Thüringen AB”. Für die Abgrenzung der Wertschöpfungsquoten zwischen Handel und Dienstleistungssektor ermittelte die Klägerin Wertschöpfungsquoten für die Jahre 1993 bis 1996 einmal nach betriebsbezogener und einmal nach betriebsstättenbezogener Betrachtungsweise, wobei sie bei der Ermittlung der betriebsbezogenen Quote die rechtlich selbständigen Unternehmen in XY (= Klägerin) und in AB im Sinne einer von ihr so bezeichneten „wirtschaftlichen Betrachtungsweise” zusammenfaßte. Die Wertschöpfung selbst und deren Aufteilung auf die Betriebsbereiche ist zwischen den Beteiligten unstreitig.

Am 07.09.1994 beantragte sie beim Beklagten Investitionszulage für das Kalenderjahr 1993 für Investitionen im Umfang von 1.659.472,73 DM. Mit Bescheid vom 23.03.1995 lehnte der Beklagte die Festsetzung einer Investitionszulage für das Kalenderjahr 1993 ab. Der hiergegen eingelegte Einspruch vom 23.03.1995 blieb erfolglos.

Mit ihrer Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter und meint, die Auffassung des Beklagten trage den wirtschaftlichen und tatsächlichen Verhältnissen nicht Rechnung und laufe den Intentionen des Gesetzes zuwider. Die Firma KX GmbH bestünde aus drei klar definierbaren Betriebsbereichen, bei denen die Vermietung von Baufahrzeugen eine erhebliche unternehmerische Gewichtung habe. Der Betriebsbereich Vermietung decke das gleiche Segment ab wie die konkurrierenden Leasinggesellschaften, die Investitionszulage bekämen. Die Vermietung sei kein „Nebengeschäft” sondern ein eigener Betriebsteil mit wachsender Bedeutung. Es sei daher unbillig, die in 1993 gegebene Wertschöpfungsquote des Handels i.H.v. 54,2 % als Argument für die Ablehnung der Investitionszulage anzuführen, weil die wachsende Bedeutung des Vermietungssektors mit wachsenden Wertschöpfungsquoten zu beachten sei. Nach dem Willen des Gesetzgebers sei der Ausschluß bestimmter Branchen von der Förderung nur für solche Investitionen nachvollziehbar, die nicht zu einem tatsächlichen Strukturwandel des Betriebes beitragen. Durch die vorgenommenen Investitionen sei im Streitfall ein völlig neuer Betriebszweig geschaffen worden, der differenziert von der übrigen Betriebstätigkeit einzuordnen sei. Das Abgrenzungskriterium Wertschöpfungsquote könne nur nachvollzogen werden, wenn es sich um eine nahezu ausschließliche Relation handele. Eine Differenz von wenigen Prozentpunkten sei bereits ausreichend, die Definition Handelsbetrieb zu bezweifeln. Die statische Betrachtung laufe dem Willen des Gesetzgebers zuwider. Insofern sei der wirtschaftliche Erfolg der vorgenommenen Investitionen insgesamt zu betrachten. Nach dem Gleichbehandlungsprinzip könne es nicht gerecht sein, der Klägerin im nachhinein die Investitionszulage zu verwehren. Die 1992 angeschafften Wirtschaftsgüter seien zunächst als Umlaufvermögen behandelt und erst im Streitjahr (1993) in das Anlagevermögen übertragen worden.

Die Klägerin beantragt,

den Investitionszulagenbescheid für 1993 vom 24.03.1995 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 04.11.1996 aufzuheben und die Investitionszulage antragsgemäß auf 132.757,82 DM festzusetzen sowie

hilfsweise,

die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt er aus:

Mangels detaillierter gesetzlicher Regelungen sei die Abgrenzung, ob eine Betriebsstätte des Handels vorliege, entsprechend den Wertschöpfungsanteilen vorzunehmen. Eine Beurteilung des Sachverhalts nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes sei mangels Auslegungsbedarfes nicht möglich und zulässig.

Sofern sich die Betriebsstätte in einem Strukturwandel befinde, sei die geänderte Einordnung in die Systematik der Wirtschaftszweige auch für die Investitionen maßgebend, die im Wirtschaftsjahr des Strukturwandels und im vorhergehenden Wirtschaftsjahr abgeschlossen werden und die den Strukturwandel bewirken. Für einen Strukturwandel seien außergewöhnliche Investitionen, die dem bisherigen Charakter des Betriebes nicht mehr entsprächen, nicht ausreichend. Vielmehr müßten mit der nunmehr begonnenen Tätigkeit die Grenzen zu einer anderen Gewerbeart überschritten werden. Im Jahr des Investitionsabschlusses (1993) würden die Wertschöpfungsanteile aus der Handelstätigkeit überwiegen. Die relative Eigenständigkeit und die wachsende wirtschaftliche Bedeutung des Vermietungsfaktors sei nicht ausreichend, weil der Nichthandelsbereich nicht mindestens 50 % der Wertschöpfungsanteile im J...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge