rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Offenbare Unrichtigkeit der gesonderten Feststellung des steuerlichen Einlagekontos. Erhöhung der handelsrechtlichen Kapitalrücklage
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Berichtigung eines Bescheids über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gem. § 27 Abs. 2 und § 28 Abs. 1 S. 3 KStG nach § 129 AO setzt voraus, dass sich unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls die Unrichtigkeit des Ansatzes zweifelsfrei aus den zusammen mit der Steuererklärung eingereichten Unterlagen, z. B. dem Jahresabschluss oder einem Sachbericht ergibt und die Möglichkeit eines Rechtsirrtums oder einer unterlassenen Sachverhaltsermittlung ausgeschlossen werden kann.
2. Das steuerliche Einlagekonto ist nicht mit der handelsrechtlichen Kapitalrücklage gleichzusetzen. Eine offenbare Unrichtigkeit i. S. d. § 129 AO setzt also voraus, dass sich aus dem Akteninhalt sowohl die Erhöhung der Kapitalrücklage gem. § 272 Abs. 2 HGB als auch der tatsächliche Mittelzufluss bei der Gesellschaft zweifelsfrei ergibt.
3. Allein aus der Buchung auf dem Unterkonto 2928 „Kapitalrückl. durch Zuzahlungen in EK” ergibt sich noch nicht zweifelsfrei für das FA, dass eine entsprechende Einlage auch tatsächlich noch im Streitjahr geleistet wurde (Entgegen FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 13.10.2016, 10 K 10320/15).
Normenkette
AO § 129; KStG § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 1 S. 3; HGB § 272 Abs. 2
Tatbestand
Streitig ist, ob der bestandskräftig gewordene Bescheid zum 31.12.2013 über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 27 Abs.2 und § 28 Abs.1 Satz 3 KStG mit der Maßgabe nach § 129 AO berichtigt werden kann, dass das steuerliche Einlagekonto mit einem Betrag von 311.229,– EUR festgestellt wird.
Die Klägerin betreibt ihr Unternehmen in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Sie beschäftigt sich im Wesentlichen mit der Entwicklung, Produktion und dem Vertrieb moderner Energiespeicher.
Zur Finanzierung des Unternehmensaufbaus sowie des Erwerbs und der Übertragung von Patentrechten erfolgte durch Gesellschafterbeschluss vom 28.08.2013 die Erhöhung des Stammkapitals der Klägerin von bisher 50.000 EUR auf 63.771 EUR. Die Stammkapitalerhöhung erfolgte durch Ausgabe eines neuen Geschäftsanteils. Neue Gesellschafterin der Klägerin wurde die A AG. Ebenfalls durch Gesellschafterbeschluss von 28.08.2013 wurde beschlossen, dass die A AG der Klägerin einen Betrag in Höhe von 311.229,– EUR in Form einer freiwilligen Zahlung in die Kapitalrücklage im Sinne von § 272 Abs. 2 Nr.4 HGB zur Verfügung zu stellen habe. Dieser Betrag solle als Eigenmittel für die Beantragung von Fördermitteln bei der Thüringer Aufbaubank dienen.
Die Zahlungsverpflichtung der A AG wurde nach Ziffer 2.6 des dem Beklagten vorgelegenen notariell beurkundeten Beteiligungsvertrages (Urkunde des Notars B, C (UR.Nr.W-…) vom 28.08.2013 (vgl. unter Heftung „Vertragsakte” in FA-Akte, dort Bl. 6) vom vorherigen Zugang des Bewilligungsbescheides über die Fördermittel (vgl. hierzu auch Ziffer 1.4. des Vertrages) sowie vom Kauf und der Übertragung von Patenten auf die Klägerin (vgl. hierzu auch Ziffer 1.4. des Vertrages) abhängig gemacht.
Im Jahresabschluss auf den 31.12.2013 bildete die Klägerin hinsichtlich des Betrages in Höhe von 311.229 EUR erstmals eine Kapitalrücklage (vgl. Bl. 9 der Heftung „Bilanzakte” in FA-Akte). Aus dem beigefügten Kontennachweis zur Bilanz vom 31.12.2013 (vgl. Bl. 12 der Heftung „Bilanzakte” in FA-Akte) geht hervor, dass insoweit eine Buchung auf dem Unterkonto 2928 „Kapitalrückl. durch Zuzahlungen in EK” erfolgt ist.
Ausweislich eines erst im Rahmen des Klageverfahrens durch die Klägerin eingereichten dem Beklagten bis dahin nicht vorgelegenen Kontoblatts ging der Einlagebetrag i.H.v. 311.229,00 EUR tatsächlich per Banküberweisung am 14.10.2013 auf dem Bankkonto der Klägerin ein.
In ihrer Erklärung zur gesonderten Feststellung des steuerlichen Einlagekontos für das Streitjahr 2013 wies die Klägerin in Zeilen 5 und 36 des Vordrucks KSt 1 F 0 EUR aus (vgl. Bl. 73 der Gerichtsakte). Die Zeile 31a des Vordrucks enthielt keine Eintragung.
Der Beklagte stellte daraufhin mit Bescheid vom 03.12.2014 über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 27, 28 KStG zum 31.12.2013 das steuerliche Eigenkapital mit 0 EUR fest.
Nach Eintritt der Bestandskraft beantragte die Klägerin, den Feststellungsbescheid nach § 129 AO zu berichtigen und das steuerliche Einlagekonto in Höhe der in der Bilanz ausgewiesenen Kapitalrücklage festzustellen. Der Beklagte lehnte diesen Antrag mit Verfügung vom 14.01.2016 ab.
Nach erfolglosem Einspruch verfolgt die Klägerin ihr Begehren mit der Klage weiter und macht geltend: Ihr stehe ein Anspruch auf Berichtigung nach § 129 AO des Bescheids zum 31.12.2013 über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 27 Abs.2 und § 28 Abs.1 Satz 3 KStG dahingehend zu, dass die Beträge des steuerlichen Einlagekontos zum 31.12.2013 in Höhe von 311.229,00 EUR festzustel...