rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1992 und 1993
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zutragen.
Tatbestand
Die Streitsache befindet sich im zweiten Rechtsgang Zwischen den Parteien ist die steuerliche Anerkennung eines Mietverhältnisses in den Jahren 1992 und 1993 streitig.
Die Kläger sind zur Einkommensteuer zusammenveranlagte Eheleute. Sie erwarben im Oktober 1992 eine im Bau befindliche Eigentumswohnung in A-Stadt. Nach deren Fertigstellung im Dezember 1992 vermieteten sie die Wohnung an ihre Tochter und deren Kind.
Der hierzu verwandte Universalmietvertrag enthalt in § 7 (Miete und Nebenkosten) u.a. die Formulierung „Die Miete betragt monatlich … z. Z. DM 900,–”. „Der Heizkostenvorschuss gemäß § 9 betragt monatlich z.Z. DM ./.”. In der Zeile „monatlicher Betriebskostenvorschuss” wurde die Formulierung „beträgt monatlich” gestrichen und handschriftlich ergänzt durch „werden jährlich abgerechnet” Hinsichtlich der Fälligkeit bestimmte der Vertrag, dass die Miete und die Nebenkosten monatlich im voraus, spätestens am 3. Werktag des Monats zu zahlen sind.
In ihren Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre machten die Kläger bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Werbungskostenüberschüsse in Hohe von 31.960 DM (1992) und 60.056 DM (1993) geltend.
Aus den von den Klägern vorgelegten Kontounterlagen (vgl. Bl 40 ff, der Akten) ergeben sich monatliche Zahlungen, beginnend mit dem Februar 1993, in Hohe von 1.000 DM Ab Mai bis zum Ende des Jahres, ausgenommen September, in dem 1.500 DM geleistet wurden, reduzierten sich die monatlichen Einzahlungen auf jeweils 500 DM Mit diesen Betragen sowie mit einer unmittelbar an die Hausverwaltung geleisteten Vorauszahlung für Heiz- und Nebenkosten wurde ausweislich der vorgelegten Kontoauszüge die Tochter belastet. Im Verwaltungsverfahren legten die Kläger vier Quittungen vor, auf denen der Kläger jeweils quartalsweise einen Betrag in Hohe von 2.700 DM für Miete, z.B. Januar bis März etc quittiert hatte (Bl 55, 56 der ESt-Akten).
Das Finanzamt –FA– lehnte es ab, das Mietverhältnis steuerrechtlich anzuerkennen Miete und Nebenkosten seien nicht in der im Vertrag vereinbarten Weise gezahlt worden. Der nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage hat das Thüringer Finanzgericht mit Urteil vom 16. Januar 1997, veröffentlicht in Entscheidungen der Finanzgerichte –EFG– 1997, 1518, stattgegeben. Wesentliche Entscheidungsgundlage war die sich aus dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 16. Januar 1997 ergebende Annahme, dass nicht eine Stundung, sondern eine Reduzierung der Miete auf die durch die Kontoauszüge nachgewiesenen Zahlungen vorgelegen habe Danach hielt der Senat die Frage, ob die Miete wegen Zahlungsschwierigkeiten der Tochter reduziert worden sei, was eine private Prägung des Mietverhältnisses nahe gelegt hatte, wegen der in § 21 Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) getroffenen Vereinfachungsregelung für unerheblich, solange die Mietreduzierung die 50 v.H.-Grenze des § 21 Abs. 2 Satz 2 EStG nicht unterschreite Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Entscheidungsgründe des in der EFG (a.a.O.) abgedruckten Urteils Bezug genommen.
Auf die Revision des Finanzamtes hat der Bundesfinanzhof –BFH– das Urteil aufgehoben. In seiner im Bundessteuerblatt –BStBl– II 1998, 106 veröffentlichten Entscheidung vom 20. Oktober 1997 (Az.: IX R 38/97) hat er im Wesentlichen darauf abgestellt, dass es unklar sei, warum die Vertragsparteien in dem am 1. Januar 1993 geschlossenen schriftlichen Mietvertrag zwar hinsichtlich der Miete – und auch der Nebenkosten – Regelungen getroffen, diese aber von Anfang an nicht eingehalten hatten Zwar konnten Mietvertragsparteien auch hinsichtlich der Hauptpflichten nachträglich Vertragsänderungen vereinbaren Diese mussten jedoch ebenfalls eindeutig und klar sein sowie entsprechend dem Vereinbarten durchgeführt werden. Die von den Klägern geltend gemachten Zahlungsschwierigkeiten der Tochter seien keine ausreichende Erklärung dafür, dass die Januarmiete überhaupt nicht und die Miete ab Februar nur zum Teil auf ein Konto überwiesen und der Restbetrag – nach dem Vorbringen der Kläger sowohl im Klage- als auch im Revisionsverfahren – in Teilbeträgen wahrend der laufenden Quartale bar gezahlt worden sein soll, und zwar ohne dass Hohe und Zeitpunkt der Barzahlungen genau festgehalten worden seien Offen sei ferner, warum die Tochter ab Februar 1993 Heiz- und Nebenkostenvorauszahlungen geleistet habe, obwohl die Vertragsparteien in § 7 des schriftlichen Mietvertrages vom 1. Januar 1993 dies nicht vereinbart hatten. Der Hinweis auf den noch ausstehenden Wirtschaftsplan der Eigentumswohnanlage erkläre diesen Widerspruch zwischen dem im schriftlichen Mietvertrag Vereinbarten und dem tatsächlich Durchgeführten nicht hinreichend.
Zur Klagebegründung bringen die Kläger im Wesentlichen vor, der Werbungskostenabzug sei für das Jahr 1992 zu gewahren, da, wie sich aus dem...