rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Investitionszulage 1991

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob für die „Ausrüstung der Rindermastanlage A” und der „Mühle B” eine Investitionszulage (IZ) gewährt werden muss. Der Beklagte versagte diese, da die Bezeichnung der Wirtschaftsgüter nicht hinreichend genau gewesen sei.

Die Klägerin ist die Rechtsnachfolgerin der LPG C und LPG D, Unternehmensgegenstand ist die Erzeugung landwirtschaftlicher Produkte, deren Aufbereitung, Vermarktung sowie die Durchführung von Dienstleistungen. Die Rechtsvorgängerinnen haben in A eine Rindermastanlage errichtet, die im ersten Halbjahr 1991 fertig gestellt wurde. Für das Rumpfwirtschaftsjahr vom 01.01. bis 30.06.1991 beantragte die Klägerin mit Antrag vom 19.08.1992 eine Investitionszulage (IZ) in Höhe von 339.852,62 DM. Darin beantragte sie u.a. eine IZ für die Ausrüstung einer Rindermastanlage und die Ausrüstung einer Mühle (lfd. Nr. 10 und 11 des Antrags). Mit Bescheid vom 04.06.1993, geändert durch Bescheid vom 22.11.1993, gewährte der Beklagte eine IZ in Höhe von nur 127.164 DM. Die Positionen 10 und 11 wurden nicht berücksichtigt. Ein Antrag auf Änderung dieses Bescheides gem. § 164 Abs. 2 AO wurde mit Verfügung vom 28.11.1994 abgelehnt und der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben. Der hiergegen gerichtete Einspruch wurde mit Entscheidung vom 29.03.1995 zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt vor, die Wirtschaftsgüter seien hinreichend genau bezeichnet, allenfalls die Frage der Bewertung sei fraglich. Es gäbe keine Abrechnung des seinerzeitigen Generalauftragnehmers für das Bauunternehmen, in der nach Gebäude- und Ausrüstungsanteil differenziert werde. Eine solche Aufteilung sei aber sowohl aus bilanzierungstechnischen Gründen als auch für die Beantragung der IZ bedeutsam. Daher sei von Hilfsrechnungen auszugehen. Ausgehend von den Unterlagen eines Wertgutachtens, das die Grundlage für die Bewertung in der DM-Eröffnungsbilanz auf den 01.07.1990 war, seien die aufgewendeten Baukosten in DM umzurechnen.

Es ergäbe sich eine Wertermittlung wie folgt:

4.536.365,– DM

Ansatz der Gesamtinvestition lt. Grundstücksgutachten

./.

453.636,– DM

Kürzungsbetrag wegen fehlenden technischen Fortschritts

=

4.082.729,– DM

zuzügl.

1.312.190,– DM

Rechnungen (Bauvolumen II. Halbjahr 1990)

zuzügl.

296,012,–DM

Rechnungen (Baumaßnahmen I. Halbjahr 1991)

=

5.690.931,– DM

Eine zunächst vorgenommene Kürzung von 551.184,– DM für Wellasbesteindeckungen sei nicht vorzunehmen. Aus dem seinerzeitigen Investitions- und Finanzierungsplan für die Rindermastanlage ergäbe sich eine Relation von Bauanteil zu Ausrüstungsanteil von 66,8 % zu 33,2 %. Daher seien 33,2 v.H. aus 5.690.931,–DM als Bemessungsgrundlage für die IZ anzusetzen.

Alle Ausrüstungsleistungen seien durch Firmen durchgeführt worden, die nur mit dem Generalauftragnehmer in vertraglicher Beziehung standen und ausschließlich mit diesem ihre Leistungen abgerechnet hätten. Auf Grund der fehlenden direkten Aufteilung der Gesamtinvestition sei eine sachgerechte Schätzung gem. § 162 AO durch das Finanzamt oder ggf. durch das Gericht vorzunehmen.

Es sei „der Vermögensgegenstand” zu bilanzieren. Dieser Begriff entspreche dem des Wirtschaftsgutes. Dies sei die Rindermastanlage insgesamt. Man könne nicht einzelne Ausrüstungsteile etwa die Fressgitter, Fütterungseinrichtungen, Güllekanäle, Tränkanlagen etc. einzeln bilanzieren. Die Anspruchsvoraussetzungen seien auch hinreichend nachprüfbar. Das Sachverständigengutachten könne sowohl für die Bewertung im Jahresabschluss als auch für den IZ-Antrag herangezogen werden. Da das IZ-Vorhaben Rindermastanlage am 01.07.1990 noch nicht fertig gestellt gewesen sei und die Investitionen auf das Konto 1900 (unvollendete Investitionen/Anlagen in Bau) zu erfassen gewesen seien, sei eine Aufgliederung der Rindermastanlage in Konten nicht möglich. Es seien keine Gebäude/Grund und Bodenanteile im IZ-Antrag enthalten. Auch bauliche Anlagen seien als Betriebsvorrichtungen im Wesentlichen förderungswürdig. Es sei sachgerecht, aus dem Verhältnisschlüssel nach der Projektplanung zwischen Gebäude- und Ausrüstungsinvestitionen den Wert der Ausrüstungsteile der Rindermastanlage zu schätzen, zumal diese auf Grund der Währungsumstellung neu zu bewerten gewesen seien. Auch sei auf die mangelnde Vertrautheit der Klägerin mit der Bedeutung einer ordnungsmäßigen Rechnungslegung für die Zwecke der IZ hinzuweisen. Auch ertragsteuerlich sei eine Schätzung der Gebäude- und Ausrüstungsteile möglich.

Die Ausrüstung der Mühle habe Aufwendungen in Höhe von 74.940 DM und nach dem Stichtag der DM-Eröffnungsbilanz in Höhe von 19.384 DM verursacht.

Die Klägerin könne im Übrigen mehrere Beispielfälle benennen, in denen trotz der Bezeichnung „Ausrüstung” die IZ gewährt worden sei.

Die Klägerin beantragt,

den Investitionszulagebescheid für das Jahr 1991 vom 04.06.1993, geändert durch Bescheid vom 22.11.1993 in Gestalt der Einspruchsent...

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