rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Energiesteuer. Kraftstoffbehälter an einem LKW

 

Leitsatz (redaktionell)

Als „Hauptbehälter” sind nur solche Kraftstoffbehälter anzusehen, die vom Hersteller in alle Kraftfahrzeuge oder Container desselben Typs fest eingebaut werden. Sind weitere Kraftstoffbehälter am Fahrzeug angebaut, sind diese im Rahmen des Stufenverhältnisses notwendigerweise nur Nebenbehälter.

 

Normenkette

EnergieStG § 15 Abs. 2, 3 Nr. 1, Abs. 4; EGRL 96/2003 Art. 24 Abs. 2

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 26.07.2010; Aktenzeichen VII B 276/09)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Inhalt von Kraftstoffbehältern eines Lastkraftwagens der Energiesteuer unterworfen werden durfte.

Die Mobile Kontrollgruppe (MKG) des Hauptzollamtes (HZA) kontrollierte am 02.07.2007 gegen 23:30 Uhr den vom Kläger geführten LKW mit der Fahrgestellnummer X und dem amtlichen tschechischen Kennzeichen XX. Die Beamten stellten fest, dass an der Beifahrerseite des Fahrzeugs zwei Kraftstoffbehälter zu je 400 Liter Fassungsvermögen und an der Fahrerseite ein Kraftstoffbehälter mit 200 Liter Fassungsvermögen angebaut waren. Während der Kontrolle befanden sich in einem der 400 Liter Kraftstoffbehälter noch 173 Liter und in dem 200 Liter Kraftstoffbehälter noch 120 Liter (insgesamt 293 Liter) Dieselkraftstoff, die nach Angaben des Klägers aus Tschechien stammten.

Nach Auskunft des Herstellers bietet er die Fahrgestelle der A-Baureihe nicht mit einer einzigen, sondern mit verschiedenen Kraftstoffbehälterversionen ab Werk an, die die Käufer je nach Bedürfnis ordern könnten. Im Streitfall war das Fahrzeug mit zwei 400 Liter Kraftstoffbehälter ab Werk ausgerüstet. Der dritte 200 Liter fassende Kraftstoffbehälter wurde durch einen Karosseriebauer vor der Zulassung an dem Fahrzeug verbaut.

Der Beklagte sah lediglich einen der 400 Liter fassenden Kraftstoffbehälter als Hauptbehälter i. S. des § 15 Abs. 4 Energiesteuergesetzes (EnergieStG) an, dessen Inhalt der Kläger habe steuerfrei in das Verbrauchsteuergebiet verbringen dürfen. Für den Inhalt der beiden anderen Kraftstoffbehälter setzte er mit Bescheid vom 30.04.2008 gem. § 15 Abs. 2 EnergieStG gegenüber dem Kläger Energiesteuer in Höhe von 137,83 EUR fest. Hinsichtlich der Berechnung wird auf den Bescheid auf Blatt 5 und 9 der Akte RL 344/08 Bezug genommen.

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren hat der Kläger fristgerecht Klage erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie EG 2003/96 des Rates zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischen Strom vom 27.10.2003 ABl. EU L 283, 51– Engeriesteuer-Richtlinie –) sei verfassungskonform so auszulegen, dass auch, wenn die Herstellerfirma serienmäßig aus Platzmangel keinen Zusatztank montieren könne, ein von Dritter Seite im Auftrag des Herstellers montierter Tank ein Hauptbehälter i.S. der Richtlinie sei.

Der Kläger beantragt,

den Energiesteuerbescheid vom 30.04.2008, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.01.2009, aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist er auf Art. 24 Abs. 2 der Energiesteuer-Richtline i.V.m. § 41 der Verordnung zur Durchführung des Energiesteuergesetzes (EnergieStV), wonach als Hauptbehälter nur solche anzusehen seien, die vom Hersteller für alle Kraftfahrzeuge desselben Typs serienmäßig fest verbaut würden. Da die Fahrzeuge der Modelreihe A nicht mehr über einen serienmäßigen Tank verfügten, sondern – wie im Streitfall – nach den individuellen Vorgaben der Besteller ab Werk ausgestattet würden und hier zudem noch ein dritter Tank durch einen Karosseriebauer nachgerüstet worden sei, seien zumindest die beiden streitigen Kraftstoffbehälter nicht als Hauptbehälter im Sinne des § 15 Abs. 4 Nr. 1 EnergieStG zu behandeln.

 

Entscheidungsgründe

Im Einverständnis der Parteien konnte der Senat gem. § 90 Abs. 2 FGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 100 Abs. 1 FGO. Der Beklagte hat den von ihm festgestellten Dieselkraftstoff zu Recht nachversteuert. Denn die beiden streitigen Kraftstoffbehälter sind keine Hauptbehälter im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EnergieStG i.V.m. § 41 EnergieStV.

Für die insgesamt 293 Liter Dieselkraftstoff in den beiden Kraftstoffbehältern ist die Energiesteuer nach § 15 Abs. 2 EnergieStG mit Verbringung aus dem freien Verkehr der A-Land in das Verbrauchsteuergebiet der Bundesrepublik Deutschland und dem sich unmittelbar anschließenden Verbrauch durch den Kläger als Fahrer des von ihm geführten Lastkraftwagens, der die vom Gesetz geforderte Verwendung darstellt, entstanden. Gem. § 15 Abs. 3 EnergieStG war der Besitz und die Verwendung dem Beklagten anzuzeigen und die hierauf entfallende Steuer vom Kläger als Verwender gem. § 15 Abs. 5 EnergieSt...

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