rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Ein Unternehmen, das Stahlbau und Solarstromerzeugung betreibt, kann ein investitionszulagebegünstigter „Mischbetrieb” sein
Leitsatz (redaktionell)
Eine GmbH mit den Betriebszweigen Stahlbau und Solarstromerzeugung unterhält investitionszulagenrechtlich einen einheitlichen, dem verarbeitenden Gewerbe zuzuordnenden und damit nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InvZulG 2005 förderfähigen Betrieb „Mischbetrieb”), wenn der höhere Wertschöpfungsanteil hinsichtlich der erzielten Umsätze, des investierten Kapitals sowie der aufgewendeten Arbeitslöhne jeweils bei der Sparte Stahlbau liegt.
Normenkette
InvZulG 2005 § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EStG § 15 Abs. 2; GewStG § 2 Abs. 2
Tenor
1. Der Investitionszulagenbescheid des Beklagten für 2005 vom 19. Mai 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21. September 2007 wird dahingehend geändert, dass eine Investitionszulage i. H. v. 25 v. H. auf einer Gesamtbemessungsgrundlage i. H. v. 978.819,50 EUR festgesetzt wird.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in der gleichen Höhe leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um Investitionszulage 2005 für eine Großfeld-Photovoltaikanlage.
Die Klägerin betreibt in der Rechtsform einer GmbH ein Stahlbauunternehmen. Sie unterhält u. a. eine Betriebsstätte in A-Stadt (Thüringen), die zum einen aus einem etwa 3.750 qm großen Grundstück besteht, auf dem sich ein Büro- und Verwaltungsgebäude und eine Fabrikationshalle für den Stahlbau befinden (Stahlbaubereich). Auf einer unmittelbar angrenzenden weiteren Grundstücksteilfläche von knapp 20.000 qm errichtete die Klägerin von Oktober 2003 bis Januar 2006 eine Photovoltaikanlage (Modulbereich). Die für die Anlagen nötigen unterschiedlichen Wechselrichter befinden sich auf der dem Stahlbaubereich dienenden Teilfläche. Der erzeugte Solarstrom wird in das Stromnetz der Stadtwerke X-Stadt eingespeist, wofür die Klägerin die gesetzliche Einspeisungsvergütung erhält. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass von der gesamten betrieblichen Wertschöpfung der überwiegende Anteil auf den Bereich „Stahlbau” entfällt, hingegen auf den Bereich „Solarenergieerzeugung” nur ein untergeordneter Anteil. Insoweit wird wegen der Einzelheiten auf die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung eingereichte Übersicht Bezug genommen, welche für die Jahre 2003 bis 2008 die Anteile an den Umsätzen, am investierten Kapital und an den Personalkosten ausweist.
Mit Investitionszulagenantrag für 2005 vom 27. Februar 2006 beantragte die Klägerin für in 2005 getätigte Investitionen eine 25%-ige Investitionszulage i. H. v. 244.704,88 EUR. In dem Antrag führte die Klägerin unter lfd. Nr. 1 bis 11 Investitionen i. H. v. insgesamt 978.819,51 EUR an. Bei den unter Nr. 1 -9 angegebenen Investitionen i. H. v. 116.212,22 EUR handelte es sich um solche, die unmittelbar dem Stahlbaubereich der Klägerin zuzuordnen sind. Die unter Nr. 10 und Nr. 11 ausgewiesenen Investitionen i. H. v. 862.607,29 EUR entfielen nach den Angaben der Klägerin auf die (Teil-) Herstellung der Photovoltaikanlage.
Der Beklagte setzte mit Investitionszulagenbescheid vom 19. Mai 2006 eine Investitionszulage i. H. v. 29.049,50 EUR fest. Dabei berücksichtigte er als Bemessungsgrundlage lediglich die unmittelbar dem Stahlbaubereich zuzuordnenden Investitionen Nr. 1-9 i. H. v. 116.212,22 EUR. Die unter Nr. 10 und 11 ausgewiesenen Investitionen für die Photovoltaikanlagen i. H. v. 862.607,29 EUR ließ er unberücksichtigt.
Zur Begründung führte er aus, bei der Klägerin sei zwischen zwei Betrieben zu unterscheiden, nämlich dem Stahlbau und der Sonnenstromerzeugung. Da im Gegensatz zu einem Stahlbaubetrieb ein Betrieb zur Stromerzeugung – unstreitig – kein Betrieb des verarbeitenden Gewerbes darstellt, seien die hierauf entfallenden Investitionen der Klägerin nicht gem. § 2 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 InvZulG 2005 zulagenbegünstigt.
Hiergegen wendet sich die Klägerin nach erfolglosem Einspruch mit ihrer Klage. Sie ist der Auffassung, ihre geschäftliche Betätigung könne nicht investitionszulagenrechtlich in zwei verschiedene Betriebe, nämlich einen Stahlbaubetrieb und einen Stromerzeugungsbetrieb geteilt werden. Die Klägerin betreibe Stahlbau und den Bau und den Vertrieb von Photovoltaikanlagen als zwei Sparten eines einheitlichen Betriebs. Dies ergebe sich bereits etwa aus § 2 Abs. 2 GewStG, wonach die Tätigkeit einer GmbH stets und in vollem Umfang als Gewerbebetrieb gilt. Ohnehin wären die Tätigkeiten im Bereich Stahlbau und PV-Anlagen aufeinander abgestimmt. Es stehe nicht der Verkauf von Strom im Vordergrund, sondern es werde versucht, mit der Herstellung und dem Vertrieb von PV-Anlagen ein zweites Standbein aufzubauen.
Die Klägerin beantragt,
den Investitionszu...