Entscheidungsstichwort (Thema)
Investitionszulage 1994
Nachgehend
Tenor
1. Unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 08.11.1995 und der Eispruchsentscheidung vom 09.10.1996 wird die Investitionszulage1994 auf 7.607,– DM festgesetzt.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
3. Die Revision wird zugelassen.
4. Das Urteil ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
5. Die Zuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Tatbestand
Umstritten ist die Gewährung erhöhter Investitionszulage in Höhe von 20 % für 1994.
Der Kläger ist seit 1988 als Elektroinstallateur in der Handwerksrolle X eingetragen. Mit Bescheid vom 02.10.1995 erteilte ihm das Thüringer Landesverwaltungsamt eine Ausübungsberechtigung im Maschinenbaumechaniker – Handwerk für die Teilbereiche Bau, Wartung und Instandsetzung von Hebezeugen, Krananlagen, Aufzügen und Regalbediengeräten.
Im April 1995 stellte der Kläger einen Antrag auf Investitionszulage für das Kalenderjahr 1994 hinsichtlich verschiedener Wirtschaftsgüter in Höhe von 8.800 DM, den der Beklagten abschlägig beschied. In seiner ablehnenden Einspruchsentscheidung führte der Beklagte aus, daß der Kläger im Zeitpunkt seiner Antragstellung auf Gewährung der Investitionszulage zwar als Elektromeister, nicht hingegen mit dem Maschinenbaumechaniker – Handwerk in der Handwerksrolle eingetragen gewesen sei. Dies stehe einer Gewährung von Investitionszulage entgegen. Es seien lediglich solche Wirtschaftsgüter begünstigt, die überwiegend den in die Handwerksrolle eingetragenen Gewerken dienten.
In seiner gegen die Einspruchsentscheidung gerichteten Klage äußert der Kläger die Ansicht, er habe als Elektromeister die Tätigkeiten aus dem Bereich des Maschinenbaumechaniker-Handwerks verrichten dürfen. Eine Eintragung als „Hebezeugmeister” gebe es nicht. Für die Frage der Gewährung von Investitionszulage sei die spätere Ausübungsberechtigung irrelevant.
Er beantragt,
die Investitionszulage 1994 unter Abänderung des Bescheides des Beklagten vom 08.11.1995 auf 8.800,91 DM festzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Ansicht, die Eintragung des Klägers in der Handwerksrolle als Elektromeister sei für die Frage der Gewährung von Investitionszulage nicht von Bedeutung. Ausschlaggebend für die Gewährung der Investitionszulage sei das tatsächlich ausgeübte Handwerk. Mit dem Gewerbe Hebezeugservice und damit verwandten Tätigkeitsfeldern sei der Kläger zum Zeitpunkt des Antrages auf Investitionszulage nicht in der Handwerksrolle eingetragen gewesen. Aus dem Bescheid des Thüringer Landesverwaltungsamtes ergebe sich für die Tätigkeit im Bereich des Maschinenbaumechaniker -Handwerks die Notwendigkeit einer gesonderten Genehmigung nach § 7 a der Handwerksordnung (HwO). Die Ausübungsberechtigung werde gem. § 10 HwO gesondert in die Handwerksrolle eingetragen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Der Kläger hat einen Anspruch auf (erhöhte) Investitionszulage für das Kalenderjahr 1994 nach § 5 Abs. 2 des Investitionszulagengesetzes 1993 (InvZulG) in Höhe von 7.607,– DM. Die Voraussetzungen der Vorschrift sind erfüllt. Das Gericht sieht das allein umstrittene Tatbestandsmerkmal der Eintragung des Klägers in die Handwerksrolle gem. § 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a InvZulG zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Gewährung der Investitionszulage als erfüllt an.
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH- Urteil vom 12. November 1996 III R 17/96), der sich das Gericht anschließt, kann im Einzelfall für die Gewährung der Investitionszulage ausreichend sein, wenn die Eintragung des Betriebs in die Handwerksrolle der Anschaffung der Wirtschaftsgüter zeitlich nachfolgt. Die Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen soll – aufgrund der Sachnähe – durch die Handwerkskammern erfolgen (BFH a.a.O.). In Streit steht zwar vorliegend nicht eine beantragte Eintragung in die Handwerksrolle, die erst nach dem Investitionszeitpunkt erfolgte. Nach der Überzeugung des Gerichts kann dem Kläger im vorliegenden Fall jedoch erst recht die Gewährung der Investitionszulage nicht versagt werden. Er war zum Zeitpunkt der Investition schon in der Handwerksrolle als Elektromeister eingetragen. Auch wenn die Ausübungsberechtigung zur Tätigkeit im Hebeservice erforderlich war, hat die zuständige Handwerkskammer X am 06.06.1996 bescheinigt, daß ihrer Ansicht nach der Kläger aufgrund seiner bestehenden Eintragung in die Handwerksrolle zur Ausübung im Bereich des Hebeservice tätig sein darf. Im weiteren wurde die Ausübungsberechtigung im Folgejahr der Investition erteilt.
Eine Eintragung des Klägers in die Handwerksrolle war zudem nicht erforderlich. Nach den Grundsätzen des Schreibens des Bundesministers der Finanzen (BMF) vom ...