Entscheidungsstichwort (Thema)
GmbH-Geschäftsführer: Anmeldung der Amtsniederlegung beim Registergericht, Anmeldungsunterlagen
Leitsatz (amtlich)
Bei der Amtsniederlegung eines GmbH-Geschäftsführers ist nicht nur die Willensbildung des GmbH-Geschäftsführers, sondern auch der Zugang dieser Willensbildung bei dem zuständigen Organ in der Form des § 39 Abs. 2 GmbHG nachzuweisen.
Normenkette
GmbHG § 39 Abs. 2
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird die Verfügung des AG Jena vom 24.2.2010 aufgehoben.
Das AG Jena - Registergericht - wird angewiesen, über die Handelsregisteranmeldung der Antragstellerin vom 1.2.2010 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senates neu zu entscheiden.
Gründe
I. Alleingesellschafterin der Antragstellerin ist die Sch. AG.
Unter dem 1.2.2010 meldete die Antragstellerin zur Eintragung in das Handelsregister an, dass Herr ... nicht mehr Geschäftsführer sei. Der Anmeldung beigefügt war die Abschrift eines Schreibens des Geschäftsführers an die Alleingesellschafterin der Antragstellerin, in dem er erklärt, zum Ablauf des 4.12.2009 sein Amt als Geschäftsführer der Antragstellerin niederzulegen. Auf dem Schreiben befindet sich ein Stempelaufdruck mit folgenden Angaben:
S. AG
1.12.2009
Die vom verfahrensbevollmächtigten Notar am 22.2.2010 eingereichte Anmeldung (Bl. 82 d.A.) hat das Registergericht mit Zwischenverfügung vom 24.2.2010 beanstandet. Es hat die Auffassung vertreten, die wirksame Beendigung des Anstellungsverhältnisses sei nicht nachgewiesen. Sie sei durch Vorlage der Niederlegungserklärung und Nachweis ihres Zugangs an den Gesellschafter zu belegen. Das Registergericht habe sodann zu prüfen, ob die der Anmeldung zugrunde liegende Amtsniederlegung formell ordnungsgemäß entgegengenommen worden sei. Die Organvertretungsmacht für die S. AG sei nicht durch öffentliche Urkunden nachgewiesen.
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin vom 1.3.2010. Zur Begründung trägt sie vor, das Registergericht könne den Nachweis des Zugangs der Amtsniederlegung nur fordern, wenn Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Anmeldenden bestünden. Selbst wenn man einen Zugangsnachweis fordere, müsse das Amtsniederlegungsschreiben mit einem Eingangsstempel der Gesellschaft ausreichen. Wegen der Begründung im Einzelnen wird Bezug genommen auf den Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten vom 1.3.2010 (Bl. 85 f. d.A.).
Das Registergericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die Beschwerde ist statthaft (§§ 382 Abs. 4 Satz 2, 58 FamFG) und auch im Übrigen in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden (vgl. §§ 63, 64 FamFG).
Das OLG Jena ist nach §§ 119 Abs. 1 Nr. 1b, 23a Abs. 2 Nr. 3 GVG i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG, § 374 Nr. 1 FamFG zuständig.
Die Beschwerde ist begründet. Sie führt zur Anweisung an das AG, über den Antrag der Antragstellerin über die Eintragung der Beendigung der Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers ... in das Handelsregister vom 1.2.2010 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senates neu zu entscheiden.
Das Registergericht hat mit seiner Zwischenverfügung vom 24.2.2010 die begehrte Eintragung zu Unrecht davon abhängig gemacht, dass die Antragstellerin den ordnungsgemäßen Zugang des Amtsniederlegungsschreibens durch weitere Belege nachzuweisen habe.
Nach § 39 Abs. 1 GmbHG ist jede Änderung in den Personen der Geschäftsführer sowie die Beendigung der Vertretungsbefugnis eines Geschäftsführers zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Der Anmeldung sind nach § 39 Abs. 2 GmbHG die Urkunden über die Bestellung der Geschäftsführer oder über die Beendigung der Vertretungsbefugnis in Urschrift oder öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen. Das Registergericht hat zu prüfen, ob die Urkunden die beantragte Eintragung rechtfertigen (OLG Naumburg, Beschl. v. 28.2.2001 - 7 Wx 5/00, NJW-RR 2001, 1183-1185 = GmbHR 2001, 569-571 = NZG 2001, 853-854 = RNotZ 2001, 349-350; Kleindiek in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 17. Aufl. 2009, § 39 Rz. 10).
Das von der Antragstellerin der Anmeldung beigefügte Schreiben, in dem der Geschäftsführer die Amtsniederlegung erklärt, rechtfertigt die Eintragung der Beendigung der Vertretungsbefugnis; weitere Belege waren nicht beizufügen.
Die Amtsniederlegung eines GmbH-Geschäftsführers erfolgt durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung ggü. dem für die Geschäftsführerbestellung zuständigen Organ (BGH, Urt. v. 17.9.2001 - II ZR 378/99, BGHZ 149, 2832; Kleindiek in Lutter/Hommelhoff, a.a.O., § 38 Rz. 47); dies ist in der Regel die Gesellschafterversammlung, § 46 Nr. 5 GmbHG.
Bei der Amtsniederlegung eines GmbH-Geschäftsführers ist nach der in der Rechtsprechung und von Teilen der Literatur vertretenen Auffassung, der sich der Senat nach eigener Prüfung anschließt, nicht nur die Willensbildung des GmbH-Geschäftsführers, sondern auch der Zugang dieser Willensbildung bei dem zuständigen Organ in der Form des § 39 Abs. 2 GmbHG nachzuweisen (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 10.8.20...