Entscheidungsstichwort (Thema)

Bereicherungsanspruch

 

Verfahrensgang

LG Erfurt (Urteil vom 07.01.1999; Aktenzeichen 3 O 3302/98)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt, Az.: 3 O 3302/98, vom 07.01.1999 wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. DM 10.000,00, die auch durch selbstschuldnerische, unwiderrufliche, unbedingte Bürgschaft eines in der EU als Steuer- und Zollbürgen zugelassenen Kreditinstituts erbracht werden kann, vorläufig vollstreckbar.

4. Die Beschwer beträgt für die Klägerin DM 82.638,01.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten, der mit Beschluß des Amtsgerichts Erfurt vom 21.08.1998 zum Gesamtvollstreckungsverwalter über das Vermögen der S.-S.I-Jena GmbH eingesetzt worden ist, Rückzahlung eines von ihr an die Gemeinschuldnerin versehentlich überwiesenen Betrages von DM 82.638,01. Vorangegangen war ein Beschluß des Amtsgerichts Erfurt vom 09.06.1998, mit dem die Sequestration des Geschäftsbetriebes der Gemeinschuldnerin angeordnet, ein allgemeines Veräußerungsverbot verhängt, die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens angeordnet und der Beklagte zum Sequester und Sachverständigen bestellt worden ist.

Die Klägerin stand mit der Gemeinschuldnerin in einem Vertragsverhältnis, aufgrund dessen letztere verpflichtet war, für das Bauvorhaben der Klägerin „Parkhaus Krämpfertor” in Erfurt Stahl zu liefern und zu verlegen. Die Klägerin hat Anfang April 1998 mit der Gemeinschuldnerin und einer Firma M. GmbH eine Abrede getroffen, wonach die Gemeinschuldnerin über die bis zum 01.04.1998 erbrachten Lieferungen und Leistungen Schlußrechnung zu legen habe und sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis zur Gemeinschuldnerin auf die Firma M. GmbH übergehen, durch die künftig auch die Rechnungslegung erfolge. Der Gemeinschuldnerin sollte im Innenverhältnis zur Firma M. weiterhin die Abwicklung der Liefer- und Verlegeleistungen obliegen. Die Klägerin hat am 04.05.1998 an die Gemeinschuldnerin eine Schlußzahlung i.H.v. DM 39.804,12 geleistet. Die Firma M. hat mit Rechnung vom 30.05.1998 von der Klägerin eine Abschlagszahlung über DM 73.132,79 gefordert. Die Klägerin hat nach Rechnungsprüfung einen kummulierten, die bisherigen Rechnungen und Zahlungen sowie eine auf DM 859,42 gekürzte weitere Rechnung der Firma M. vom 30.05.1998 berücksichtigenden Gesamtrechnungsbetrag von DM 82.638,01 ermittelt. Am 30.06.1998 hat die Klägerin unter Nutzung des beleglosen Datenträgeraustausches diese für die Firma M. GmbH bestimmten DM 82.638,01 an die Gemeinschuldnerin überwiesen. Den Betrag hat die Klägerin vom Beklagten unter Fristsetzung zum 20.07.1998 zurückverlangt.

Das unter dem 17.08.1998 vom Beklagten erstellte Gutachten enthält u.a. folgenden Inhalt: „… Schließlich wird auch aus der Überweisung DM 82.638,01 seitens der Firma A. Bau GmbH auf das Konto der Gemeinschuldnerin ein Zufluß in vorgenannter Höhe zugunsten der freien Masse des Gesamtvollstreckungsverfahrens erwartet, so dass aufgrund der vorstehend angerissenen Möglichkeiten …. angeregt wird, das Gesamtvollstreckungsverfahren zu eröffnen.”

Die Klägerin war der Meinung, ihr stehe gegen den Beklagten als GesO-Verwalter ein Anspruch auf Rückzahlung des fehlüberwiesenen Geldbetrages zu. Dieser Betrag sei zu keinem Zeitpunkt in die „freie Masse” gelangt. Dem Beklagten hätte es oblegen, unrechtmäßige Mehrungen der Masse nicht zuzulassen.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zur Zahlung von DM 82.638,01 nebst 5 % Zinsen hieraus seit dem 21.07.1998 an die Klägerin zu verurteilen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat die Auffassung vertreten, der Klägerin stehe der mit der Klage geltend gemachte Anspruch nicht zu, da die Überweisung vor Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens erfolgt sei. Es handele sich deshalb bei dem Bereicherungsanspruch lediglich um eine einfache Gesamtvollstreckungsforderung nach § 17 Abs. 3 Nr. 4 GesO. Nach der Sequestrationsanordnung habe es ihm an der Verfügungsmacht gefehlt, den Zahlungsbetrag an die Klägerin zurückzuüberweisen. Auch habe er eine vorläufig freie Masse in einer Höhe von ca. DM 488.000,00 und nicht nur in Höhe der streitgegenständlichen Forderung prognostiziert.

Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 107.01.1999 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Klägerin wegen der fälschlicherweise an die Gemeinschuldnerin erfolgten Überweisung gegen den Beklagten als Gesamtvollstreckungsverwalter weder einen Aussonderungsanspruch habe, noch eine vorab zu befriedigende Masseschuld vorliege.

Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil des Landgerichts vom 07.01.1999 (Bl. 61–66 d.A.) Bezug genommen.

Gegen das Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung.

Neben der Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens behauptet die Klägerin nunmehr erstmals, am 23.09.98 sei ihrem Rechtsanwalt gegenüber vom Büro des ...

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