Leitsatz
1. Vergütungsberechtigter Verwender i.S.v. § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 MinöStG 1993 kann nur derjenige sein, der die mittelbare oder unmittelbare Sachherrschaft über das eingesetzte Mineralöl ausübt. Einem Unternehmen, das von einem verbundenen Unternehmen lediglich die von diesem in einer Heizungsanlage erzeugte Wärme bezieht, steht daher kein Vergütungsanspruch zu.
2. Auch unter Berücksichtigung der Ziele der ökologischen Steuerreform kommt eine teleologische Extension des Anwendungsbereichs von § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 MinöStG 1993 nicht in Betracht. Der Ausschluss von Unternehmen, die ohne einen eigenen Mineralöleinsatz lediglich Wärme beziehen, ist eine zwingende Folge der Ausgestaltung des Vergütungsverfahrens und daher systemimmanent.
Normenkette
§ 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, § 25 Abs. 2 Nr. 2 MinöStG
Sachverhalt
Eine Druckerei wurde von ihrer Muttergesellschaft mit Wärme beliefert. Die Mutter betrieb dafür eine Gasheizungsanlage, in der sie Erdgas einsetzte. Die Druckerei beantragte für das von der Mutter verbrauchte Erdgas Mineralölsteuervergütung.
Das HZA lehnte den Vergütungsantrag unter Hinweis auf die fehlende Verwendereigenschaft der Druckerei ab. Daraufhin erhob die Druckerei Klage.
Entscheidung
Der Wärmeverbrauch der Klägerin ist keine Verwendung von Mineralöl i.S.v. § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 MinöStG 1993. Die Verwendung von Mineralöl durch die Mutter der Klägerin kann dieser nicht zugerechnet werden.
Hinweis
1. MinöSt wird für Erdgase, Flüssiggase und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe auf Antrag vergütet, wenn diese nachweislich in Höhe der am 1.4.1999 geltenden Steuersätze des § 3 MinöStG versteuert worden sind und von Unternehmen des produzierenden Gewerbes zu den nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 und Abs. 3 sowie § 32 Abs. 1 MinöStG begünstigten Zwecken oder in sonstigen Anlagen zur gekoppelten Erzeugung von Strom und Wärme verwendet worden sind. Vergütungsberechtigt ist derjenige, der das Mineralöl verwendet hat.
2. Eine Druckerei ist ein solches Unternehmen des produzierenden Gewerbes nach der maßgeblichen Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamts, Ausgabe 1993.
3. Die Steuerentlastung ist jedoch davon abhängig, dass das Mineralöl (Erdgas) verbrannt wird, um Wärme oder Kraft zu erzeugen. Wird Erdgas verheizt, geht seine Eigenschaft als Steuergegenstand verloren. Der Verwendungsvorgang ist damit abgeschlossen. Eine nachfolgende Nutzung der erzeugten Wärme ist eine neue Verwendung eines nicht steuerbaren Produkts. Da Wärme nicht der MinöSt unterliegt, kann die Nutzung der Wärmeenergie durch Dritte nicht deren Verwendereigenschaft i.S.d. § 25 Abs. 2 Nr. 2 MinöStG begründen.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 22.11.2005, VII R 33/05