Der Tod des Arbeitnehmers beendet das Arbeitsverhältnis und das Beschäftigungsverhältnis in jedem Fall. Daraus können sich jedoch Ansprüche für die Hinterbliebenen ergeben.
Der Tod des Arbeitgebers (als natürliche Person) führt grundsätzlich zum Übergang des Arbeitsverhältnisses auf den Erben.
Arbeitsrecht: Aus arbeitsrechtlicher Sicht sind § 613 Satz 1 BGB, § 620 BGB sowie das Gesetz zur Verbesserung der gesetzlichen Altersversorgung (BetrAVG) zu beachten.
Lohnsteuer: Die Zahlung von Arbeitslohn an Erben oder Hinterbliebene ist in R 19.9 LStR geregelt. Das Sterbegeld gesetzlicher Kranken- oder Unfallversicherungen ist steuerfrei nach § 3 Nr. 1 EStG. Zur Steuerermäßigung bei Versorgungsbezügen siehe § 19 Abs. 2 EStG und R 19.8 LStR.
Sozialversicherung: Das Ende der Mitgliedschaft bei Tod des Arbeitnehmers wird in § 190 Abs. 1 SGB V geregelt.
Entgelt | LSt | SV |
---|---|---|
Entgeltzahlung im Sterbemonat | pflichtig | pflichtig |
Entgeltzahlung über den Tod hinaus | pflichtig | frei |
Sterbegeld | pflichtig | frei |
Sterbegeld aus Sterbekassen/-versicherungen oder Kranken-/Unfallversicherung | frei | frei |
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