Bei der Rücknahme von Transportbehältnissen, für die bei Ausgabe ein gesondertes Pfandgeld erhoben worden ist, liegt nach Auffassung der Verwaltung – unabhängig davon, ob es sich um ein Transportbehältnis oder eine Warenumschließung handelt – eine Rückgängigmachung der ursprünglichen Lieferung vor. Der Unternehmer, welcher die Transportbehältnisse zurücknimmt und dem Vertragspartner das entsprechende Pfandgeld auszahlt, hat nach § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG seine ausgangseitigen Umsätze zu berichtigen und die Steuer zu mindern.
Dem Unternehmer, welcher Warenumschließungen oder Transporthilfsmittel im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit entgeltlich bezieht, steht aus den Eingangsleistungen nach den umsatzsteuerlichen Grundsätzen ein entsprechender Vorsteuerabzug nach § 15 UStG zu. Führt die Rückgabe einer Warenumschließung oder eines Transporthilfsmittels gegen Rückzahlung des Pfandgeldes sodann zur Berichtigung des Umsatzes auf der Ausgangsseite, ist der ursprüngliche Leistungsempfänger ebenfalls verpflichtet, den in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug nach § 17 Abs. 1 Satz 2 UStG zu korrigieren.
Korrespondierende Berichtigung
Ein Caterer gibt Pfandflaschen und -kästen an seinen Getränkehändler im Mai zurück. Die Getränke hatte er zuvor im März erworben, da er in diesem Monat ein Event auszurichten hatte. Der Caterer hatte aus der ordentlichen Rechnung, die bzgl. der Pfandflaschen- und kästen über 1.000 EUR zzgl. 190 EUR USt lautete, einen Vorsteueranspruch geltend gemacht.
Der Getränkehändler hat seine Ausgangsumsätze um 1.000 EUR und die zu zahlende Umsatzsteuer um 190 EUR für den Monat Mai nach § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG herabzusetzen. Der Caterer muss entsprechend seine geltend gemachte Vorsteuer im gleichen Monat um 190 EUR nach unten korrigieren gem. § 17 Abs. 1 Satz 2 UStG.
Für diese Berichtigung ist es nicht erforderlich, dass der Unternehmer zuvor tatsächlich einen Umsatz ausgeführt haben muss, der nun "zurückgedreht" wird. Es ist daher nicht erforderlich, dass das Pfandgeld wieder von demjenigen herausgegeben wird, der es ursprünglich vereinnahmt hatte, sodass die jeweiligen Transportbehältnisse an jeden zurückgegeben werden können, der vertraglich oder gesetzlich dazu verpflichtet ist. Für den rücknehmenden Unternehmer besteht die Pflicht zur Berichtigung der Umsatzsteuer unabhängig von der Ausführung eines vorherigen Umsatzes.
Sowohl im Rahmen der Berichtigung auf Ausgangs- als auch auf Eingangsseite ist darauf zu achten, dass der betreffende Umsatz mit dem richtigen Steuersatz berichtigt wird. An dieser Stelle ist die vorangegangene Differenzierung zwischen Transportbehältnissen und Warenumschließungen entscheidend. Transportbehältnisse gelten stets als eigenständige Lieferungen, welche zu 19 % gem. § 12 Abs. 1 UStG versteuert werden. Die Warenumschließungen sind hingegen als Nebenleistung zu behandeln und damit auch dem gleichen Steuersatz zu unterwerfen, welcher für die Hauptleistung einschlägig ist.
Pfandflaschen
Ein Milchbetrieb beliefert die regionalen Supermärkte. Die Abfüllung erfolgt dabei in Pfandflaschen, für die der Milchbetrieb ein gesondertes Entgelt in Rechnung stellt. Die Pfandflaschen unterliegen dem ermäßigten Steuersatz von 7 %, da auch die darin abgefüllte Milch gem. § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG ermäßigt besteuert wird.
Bei Rückgabe der Pfandflaschen durch die Supermärkte sind Umsätze und Vorsteuer ebenfalls nur i. H. v. 7 % zu berichtigen gem. § 17 Abs. 1 Satz 1 und 2 UStG.