OFD Frankfurt, Verfügung v. 9.2.2012, S 7240 A - 24 - St 112
Mit der Frage, wie die Leistungen von Trauerrednern umsatzsteuerlich zu behandeln sind, haben sich die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder eingehend befasst:
Nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c Umsatzsteuergesetz (UStG) unterliegen Umsätze aus der Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Urheberrechten dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %. Abschnitt 12.7 Abs. 13 Satz 1 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) regelt, dass Vorträge und Reden urheberrechtlich geschützte Sprachwerke darstellen, deren Umsätze grundsätzlich in den Anwendungsbereich der Umsatzsteuermäßigung fallen können.
Überträgt der Redenschreiber dem Leistungsempfänger ein nach den Vorschriften des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) geschütztes Recht an der Rede (z.B. das Vortragsrecht nach § 19 Abs. 1 UrhG) und wird der wirtschaftliche Gehalt der erbrachten Leistung von dieser Übertragung bestimmt, kommt die Umsatzsteuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG zur Anwendung.
Nach den Ausführungen eines Verbandes für Trauerredner übernimmt der Trauerredner unter Anderem die Aufgabe der inhaltlichen Gestaltung der Bestattung. Neben der Erstellung einer Rede beinhaltet dies auch die Planung und strukturelle Gestaltung der Trauerfeier. Ihm obliegt die Moderation und Leitung der Beisetzung. In der Gesamtleitung trägt der Trauerredner aufgrund der Absprachen mit den Hinterbliebenen die alleinige Verantwortung für das Gelingen und für die Inhalte der Trauerfeier und der Trauerrede. Der Text der Trauerrede wird frei formuliert und niedergeschrieben. Es handelt sich jeweils um ein Unikat, das dann auf der Veranstaltung wiedergegeben und anschließend den Hinterbliebenen übergeben wird.
In den so beschriebenen Sachverhalten ist der wirtschaftliche Gehalt der erbrachten Leistung jedoch nicht in der Übertragung des Nutzungsrechts an dem Trauermanuskript zu sehen, sondern in der sprachlichen Begleitung bei der Verabschiedung von Toten und der Begleitung der Hinterbliebenen. Darüber hinaus wird nach Abschnitt 12.7 Absatz 7 UStAE mit der Veräußerung des Originals eines Werks nach § 44 Absatz 1 UrhG im Zweifel dem Erwerber ein Nutzungsrecht nicht eingeräumt, so dass auf die bloße Lieferung eines Manuskripts grundsätzlich der allgemeine Steuersatz anzuwenden ist.
Nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG ermäßigt sich die Umsatzsteuer auf 7 % für die Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte und Museen sowie die den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler. Dieser Ermäßigungstatbestand findet vorliegend keine Anwendung, da die Trauerredner von den trauernden Angehörigen kein Entgelt erhalten, damit diese die Berechtigung erhalten an der Trauerveranstaltung teilnehmen zu können. Trauerredner sind auch nicht als Künstler anzusehen (BSG-Urteil vom 23.3.2006, B 3 KR 9/05 R, BSGE 96 S. 141).
Normenkette
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c