1.1 Trennung
Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen. Soweit im Folgenden von Ehepartnern die Rede ist, gelten die Ausführungen entsprechend auch für eingetragene Lebenspartner.
Die Ehepartner leben in objektiver Hinsicht getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehepartner sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Eheleute innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben, also kein gemeinsamer Haushalt mehr vorliegt. Maßgeblich ist dabei, dass durch die Trennung eine Zäsur in den individuellen ehelichen Lebensverhältnissen feststellbar ist, nach der die ehetypischen Gemeinsamkeiten aufgegeben sind und zwischen den Eheleuten, anders als vor der Trennung, nur noch ganz vereinzelte Gemeinsamkeiten zustande kommen, die nicht mehr über diejenigen einer bloßen Zweckgemeinschaft hinausgehen. Der Begriff des "Getrenntlebens" setzt neben einer räumlichen Trennung einen Trennungswillen voraus. Der Trennungswille ist keine Willenserklärung i. S. d. BGB. Der Trennungswille eines Ehegatten ist jedenfalls mit dem Zugang des Verfahrenskostenhilfeantrages für ein beabsichtigtes Scheidungsverfahren auch für den anderen Ehegatten erkennbar (z. B. bei Trennung während der Inhaftierung eines Ehegatten).
Bei einer ursprünglich krankheitsbedingten Trennung des antragstellenden und prozessunfähigen Ehegatten ist für das Vorliegen des Getrenntlebens der Trennungswille positiv festzustellen. Die bloße Aufnahme eines Ehegatten in ein Pflegeheim führt allein noch nicht zu einer Trennung, sodass sich Unterhaltsansprüche aus § 1360 BGB und nicht nach § 1361 BGB ergeben. Wenn Eheleute im Familien- und Bekanntenkreis weiterhin als Ehepaar auftreten, während der Woche gemeinsam frühstücken und an den Wochenenden gemeinsam zu Mittag essen, der eine Ehepartner noch ein wöchentliches Haushaltsgeld zur Verfügung stellt, stehen diese Gemeinsamkeiten einer Trennung i. S. v. § 1567 Abs. 1 Satz 1 BGB entgegen.
1.2 Grundsätze für den Trennungsunterhalt
Der Anspruch auf Trennungsunterhalt setzt nicht voraus, dass die Ehegatten zusammengelebt oder gemeinsam gewirtschaftet haben. Nach § 1361 Abs. 4 Satz 4, § 1360a Abs. 3 i. V. m. § 1614 BGB ist ein umfassender Verzicht auf künftigen Trennungsunterhalt unwirksam und daher nach § 134 BGB nichtig. Die Vorschrift hat sowohl individuelle als auch öffentliche Interessen im Blick und will verhindern, dass sich der Unterhaltsberechtigte während der Trennungszeit durch Dispositionen über den Bestand des Unterhaltsanspruchs seiner Lebensgrundlage begibt und dadurch ggf. öffentlicher Hilfe benötigen wird.
Eheleute können sich aber formlos über den Trennungsunterhalt bzw. deren Höhe einigen. Unterhaltsvereinbarungen unterliegen hinsichtlich ihrer Wirksamkeit den allgemeinen Vorschriften und können wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig sein. Dabei sollten die Eheleute bei einer befristeten Vereinbarung auch an einen möglichen Karrieresprung denken und sich darüber verständigen. Den laut BGH ist bei einem sog. Karrieresprung das erhöhte Einkommen auch für den Getrenntlebendunterhalt nicht mehr eheprägend. Gem. § 1361 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Unterhaltsberechtigte nur den nach den ehelichen Lebensverhältnissen angemessenen Unterhalt verlangen. Im Unterschied zum nachehelichen Unterhalt ist der Trennungsunterhalt nicht von weiteren Voraussetzungen wie Kindesbetreuung, Krankheit oder Alter abhängig. Die Bemessung des Unterhaltsbedarfs erfolgt wegen des Maßstabs der ehelichen Lebensverhältnisse entsprechend den, auch für den nachehelichen Unterhalt nach § 1578 Abs. 1 BGB geltenden Grundsätzen. Zur Bestimmung des Unterhaltsbedarfs ist vor allem auf die von den Ehegatten erzielten Einkünfte abzustellen, soweit diese die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt haben. Dabei ist auf einen objektiven Maßstab abzust...