Der Anspruch auf Trennungsunterhalt setzt nicht voraus, dass die Ehegatten zusammengelebt oder gemeinsam gewirtschaftet haben. Nach § 1361 Abs. 4 Satz 4, § 1360a Abs. 3 i. V. m. § 1614 BGB ist ein umfassender Verzicht auf künftigen Trennungsunterhalt unwirksam und daher nach § 134 BGB nichtig. Die Vorschrift hat sowohl individuelle als auch öffentliche Interessen im Blick und will verhindern, dass sich der Unterhaltsberechtigte während der Trennungszeit durch Dispositionen über den Bestand des Unterhaltsanspruchs seiner Lebensgrundlage begibt und dadurch ggf. öffentlicher Hilfe benötigen wird.
Eheleute können sich aber formlos über den Trennungsunterhalt bzw. deren Höhe einigen. Unterhaltsvereinbarungen unterliegen hinsichtlich ihrer Wirksamkeit den allgemeinen Vorschriften und können wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig sein. Dabei sollten die Eheleute bei einer befristeten Vereinbarung auch an einen möglichen Karrieresprung denken und sich darüber verständigen. Den laut BGH ist bei einem sog. Karrieresprung das erhöhte Einkommen auch für den Getrenntlebendunterhalt nicht mehr eheprägend. Gem. § 1361 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Unterhaltsberechtigte nur den nach den ehelichen Lebensverhältnissen angemessenen Unterhalt verlangen. Im Unterschied zum nachehelichen Unterhalt ist der Trennungsunterhalt nicht von weiteren Voraussetzungen wie Kindesbetreuung, Krankheit oder Alter abhängig. Die Bemessung des Unterhaltsbedarfs erfolgt wegen des Maßstabs der ehelichen Lebensverhältnisse entsprechend den, auch für den nachehelichen Unterhalt nach § 1578 Abs. 1 BGB geltenden Grundsätzen. Zur Bestimmung des Unterhaltsbedarfs ist vor allem auf die von den Ehegatten erzielten Einkünfte abzustellen, soweit diese die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt haben. Dabei ist auf einen objektiven Maßstab abzustellen. Entscheidend ist derjenige Lebensstandard, der nach den ehelichen Lebensverhältnissen vom Standpunkt eines vernünftigen Betrachters aus angemessen erscheint.
Diese ehelichen Lebensverhältnisse werden aber nicht nur durch die jeweiligen Einkommen der Eheleute, sondern auch und insbesondere durch krankheits- und pflegebedingte Kosten einschließlich der Kosten für betreutes Wohnen oder die Unterbringung in einem Pflegeheim geprägt. Die Kosten einer erforderlichen Heimunterbringung können damit den Unterhaltsbedarf des getrennt lebenden Ehegatten konkret bestimmen.
Der Trennungsunterhalt hängt auch nicht von der Dauer der Ehe ab, sondern nur inwieweit der Unterhaltsberechtigte bedürftig ist (Tz. 1.4) und inwieweit der Verpflichtete leistungsfähig ist (Tz. 1.3). Die Lebensverhältnisse sind nach den für die allgemeine Lebensführung verfügbaren Einkünften zu bestimmen (s. Tz. 2). Verdienen beide Eheleute wird der Lebensstandard im Regelfall auch durch beide Einkommen bestimmt.
Einkommensteile wurden zur Vermögensbildung ausgegeben
Soweit Einkommensteile zur Vermögensbildung verwendet wurden, dienen sie nicht der Befriedigung der laufenden Lebensbedürfnisse und sind damit grundsätzlich auch nicht für die Bemessung des Trennungsunterhalts relevant. Der Unterhalt soll lediglich den Bedarf decken und nicht zu einer Vermögensteilhabe des Unterhaltsberechtigten führen.
Zum Trennungsunterhalt gehören somit der Elementarunterhalt, ein trennungsbedingter Mehrbedarf und die Kosten einer Kranken- und Pflegeversicherung. Ist zwischen den getrennt lebenden Ehegatten ein Scheidungsverfahren rechtshängig, so gehören zum Unterhalt vom Eintritt der Rechtshängigkeit an auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit.
Der nicht erwerbstätige Ehegatte kann nur unter engen Voraussetzungen darauf verwiesen werden, seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen.
Trennungsunterhalt wird grundsätzlich bis zur Rechtskraft der Scheidung geschuldet. Der laufende Unterhalt ist durch Zahlung eines Geldbetrags monatlich im Voraus zu gewähren.
Die für die Unterhaltspflicht der Verwandten geltenden Vorschriften der §§ 1613 bis 1615 BGB sind im Übrigen entsprechend anzuwenden.
Monatliche Unterhaltsrichtsätze des berechtigten Ehegatten ohne unterhaltsberechtigte Kinder
Der Unterhaltsberechtigte ohne Einkommen hat laut Düsseldorfer Tabelle gegen einen erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen einen Unterhaltsanspruch 3/7 des anrechenbaren Erwerbseinkommens (s. Tz. 2) zuzüglich der Hälfte der anrechenbaren sonstigen Einkünfte des Pflichtigen, nach oben begrenzt durch den vollen Unterhalt, gemessen an den zu berücksichtigenden ehelichen Verhältnissen.
Hat der Unterhaltberechtigte selber Einkommen, steht ihm 3/7 der Differenz zwischen den anrechenbaren Erwerbseinkommen der Ehegatten zu, insgesamt begrenzt durch den vollen ehelichen Bedarf. Sonstige anrechenbare Einkünfte werden geteilt.
Bei hohen bereinigten Gesamteinkünften der Eheleute monatlich errechnet sich der Unterhaltsanspruch nach dem Halbteilungsgrundsatz. Eine konkre...