Für den Trennungsunterhalt fehlt eine dem § 1581 BGB entsprechende Regelung, die den Selbstbehalt des unterhaltspflichtigen Ehegatten sicherstellt. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebietet es jedoch, diese Vorschrift entsprechend anzuwenden, da sich auch der Anspruch auf Trennungsunterhalt wie jeder Unterhaltsanspruch an der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen auszurichten hat. So ist aus der Düsseldorfer Tabelle der Selbstbehalt des Unterhaltsschuldners ersichtlich.
Die aktuelle Düsseldorfer Tabelle finden Sie hier
Der Trennungsunterhalt kann abgeändert werden, wenn eine wesentliche Änderung der der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen (oder rechtlichen) Verhältnisse eingetreten ist. Ein Rückgang des der Unterhaltsberechnung zugrunde liegenden Einkommens stellt – wenn er wesentlich ist – eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse dar. Dies ist bei einem zum Unterhalt verpflichteten Gastronom in der Corona-Pandemie der Fall.
Unterhaltszahlungen für minderjährige Kinder oder privilegierte Volljährige mindern die Leistungsfähigkeit. Dies gilt nicht nur für gemeinsame, in die Ehe mitgebrachte oder vor Rechtskraft der Scheidung geborene Kinder, sondern auch für Kinder aus einer neuen Beziehung. Der Ehegattenselbstbehalt im Rahmen des Trennungsunterhalts bei Betreuung eines gemeinsamen minderjährigen Kindes wird zwischen dem angemessenen Selbstbehalt und dem notwendigen Selbstbehalt liegen.
Konkurrenz von Trennungsunterhalt mit Betreuungsunterhalt nach § 1615 Abs. 1 BGB
Zahlt ein Vater Unterhalt für ein Kind aus einer neuen Beziehung sowie Unterhalt an die betreuende Kindsmutter noch vor Rechtskraft der Scheidung, prägen diese Zahlungen die ehelichen Lebensverhältnisse und sind bei der Berechnung von Trennungsunterhalt bei der Bemessung des Bedarfs vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen in Abzug zu bringen.
Ausnahmsweise: Berücksichtigung der Belastungen durch die Finanzierung des Familienheims
Schulden für ein im Alleineigentum eines Ehegatten stehenden Hausanwesens sind ausnahmsweise auch über den Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags hinaus in vollem Umfange mit Zins und Tilgung zu berücksichtigen, wenn das Haus als Familienheim angeschafft und voll oder zumindest überwiegend finanziert war und durch die Bedienung der Hausfinanzierung nach dem Scheitern der Ehe lediglich eine Minderung der von dem Alleineigentümer zu tragenden Schulden, nicht jedoch eine Vermögensbildung zu seinen Gunsten in Betracht kommt.