Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bedarfsbemessung im Rahmen des Trennungsunterhalts sind die aktuellen Verhältnisse, es sei denn, sie beruhen auf Veränderungen nach der Trennung, die auf einer unerwarteten und vom Normalfall erheblich abweichenden Entwicklung beruhen.[1] Das Existenzminimum des unterhaltsberechtigten Ehegatten einschließlich des trennungsbedingten Mehrbedarfs beträgt laut Düsseldorfer Tabelle zum 1.1.2021 in der Regel 1.160 EUR, wenn er erwerbstätig ist, anderenfalls 960 EUR.[2]

Der Bedarf des getrennt lebenden Ehepartners wird auf der Grundlage der individuell zu ermittelnden Einkommensverhältnisse festgestellt.[3] Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die zur Gestaltung der Ehe in wirtschaftlicher Hinsicht beigetragen, also die ehelichen Lebensverhältnisse konkret geprägt haben. So kann jeder Ehepartner grundsätzlich die Beibehaltung des vor der Trennung erreichten Lebensstandards verlangen. Die Lebensverhältnisse bestimmen sich nach dem verfügbaren Gesamteinkommen der Eheleute. Veränderungen der Einkommenssituation zwischen Trennung und Scheidung können sich auf die ehelichen Lebensverhältnisse auswirken (z. B. weiteres Kind aus einer neuen Beziehung; Wegfall des Arbeitsplatzes etc.) und damit auch auf den Bedarf.

Der nicht erwerbstätige Ehegatte kann nur dann darauf verwiesen werden, seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen, wenn dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere wegen einer früheren Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe, und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten erwartet werden kann.[4]

Mehrbedarf kann durch Unfall, Krankheit[5], Alter, Pflegebedürftigkeit und aufgrund von Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung entstehen.

Beim Trennungsunterhalt ist für die Berücksichtigung eines Ausbildungsmehrbedarfs §  1573 Abs. 1 i. V. m. §  1575 Abs. 2 und 3 BGB relevant; es kommt also u. a. darauf an, ob die Weiterführung/Wiederaufnahme einer Ausbildung, den Fähigkeiten, einer früheren Erwerbstätigkeit, dem Lebensalter entspricht.

[1] OLG Hamm, Beschluss v. 30.6.2017, 6 WF 105/17: Bedarf des getrennt lebenden Ehemanns wird bestimmt durch seine erforderliche Aufnahme in betreute Wohnmöglichkeiten und deckt sich mit den dort anfallenden Kosten.
[2] Düsseldorfer Tabelle v. 1.1.2021, B. Ehegattenunterhalt, Ziffer V.
[3] OLG Hamm, Beschluss v. 23.4.2020, II -2 UF 152/19, NJW 2020 S. 3115: Bemessung des Trennungsunterhalts bei überdurchschnittlichem Einkommen.
[5] BGH, Urteil v. 18.1.2012, XII ZR 177/09, FamRZ 2012 S. 514: Kosten kosmetischer Operationen als Sonderbedarf.

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