Berufsbedingte Aufwendungen, die von den privaten Lebenshaltungskosten objektiv eindeutig abgrenzbar sind, sind in angemessener Höhe vom Nettoeinkommen aus nichtselbstständiger Arbeit abziehbar. Bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte kann eine Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens (maximal 150 EUR) abgesetzt werden. Werden berufsbedingte Aufwendungen konkret berechnet, werden Fahrtkosten zur Arbeitsstätte mit dem eigenen Pkw grundsätzlich nur in Höhe der Fahrtkosten öffentlicher Verkehrsmittel, wenn deren Benutzung zumutbar ist, unterhaltsrechtlich anerkannt.[1] Berücksichtigungsfähig sind beim Unterhaltsschuldner auch Fahrtkosten (0,30 EUR für den gefahrenen Kilometer) zur Arbeitsstätte, wenn die neue Wohnung entfernter liegt als die trennungsbedingt aufgegebene eheliche Wohnung.[2]

Notwendige Kosten des Umgangs, die über den dem Umgangsberechtigten verbleibenden Anteil am Kindergeld erheblich hinausgehen, können als einkommensmindernd anerkannt werden.[3]

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?