Während Satz 2 mit der Bezugnahme auf § 1 Abs. 1 Nr. 1–3 ErbStG grundsätzlich alle steuerbaren Erwerbe durch rechtsfähige Personengesellschaften erfassen soll, beschränkt sich der Geltungsbereich von Satz 3 lediglich auf Zuwendungen durch rechtsfähige Personengesellschaften. Erwerbe von Todes wegen i.S.d. § 3 ErbStG, die sämtlich von einem Erblasser herrühren, werden natürlich nicht erfasst. Satz 3 greift aber stets bei freigebigen Zuwendungen i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG sowie entsprechenden Zweckzuwendungen (§ 8 Alt. 2 ErbStG) rechtsfähiger Personengesellschaften. Die Vorschrift knüpft nicht ausdrücklich an § 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG oder § 7 Abs. 1 ErbStG an, so dass durchaus zweifelhaft sein mag, ob sie auch in Fällen anzuwenden ist, die speziell nach § 7 Abs. 1 Nr. 2, 3, 5, 8 und 10 ErbStG als "Schenkung unter Lebenden" definiert oder in § 7 Abs. 6, 7, 8 ErbStG als "Schenkung" fingiert werden. Ihr Anwendungsbereich ist womöglich nicht eindeutig umrissen.

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