Kommentar
Der Kläger war mit 3% (3.000 DM) am Stammkapital einer GmbH beteiligt. Daneben hatte er sich an dem Unternehmen der GmbH als typisch stiller Gesellschafter beteiligt (Vermögenseinlage: 82.000 DM). Ferner hatte er sich für Schulden der GmbH i. H. v. 50.000 DM verbürgt. 1987 wurde die GmbH zahlungsunfähig. Der Kläger verlor sowohl seine Stammeinlage als auch seine stille Einlage. Außerdem wurde er aus der Bürgschaft in Anspruch genommen.
Der BFH wies das Hauptbegehren des Klägers ab, für 1987 einen Verlust i. H. v. 3.000 DM (Stammeinlage) plus 82.000 DM (stille Einlage) plus 50.000 DM (Bürgschaft) anzuerkennen. Der Kläger sei nur mit 3% – und damit nicht wesentlich – an der GmbH beteiligt gewesen. Die stille Beteiligung müsse bei der Berechnung der Beteiligungsquote außer Betracht bleiben, weil sie keine „ähnliche Beteiligung” i. S. v. § 17 Abs. 1 Satz 3 EStG sei. Eine solche setze nämlich voraus, daß ihre essentiellen Merkmale denen des Geschäftsanteils an einer GmbH entsprächen. Sie müsse vergleichbare Gesellschafterrechte und -pflichten begründen. Dies treffe bei einer typisch stillen Beteiligung selbst dann nicht zu, wenn die Vermögenseinlage des Stillen kapitalersetzenden Charakter habe ( Stille Gesellschaft ).
Auch das Hilfsbegehren des Klägers, für 1986 und 1987 laufende Verluste aus der stillen Beteiligung zu berücksichtigen, blieb erfolglos . Es scheiterte schon daran, daß solche Verluste auf der Ebene der GmbH weder durch entsprechende Jahresabschlüsse festgestellt noch durch das Finanzamt geschätzt worden waren.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 28.05.1997, VIII R 25/96
Anmerkung:
Einem nicht wesentlich beteiligten Gesellschafter, der zur Stützung seiner in finanzielle Schwierigkeiten geratenen GmbH Geldbeträge nachschießt, bieten sich zur Verlagerung potentieller späterer Vermögensverluste in die steuerlich relevante Sphäre zwei sichere Möglichkeiten an:
1. Er macht die zusätzliche Vermögenseinlage davon abhängig, daß sein bislang nicht wesentlicher GmbH-Anteil zu einer wesentlichen Beteiligung i. S. v. § 17 EStG aufgestockt wird. Bei diesem Weg entfällt freilich die im Streitfall durch die Begründung einer stillen Beteiligung gegebene Möglichkeit, an den laufenden Verlusten der GmbH teilzunehmen.
2. Soll auch letzteres gewährleistet sein, sollte sich der Steuerpflichtige an seiner GmbH statt – wie im Streitfall – typisch atypisch still beteiligen . Dann liegt bekanntlich eine Mitunternehmerschaft i. S. v. § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG mit der Folge vor, daß ein etwaiger Verlust der stillen Einlage im betrieblichen Bereich entsteht. Dasselbe gilt dann auch für den Verlust aus einer zusätzlich übernommenen Bürgschaft (oder dgl.), wenn diese Maßnahme der Stützung der atypisch stillen Beteiligung diente.