a) Schadensersatzanspruch des Nacherben gegen den Vorerben
Bestand zwischen dem Erblasser und dem Vorerben eine Gütergemeinschaft, kann letzterer über ein zum Gesamtgut gehörendes Grundstück ohne Zustimmung des Nacherben verfügen; § 2113 BGB findet insoweit keine Anwendung.
Auch bei einer wirksamen Verfügung des Vorerben kann dem Nacherben nach § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Herausgabepflicht aus § 2130 Abs. 1 Satz 1 BGB zustehen, wenn der Vorerbe seine Pflicht zur ordnungsmäßigen Verwaltung gem. § 2120 Satz 1 BGB verletzt hat.
Der Vorerbe trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Verfügung zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich war.
BGH v. 26.6.2024 – IV ZR 288/22
BGB § 2113, § 2120, § 2128, § 2130
Beraterhinweis Die Verfügungsbeschränkungen des § 2113 BGB beziehen sich nur auf Grundstücke, die unmittelbar zu der Erbschaft gehören, bzgl. derer eine Nacherbfolge angeordnet ist. Sie findet keine Anwendung, wenn die Erbschaft Anteile an einem Gesamthandvermögen umfasst, zu dem seinerseits ein Grundstück gehört (BGH v. 26.2.1958 – IV ZR 245/57, BGHZ 26, 378; BGH v. 10.3.1976 – V ZB 7/72, NJW 1976, 893; BGH v. 15.3.2007 – V ZB 145/06, BGHZ 171, 350; Weidlich in Grüneberg, BGB, § 2113 Rz. 3). Nachlassgegenstand ist dann nämlich nicht das Grundstück selbst, sondern nur der gesamthänderisch gebundene Anteil des Erblassers daran (BGH v. 15.3.2007 – V ZB 145/06, BGHZ 171, 350). Gehört dagegen ein Miteigentumsanteil an einem Grundstück zum Nachlass, unterliegt dieser bei Anordnung einer Nacherbfolge unmittelbar den Verfügungsbeschränkungen des § 2113 BGB; die Verfügung wird allerdings nicht insgesamt, sondern nur i.H.d. jeweiligen Anteils unwirksam (BGH v. 8.11.1972 – IV ZR 123/70, WM 1973, 41; Weidlich in Grüneberg, BGB, § 2113 Rz. 4).
b) Streitwert einer Auskunftsklage des Nacherben gegen den Vorerben
Der Streitwert der Auskunftsklage nach § 2121 BGB richtet sich auch bei mehreren Nacherben nach einem Bruchteil des gesamten Nachlasswerts und wird regelmäßig mit einem Anteil zwischen 1/10 und 1/4 der Hauptforderung bewertet. Die voraussichtliche Erbquote des auskunftsbegehrenden Nacherben findet bei der Bemessung des Streitwerts keine Berücksichtigung.
OLG Oldenburg v. 22.1.2024 – 3 W 113/23
BGB § 2121, § 2128; GKG § 48; ZPO § 3
Beraterhinweis Nach § 2121 BGB kann der Nacherbe verlangen, dass ihm der Vorerbe ein Verzeichnis der zur Erbschaft gehörenden Gegenstände erstellt. Der Anspruch auf Verzeichniserstellung soll dem Nacherben einen Überblick über die Erbschaft verschaffen, um prüfen zu können, ob er weitere Informations-, Kontroll- oder Sicherungsrechte nach §§ 2122, 2123, 2127 bis 2129 BGB ausüben will. Sind mehrere Nacherben berufen, kann ein Nacherbe den Anspruch auch gegen den Willen der übrigen Nacherben allein geltend machen (RG v. 12.1.1920 – IV 379/19, RGZ 98, 25; Weidlich in Grüneberg, BGB, § 2121 Rz. 2). Der Nacherbe verfolgt somit nicht nur seine eigenen Interessen, sondern wird auch für die übrigen Nacherben tätig. Dementsprechend ist der Anspruch nicht auf die Erbquote des jeweiligen Nacherben beschränkt, sondern umfasst den gesamten Nachlasswert ohne Abzug der Verbindlichkeiten (Lieder in MünchKomm/BGB, § 2121 Rz. 14).