a) Dauertestamentsvollstreckung über einen Kommanditanteil
Ein im Wege der Sonderrechtsnachfolge übergegangener Kommanditanteil unterliegt auch dann der Dauertestamentsvollstreckung, wenn der Erbe bereits Gesellschafter ist.
BGH v. 12.3.2024 – II ZB 4/23
BGB § 2205, § 2209, § 2211; HGB § 177
Beraterhinweis Eine Testamentsvollstreckung kann sich auch auf einen Kommanditanteil beziehen, wenn die übrigen Gesellschafter einverstanden sind oder der Gesellschaftsvertrag es vorsieht (BGH v. 3.7.1989 – II ZB 1/89, BGHZ 108, 187; BGH v. 14.2.2012 – II ZB 15/11, NJW-RR 2012, 730). In den Fällen, in denen der Erbe vor dem Erbfall bereits Gesellschafter war, führt die Testamentsvollstreckung über den vererbten Anteil zwar zwangsläufig zu einer Aufspaltung des Gesellschaftsanteils, die nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Mitgliedschaft an sich rechtlich unmöglich ist (so früher BGH v. 11.4.1957 – II ZR 182/55, BGHZ 24, 106; offengelassen von BGH v. 3.7.1989 – II ZB 1/89, BGHZ 108, 187). Weil sich der vererbte Anteil aufgrund der Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers über die darin verkörperten Rechte aber von vornherein nicht uneingeschränkt mit dem bereits bestehenden Anteil vereinigt, ist er als abspaltbares Sondervermögen anzusehen, das einer Testamentsvollstreckung unterliegen kann (so BGH v. 10.1.1996 – IV ZB 21/94, NJW 1996, 1284 zum Anteil an einer BGB-Gesellschaft; Thiessen in Staub, HGB, § 177 Rz. 29; K. Schmidt/Grüneberg in MünchKomm/HGB, § 177 Rz. 24; v. Selle in Ebenroth/Boujong, HGB, § 177 Rz. 21; Dutta in Staudinger, BGB, § 2205 Rz. 194; Zimmermann in MünchKomm/BGB, § 2205 Rz. 44).
b) Ernennung eines Ersatztestamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht
Die Benennung eines "Nachlassverwalters" kann als Anordnung der Testamentsvollstreckung und der Ernennung eines Testamentsvollstreckers ausgelegt werden.
Beim Wegfall des ernannten Testamentsvollstreckers darf das Nachlassgericht nur dann einen Ersatztestamentsvollstrecker ernennen, wenn das Testament in seiner Gesamtheit den Willen des Erblassers erkennen lässt, die Testamentsvollstreckung auch nach dem Wegfall der vom Erblasser benannten Person fortdauern zu lassen. Entscheidend ist, ob der Erblasser bei Berücksichtigung der später eingetretenen Sachlage mutmaßlich die Ernennung eines Testamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht gewollt hätte. Das entsprechende Ersuchen muss stets irgendwie, sei es auch nur unvollkommen oder versteckt, im Testament zum Ausdruck gekommen sein.
Dabei kann insb. von Bedeutung sein, welche Gründe den Erblasser zur Anordnung der Testamentsvollstreckung bestimmt haben, und ob diese Gründe auch nach dem Wegfall der im Testament benannten Person fortbestehen.
OLG Hamm v. 13.2.2024 – 10 W 107/22
BGB § 2197, 2200
Beraterhinweis Wenn der Erblasser einen Testamentsvollstrecker ernannt hat und dieser das Amt nicht annimmt oder später wegfällt, ist nicht ohne weiteres anzunehmen, dass ein stillschweigendes Ersuchen an das Nachlassgericht zur Ernennung eines anderen Testamentsvollstreckers vorliegt. Die Bestimmung des § 2200 Abs. 1 BGB enthält gerade keinen automatischen Auffangtatbestand (OLG Schleswig v. 18.1.2016 – 3 Wx 106/15, NJW-RR 2016, 903). Vielmehr ist zu prüfen, ob sich dem Testament der Wille des Erblassers entnehmen lässt, die Testamentsvollstreckung auch nach dem Wegfall der ernannten Person fortdauern zu lassen. Dabei ist vornehmlich danach zu unterscheiden, ob der Erblasser die Testamentsvollstreckung aus sachlichen Gründen der Nachlassabwicklung oder Nachlassverwaltung angeordnet hat oder ob die Anordnung aus persönlichen Gründen erfolgt ist, etwa mit Rücksicht auf die besondere Wertschätzung oder das Fachwissen der ernannten Person (OLG Hamm v. 30.12.2014 – 15 W 248/14, ZEV 2015, 532; OLG Schleswig v. 18.1.2016 – 3 Wx 106/15, NJW-RR 2016, 903). Im letzteren Fall ist dem Testament regelmäßig kein Ersuchen an das Nachlassgericht zur Bestimmung eines anderen Testamentsvollstreckers zu entnehmen (OLG Schleswig v. 18.1.2016 – 3 Wx 106/15, NJW-RR 2016, 903).
c) Verjährung des Vergütungsanspruchs des Verwaltungsvollstreckers
Der Vergütungsanspruch des Testamentsvollstreckers in der Verwaltungsvollstreckung wird, anders als der des Abwicklungsvollstreckers, jährlich fällig, so dass der Anspruch nach §§ 195, 199 BGB auch entsprechend verjährt.
OLG Frankfurt v. 23.4.2024 – 10 U 191/22
BGB § 195, § 199, § 2209
Beraterhinweis Der Vergütungsanspruch des Testamentsvollstreckers wird grundsätzlich erst nach Beendigung des Amtes fällig, sobald auch die Pflicht zur Schlussrechnungslegung aus §§ 2218 Abs. 1, 666 BGB ordnungsgemäß erfüllt ist (BGH v. 22.3.1957 – IV ZR 116/56, LM § 2221 BGB Nr. 1; Weidlich in Grüneberg, BGB, § 2221 Rz. 13). Abweichend hiervon ist bei länger andauernder Verwaltung, insb. Dauervollstreckung, jedoch anerkannt, dass der Testamentsvollstrecker seine Vergütung in periodischen Abschnitten – jährlich nachträglich – verlangen kann (BayObLG v. 12.12.1972 – BReg. 1 Z 70/71, BayObLGZ 1972, 379; OLG Köln v. 18.5.1987 – 2 Wx 14/87, NJW-RR 1987, 1097; KG v. 30.11.2010 – 1 W 434/10, FamRZ 2011, 930; Weidlich in Grüneberg, BGB, § 2221 Rz. 13). Grund hierfür ist, dass der Testamentsvollstrecker seine Leistungen ü...