Der nur für die Vorerbschaft eingesetzte Testamentsvollstrecker ist nicht kraft Gesetzes an die Beschränkungen gebunden, die dem Vorerben ggü. dem Nacherben in den §§ 2113, 2114 BGB auferlegt sind.
Der Erblasser kann gem. § 2208 Abs. 1 Satz 1 BGB anordnen, dass der für die Vorerbschaft ernannte Testamentsvollstrecker nur die Rechte des nicht befreiten Vorerben ausüben und deshalb der Beschränkung des § 2113 Abs. 1 BGB unterliegen soll. Eine solche Beschränkung ist gem. § 354 Abs. 2 FamFG in einem Testamentsvollstreckerzeugnis anzugeben.
KG v. 11.1.2022 – 1 W 252/21
BGB § 2113, § 2208; FamFG § 354
ErbStB 2022, 201 [Esskandari/Bick]
Beraterhinweis Bei Vor- und Nacherbschaft ist eine Testamentsvollstreckung in folgenden Arten mit folgenden Aufgabenbereichen denkbar:
- Abwicklungsvollstreckung für die Vorerbschaft (§§ 2203, 2204 BGB) bis zur Herausgabe des Nachlasses an den Vorerben;
- Dauervollstreckung für die Vorerbschaft (§§ 2209, 2210 BGB) bis zum Eintritt des Nacherbfalls:
- Abwicklungsvollstreckung für die Nacherbschaft (§§ 2203, 2204 BGB) bis zur Herausgabe des Nachlasses an den Nacherben;
- Dauervollstreckung für die Nacherbschaft (§§ 2209, 2210 BGB) ab Eintritt des Nacherbfalls:
- Nacherbenvollstreckung (§ 2222 BGB) zur Ausübung der Rechte des Nacherben bis zum Eintritt des Nacherbfalls, entweder isoliert oder auch in Kombination mit Abwicklungs- oder Dauervollstreckung für die Vorerbschaft;
- Dauervollstreckung für die Vor- und Nacherbschaft (§ 2209, 2210 BGB) bis zum Ende der Nacherbschaft.
Bei der Verwaltungsvollstreckung für die Vor- und Nacherbschaft steht dem Testamentsvollstrecker ab dem Erbfall für die gesamte Dauer der Vor- und Nacherbschaft die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis anstelle des Vorerben und des Nacherben zu. Dabei unterliegt er nach einhelliger Auffassung nicht den Beschränkungen der §§ 2113, 2114 BGB, sondern nur dem Schenkungsverbot des § 2205 Satz 3 BGB (BGH v. 25.9.1963 – V ZR 130/61, BGHZ 40, 115 = NJW 1963, 2320; BayObLG v. 30.1.1991 – 2 Z 1/91, FamRZ 1991, 984; OLG Düsseldorf, v. 3.1.2012 – 3 Wx 217/11, FamRZ 2012, 1332; Weidlich in Grüneberg, BGB, § 2205 Rz. 24), weil er in seiner Person die Verfügungsbefugnis des Vorerben und das Zustimmungsrecht des Nacherben vereint.
Bei der Testamentsvollstreckung allein für die Vorerbschaft ist dagegen äußerst umstritten, ob der Testamentsvollstrecker an die Beschränkungen der §§ 2113, 2114 BGB gebunden ist (dafür u.a. OLG München v. 15.4.2016 – 34 Wx 158/15, FamRZ 2016, 1302; Dutta in Staudinger, BGB, § 2205 Rz. 226; Zimmermann in MünchKomm/BGB, § 2205 Rz. 66; Weidlich in Grüneberg, BGB, § 2205 Rz. 24; dagegen u.a. KG v. 23.10.1913 – RJA 13, 252; OLG Stuttgart v. 4.12.1979 – 8 W 422/79, BWNotZ 1980, 92; OLG Karlsruhe v. 8.9.1980 – 4 W 57/80, MDR 1981, 943; Becker in Soergel, BGB, § 2205 Rz. 19). Nachdem der Testamentsvollstrecker seine Rechtsstellung nicht vom Vorerben ableitet, sondern sein Amt aus eigenem Recht ausübt, spricht vieles dafür, dass er im Verhältnis zum Nacherben ein weitergehendes Verfügungsrecht hat als der Vorerbe.