Trotz augenscheinlicher Verteilung nur einzelner Nachlassgegenstände auf mehrere Personen kann eine Alleinerbeneinsetzung der Lebensgefährtin des Erblassers vorliegen, wenn die ihr zugewandten Vermögenswerte aus Sicht des Erblassers den wesentlichen Teil seines Nachlasses darstellten und sie nach dem Testament auch für "Beerdigung und Folgekosten" verantwortlich sein sollte.

OLG Saarbrücken v. 30.3.2022 – 5 W 15/22

BGB § 133, § 2084, § 2087

ErbStB 2022, 303 [Esskandari/Bick]

Beraterhinweis Die Zuwendung eines einzelnen Gegenstandes ist entgegen der Auslegungsregel des § 2087 Abs. 2 BGB dann als Erbeinsetzung anzusehen, wenn er praktisch den ganzen Nachlass ausmacht oder das übrige Vermögen im Wert so erheblich übertrifft, dass der Erblasser ihn offensichtlich als seinen wesentlichen Nachlass angesehen hat (BGH v. 12.7.2017 – IV ZB 15/16, NJW-RR 2017, 1035 = ErbStB 2018, 45 [Esskandari/Bick]; OLG München v. 19.2.2020 – 31 Wx 231/17, FGPrax 2020, 141; OLG Düsseldorf v. 30.4.2014 – 3 Wx 141/13, FamRZ 2014, 1943; OLG Naumburg v. 27.6.2006 – 10 Wx 3/06, FamRZ 2007, 943; Weidlich in Grüneberg, BGB, § 2087 Rz. 4). Insbesondere wenn Hauptnachlassgegenstand das Grundstück oder die Eigentumswohnung des Erblassers ist, liegt es nahe, in seiner Zuwendung eine Alleinerbeinsetzung des Bedachten zu sehen (OLG München v. 12.10.2006 – 31 Wx 75/06, FamRZ 2008, 725). Ein zusätzliches Indiz für die Erbeinsetzung einer bestimmten Person ist auch darin zu erblicken, dass sie vom Erblasser im Testament beauftragt wird, für die Bestattung und die spätere Grabpflege zu sorgen, weil der Erblasser nach der Lebenserfahrung regelmäßig will, dass diese Aufgaben der Erbe übernimmt (BayObLG v. 14.12.2000 – 1Z BR 95/00, NJW-RR 2001, 656; OLG Hamburg v. 6.10.2015 – 2 W 69/15, FamRZ 2016, 1808; Weidlich in Grüneberg, BGB, § 2087 Rz. 4).

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