a) Verhältnis zwischen postmortaler Vollmacht und Testamentsvollstreckung
Das Verhältnis von postmortaler Vollmacht zu einer vom Erblasser angeordneten Testamentsvollstreckung kann nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall aufgrund einer Auslegung der Vollmachtsurkunde und der letztwilligen Verfügung unter Berücksichtigung des Erblasserwillens ermittelt werden.
BGH v. 14.9.2022 – IV ZB 34/21
BGB § 133, § 2197
Beraterhinweis Eine postmortale Vollmacht kann selbständig neben der Testamentsvollstreckung stehen und dem Bevollmächtigten eigenständige, vom Erblasser abgeleitete Befugnisse verleihen (OLG München v. 15.11.2011 – 34 Wx 388/11, ZEV 2012, 376). Die Ermächtigung kann sich dabei auch auf solche Vermögensgegenstände beziehen, die an sich der Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers (§ 2211 Abs. 1 BGB) unterliegen. In solchen Fällen ist deshalb stets im Wege der Auslegung zu ermitteln, ob der Erblasser voneinander unabhängige Machtbefugnisse verschiedener Personen mit gegenseitiger Störungsmöglichkeit begründen wollte (OLG München v. 15.11.2011 – 34 Wx 388/11, ZEV 2012, 376). Dabei sind die Begleitumstände sowie der verfolgte Zweck und die bestehende Interessenlage zu berücksichtigen. Soweit sich die Befugnisse des Testamentsvollstreckers einerseits und des Bevollmächtigten andererseits ganz oder teilweise überschneiden, ist es ratsam, das Konkurrenzverhältnis im Testament oder in der Vollmacht ausdrücklich zu regeln (s. hierzu eingehend Becker, ZEV 2018, 692).
b) In-Sich-Geschäfte des Testamentsvollstreckers
Eine Befreiung des Testamentsvollstreckers vom Verbot des Selbstkontrahierens (§ 181 BGB) muss nicht zwingend ausdrücklich in der letztwilligen Verfügung angeordnet werden.
In der Ernennung eines Miterben zum Testamentsvollstrecker liegt in der Regel die Gestattung derjenigen In-Sich-Geschäfte, die im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung des Nachlasses liegen; an die Ordnungsmäßigkeit sind strenge Anforderungen zu stellen.
OLG Köln v. 5.10.2022 – 2 Wx 195/22
BGB § 181, § 2205, § 2216
Beraterhinweis Wird ein Miterbe zum Testamentsvollstrecker ernannt, liegt in der Ernennung durch den Erblasser ein besonderer Vertrauensbeweis, der grundsätzlich die Annahme rechtfertigt, der Erblasser habe trotz des bestehenden Interessenwiderstreits dem Ernannten auch den Abschluss von solchen Rechtsgeschäften mit sich selbst gestattet, die i.R. ordnungsmäßiger Verwaltung des Nachlasses liegen (BGH v. 29.4.1959 – V ZR 11/58, BGHZ 30, 67 = NJW 1959, 1430; Dutta in Staudinger, BGB, § 2205 Rz. 111; Zimmermann in MünchKomm/BGB, § 2205 Rz. 89; Weidlich in Grüneberg, BGB, § 2205 Rz. 25). Gegen das Gebot der Ordnungsmäßigkeit verstößt insb. ein Eigenerwerb von Nachlassgegenständen weit unter Wert, falls nicht ein dahingehendes Vorausvermächtnis vorliegt (BGH v. 29.4.1959 – V ZR 11/58, BGHZ 30, 67 = NJW 1959, 1430).
Vom Verbot des Selbstkontrahierens ausgenommen sind dagegen solche Rechtsgeschäfte, die der Testamentsvollstrecker lediglich in Erfüllung einer Verbindlichkeit vornimmt. Hierzu gehört die Übertragung eines Grundstücks an sich selbst, wenn ein entspr. Vermächtnis, eine Teilungsanordnung oder eine Auflage zu seinen Gunsten besteht (OLG Düsseldorf v. 14.8.2013 – 3 Wx 41/13, NJW 2014, 322) sowie die Erfüllung des eigenen Vergütungsanspruchs durch Entnahme aus dem Nachlass (BGH v. 14.2.1973 – IV ZR 94/71, WM 1973, 360).