Unternehmen und Organisationen aus allen Wirtschaftsbereichen (inklusive landwirtschaftlicher Urproduktion), soweit sie sich nicht für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds qualifizieren und soweit sie ihre Geschäftstätigkeit infolge der Corona-Krise anhaltend vollständig, oder zu wesentlichen Teilen einstellen mussten. Soloselbstständige und selbstständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb sind ebenfalls antragsberechtigt, soweit sie ihre Geschäftstätigkeit infolge der Corona-Krise anhaltend vollständig oder zu wesentlichen Teilen einstellen mussten. Voraussetzung ist, dass der überwiegende Teil der Summe der Einkünfte (mindestens 51 %) aus der selbstständigen oder freiberuflichen Tätigkeit stammt. Freiberufler und Soloselbstständige, die aufgrund von Elternzeit ihre Selbständigkeit vom Haupterwerb in den Nebenerwerb umgestellt haben, sind von der Hilfe ausgeschlossen. Unternehmen mit Beschäftigten sind auch dann antragsberechtigt, wenn sie im Nebenerwerb geführt werden.
Der Antrag ist zwingend durch einen prüfenden Dritten (einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder (seit 10.8.2020) Rechtsanwalt) im Namen des Antragsstellers einzureichen. Eine Antragsstellung ohne prüfenden Dritten ist nicht möglich. Dies gilt sowohl für Anträge in Phase 1 als auch für solche in Phase 2.
Eine Einstellung der Geschäftstätigkeit, entweder vollständig oder zu wesentlichen Teilen, infolge der Corona-Krise wird in Phase 1 des Überbrückungshilfeprogramms angenommen, wenn der Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 zusammengenommen um mindestens 60 % gegenüber April und Mai 2019 eingebrochen ist. Es reicht aus, wenn ein durchschnittlicher Umsatzrückgang von mindestens 60 % für die beiden Monate April und Mai 2020 zusammen besteht – die 60 % müssen nicht für jeden der beiden Monate einzeln unterschritten werden. Bei Unternehmen, die nach April 2019 gegründet worden sind, sind statt der Monate April und Mai 2019 die Monate November und Dezember 2019 zum Vergleich heranzuziehen.
Unternehmen, die aufgrund von starken saisonalen Schwankungen ihres Geschäfts, im April und Mai 2019 weniger als 5 % des Jahresumsatzes 2019 erzielt haben, können von der vorgenannten Bedingung des 60-prozentigen Umsatzrückgangs freigestellt werden.
Unternehmen, die zwar vor dem 1.11.2019 gegründet, aber nach diesem Stichtag verkauft/umgewandelt/aufgespalten wurden, sind ebenfalls antragsberechtigt, sofern das Unternehmen in vergleichbarer Art und vergleichbarem Umfang fortgeführt wird. Zur Ermittlung der Umsatzrückgänge ist in einem solchen Fall auf die Unterlagen des Rechtsvorgängers (USt-VA etc.) abzustellen. Bei Unternehmensfortführung in geringerem Umfang sind entsprechende Kürzungen vorzunehmen. Dies gilt analog auch für Spaltung/Realteilung/Verkauf eines Teilbetriebs zwischen April 2019 und April 2020.
Als Unternehmen gilt jede rechtlich selbstständige Einheit (mit eigener Rechtspersönlichkeit) unabhängig von ihrer Rechtsform, die wirtschaftlich am Markt tätig ist und zum Stichtag 29.2.2020 zumindest einen Beschäftigten (unabhängig von der Stundenanzahl) hatte (inklusive gemeinnützigen Unternehmen bzw. Sozialunternehmen, Organisationen und Vereinen).
Bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) ohne weitere Beschäftigte (neben den Inhabern) muss zumindest ein Gesellschafter im Haupterwerb für das Unternehmen tätig sein.
Grundsätzlich sind auch in Phase 2 Unternehmen aller Größen (mit Ausnahme der explizit unter den Ausschlusskriterien genannten Unternehmen unabhängig von der Mitarbeiterzahl), Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb aller Branchen (inkl. landwirtschaftlicher Urproduktion) antragsberechtigt, die mindestens eines der folgenden beiden Kriterien erfüllen:
- Umsatzeinbruch von mindestens 50 % in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten. Bei Unternehmen, die nach Juni 2019 gegründet worden sind, sind zum Nachweis des Umsatzeinbruchs von mindestens 50 % in zwei zusammenhängenden Monaten als Vorjahresmonate November und Dezember 2019 zum Vergleich heranzuziehen.
- Umsatzeinbruch von mindestens 30 % im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum.
Beantragung früherer Hilfen keine Antragsvoraussetzung für Phase 2
Phase 2 der Überbrückungshilfe können bei Erfüllung der Anforderungen auch Antragsberechtigte in Anspruch nehmen, die weder Soforthilfe, noch Überbrückungshilfe in Phase 1 in Anspruch genommen haben.
Der Antrag ist in beiden Phasen zwingend durch einen prüfenden Dritten (einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer) im Namen des Antragsstellers einzureichen. Eine Antragsstellung ohne prüfenden Dritten ist nicht möglich.
Von erheblicher Relevanz ist die Definition des Begriffs der Umsatzerlöse:
Umsatz ist der steuerbare Umsatz nach § 1 UStG in einem Besteuerungszeitraum bzw. Voranmeldezeitraum i. S. d. § 13 UStG. Die Umsatz-Definition umfasst auch D...