5.1 Grundlagen
Im Folgenden sind die förderfähigen Fixkosten gemäß FAQ vom 10.2.2021, Aktualisierungsstand 26.11.2021 (ÜH III) bzw. 26.11.2021 (ÜH III Plus) dargestellt. Die umfangreiche Liste wird fortlaufend in den FAQ ergänzt und aktualisiert.
Grundsätzlich gilt: Förderfähig sind fortlaufende, im Förderzeitraum anfallende und vertraglich begründete oder behördlich festgesetzte und nicht einseitig veränderbare betriebliche Fixkosten ohne Vorsteuer (ausgenommen Kleinunternehmer), die in der im weiteren Verlauf dargestellten Zusammenstellung genannt sind. Kosten gelten dann als nicht einseitig veränderbar, wenn das zugrunde liegende Vertragsverhältnis nicht innerhalb des Förderzeitraums gekündigt oder im Leistungsumfang reduziert werden kann, ohne das Aufrechterhalten der betrieblichen Tätigkeit zu gefährden.
Berücksichtigungsfähig sind ausschließlich solche Verbindlichkeiten, deren vertragliche Fälligkeit im Förderzeitraum liegt (inklusive vertraglich vereinbarte Anzahlungen). Maßgeblich für den Zeitpunkt der vertraglichen Fälligkeit ist ausschließlich der Zeitpunkt, der sich nach der (ersten) Rechnungsstellung ergibt (nicht relevant sind der Zeitpunkt weiterer Zahlungsaufforderungen, der Zeitpunkt der Zahlung oder der Zeitpunkt der Bilanzierung). Die betrieblichen Kosten dürfen jeweils nur einmalig angesetzt werden (nicht unter 2 Ziffern gleichzeitig).
Sämtliche betriebliche Fixkosten der Ziffern 1 bis 10 der Aufstellung sind nur dann förderfähig, wenn sie vor dem 1.1.2021 privatrechtlich bzw. hoheitlich begründet worden sind, soweit nicht anders angegeben. Bei Kosten der notwendigen Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Vermögensgegenständen i. S. v. Ziffer 6 gilt die Frist als erfüllt, wenn sich der Vermögensgegenstand zum 1.1.2021 im Vermögen des Antragstellenden befand. Nicht förderfähig sind gestundete Kosten, die zuvor im Rahmen anderer Zuschussprogramme (z. B. Soforthilfe oder 1. Phase der Überbrückungshilfe) bereits geltend gemacht wurden und nun im Förderzeitraum zur Zahlung fällig werden (keine Doppelförderung).
Vertragsanpassungen, die nach dem 1.1.2021 vorgenommen wurden und zu einer Erhöhung der Kosten im Förderzeitraum bzw. zu einer Verschiebung von Kosten in den Förderzeitraum führen, werden nicht berücksichtigt. Umgekehrt werden betriebliche Fixkosten der Ziffern 1 bis 10 und Ziffer 15 auch dann berücksichtigt, wenn sie vor dem 1.1.2021 begründet wurden, Maßnahmen zur Kostenreduktion im Förderzeitraum jedoch zu einer vertraglichen Anpassung nach dem 1.1.2021 führen (z. B. bei Wechsel des Telefonanbieters oder Umzug in ein günstigeres Büro).
Zahlungen innerhalb eines Unternehmensverbundes sind explizit nicht förderfähig. Dies gilt auch für Zahlungen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung, wenn die Unternehmen als "verbundene Unternehmen" nach EU-Definition gelten (Anhang 1 Art. 3 Abs. 3 VO EU Nr. 651/2014). Im Rahmen der FAQ wurde mittlerweile klargestellt, dass Besitzunternehmen und Betriebsgesellschaften im Rahmen einer steuerrechtlichen Betriebsaufspaltung als verbundene Unternehmen behandelt werden.
Zahlungen an einzelne Gesellschafter sind förderfähig
Im Rahmen der FAQ 5.2. zur ÜH III vom 10.2.2021 wird erwähnt, dass Zahlungen von Gesellschaften an einzelne Gesellschafter (natürliche Personen) als Fixkosten anerkannt werden und sind damit förderfähig. Dies betrifft wohl auch Zahlungen für die Nutzungsüberlassung von Wirtschaftsgütern im Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters. Diese Regelung gab es bei den vorherigen Förderprogrammen nicht. Explizit nicht förderfähig sind Ausgaben im Rahmen einer steuerlichen Betriebsaufspaltung.
5.2 Liste der allgemeinen förderfähigen betrieblichen Fixkosten
- Mieten und Pachten: Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen, inklusive Mietnebenkosten (soweit nicht unter Nr. 7 dieser Tabelle erfasst), sowie Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer, wenn sie bereits 2019 in entsprechender Form steuerlich abgesetzt worden sind/werden (volle steuerlich absetzbare Kosten, anteilig für die Fördermonate).
- Weitere Mietkosten: Miete von Fahrzeugen und Maschinen, die betrieblich genutzt werden, entsprechend ihres nach steuerlichen Vorschriften ermittelten Nutzungsanteils (inkl. Operating Leasing/Mietkaufverträge; siehe 5.), Miete für Geldspielgeräte (bspw. in der Gastronomie).
- Zinsaufwendungen für betriebliche Kredite und Darlehen: Stundungszinsen bei Tilgungsaussetzung, Zahlungen für die Kapitalüberlassung an Kreditgeber der Unternehmung, mit denen ein Kreditvertrag abgeschlossen worden ist (z. B. für Bankkredite), Kontokorrentzinsen.
- Handelsrechtliche Abschreibungen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in Höhe von 50 % des Abschreibungsbetrags, wobei für das Gesamtjahr ermittelte Abschreibungsbeträge pro rata temporis auf den jeweiligen Förderzeitraum anzupassen sind. Nach derzeitiger Lesart der FAQ dürften geringwertige Wirtschaftsgüter (GwG) nicht unter diese Förderung fallen – mit einer entsprechenden Klarstellung ist in ei...