Für die Monate Januar 2022 bis Juni 2022 ist im Anschluss an Soforthilfen, Überbrückungshilfe I, Überbrückungshilfe II, Überbrückungshilfe III und Überbrückungshilfe III Plus nun die Überbrückungshilfe IV geschaffen worden. Es handelt sich dabei um eine Verlängerung der ÜH III Plus zu teilweise leicht veränderten Konditionen.
Die Überbrückungshilfe IV unterstützt dabei Unternehmen, Soloselbstständige sowie Freiberuflerinnen und Freiberufler, die von den Maßnahmen zur Pandemie-Bekämpfung besonders stark betroffen sind. Es handelt sich um Zuschüsse, die nicht zurückgezahlt werden müssen. Der beihilferechtliche Rahmen, auf den die Überbrückungshilfe IV gestützt ist, lässt nach den derzeit geltenden Obergrenzen einen Zuschuss von insgesamt max. 10 Mio. EUR pro Monat für ein Unternehmen zu. Diese Grenze gilt auch für verbundene Unternehmen.
Antrags- und förderberechtigt sind Unternehmen, die in einem Monat einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 % im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 erlitten haben. Sie können die Überbrückungshilfe IV für den betreffenden Monat beantragen. Neben den für alle Unternehmen geltenden Regelungen existieren Sonderregelungen für den stationären Einzelhandel, die Pyrotechnikindustrie, Reisebüros und Reiseveranstalter sowie Unternehmen der Veranstaltungswirtschaft.
Wesentliche Veränderungen im Vergleich zur Überbrückungshilfe III und III Plus ergeben sich insbesondere durch
- die Absenkung der maximalen Förderhöhe bei Umsatzausfällen ab 70 %: die (Förderquote beträgt nur noch bis zu 90 % statt bisher 100 % der Fixkosten
- die komplette Streichung der Fördermöglichkeit für baulichen Modernisierungsmaßnahmen, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen.
die Förderfähigkeit der Kosten der Digitalisierung.
Neustarthilfen
Einen Sonderfall im Rahmen der Überbrückungshilfe IV stellt die Neustarthilfe dar. Die Neustarthilfe wurde wie die Überbrückungshilfe IV ebenfalls bis zum 30.6.2022 verlängert. Da der Gesamtförderzeitraum, der zu Beginn des Programms lediglich die Monate Januar bis März 2022 umfasste, im weiteren Verlauf um 3 Monate von April bis Juni 2022 verlängert wurde, gibt es für das zweite Quartal 2022 einen eigenen Antrag. Dadurch können Antragstellende entscheiden, ob sie entweder nur für eines der beiden Quartale einen Antrag stellen wollen oder für beide Quartale jeweils einen Antrag einreichen. Die Neustarthilfe kann direkt durch den Antragsteller beantragt werden, eine Antragstellung über einen prüfenden Dritten ist mittlerweile technisch ebenfalls möglich. Die Förderung im Rahmen der Neustarthilfe beträgt bis zu 1.500 EUR pro Monat für den Zeitraum von Januar bis Juni 2022, also eine einmalige Betriebskostenpauschale von bis zu 9.000 EUR für Soloselbständige und bis zu 36.000 EUR für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften und Genossenschaften. Die Neustarthilfe ist nicht im Detail Gegenstand dieses Beitrags.