Die Überbrückungshilfe IV ist grundsätzlich für jede rechtlich selbstständige Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform, die in einem Monat im Zeitraum Januar 2022 bis Juni 2022 einen coronabedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 % im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 erlitten hat, zu prüfen.
2.1 Rechtsform, Branchen, etc.
Grundsätzlich sind Unternehmen (Einzelunternehmen bzw. Unternehmensverbünde) bis zu einem weltweiten Umsatz von 750 Mio. EUR im Jahr 2020, Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb aller Branchen für den Förderzeitraum Januar 2022 bis Juni 2022 antragsberechtigt, die in einem Monat des Förderzeitraums einen coronabedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 % im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 erlitten haben.
Als Unternehmen gilt dabei jede rechtlich selbstständige Einheit (mit eigener Rechtspersönlichkeit) unabhängig von ihrer Rechtsform, die wirtschaftlich am Markt tätig ist und zum Stichtag 29.2.2020 oder zum Stichtag 31.12.2021 zumindest einen Mitarbeiter hatte, wobei die Stundenzahl irrelevant ist. Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe gelten in diesem Sinne für die Zwecke der Überbrückungshilfe IV als Unternehmen mit einem Beschäftigten, wenn die selbständige oder freiberufliche Tätigkeit im Haupterwerb ausgeübt wird.
Gemeinnützige Unternehmen bzw. Sozialunternehmen, Organisationen und Vereine ohne Beschäftigte können auch Ehrenamtliche (einschließlich Personen, die Vergütungen im Rahmen der Übungsleiterpauschale oder der Ehrenamtspauschale erhalten) als Beschäftigte zählen. Bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts und Unternehmen anderer Rechtsformen ohne weitere Beschäftigte (neben den Inhabern) muss zumindest ein Gesellschafter im Haupterwerb für das Unternehmen tätig sein. Gleiches gilt für Ein-Personen-Gesellschaften, insbesondere Ein-Personen-GmbH und Ein-Personen-GmbH & Co. KG, deren einziger Beschäftigter der Anteilsinhaber als sozialversicherungsfreier Geschäftsführer ist.
Gemeinnützige Organisationen (i. S. d. §§ 51 ff. AO) wie bspw. Jugendherbergen, Schullandheime, Familienferienstätten, Träger des internationalen Jugendaustauschs oder der politischen Bildung sowie Einrichtungen der Behindertenhilfe oder freie Träger der Auslandsadoptionsvermittlung sind somit antragsberechtigt. Unternehmen in Trägerschaft von Religionsgemeinschaften sind antragsberechtigt.
Verbundene Unternehmen dürfen nur einen Antrag für alle verbundenen Unternehmen gemeinsam stellen.
Abgrenzung "rechtlich selbständige Einheit"
Betriebsstätten oder Zweigniederlassungen desselben Unternehmens gelten nicht als rechtlich selbständige Einheit. Das bedeutet beispielweise, dass eine natürliche Person, die mehrere EInzelunternehmen betreibt, ein Unternehmen i. S. d. ÜH IV darstellt.
2.2 Wer explizit nicht gefördert wird
Folgende Unternehmen sind explizit nicht antragsberechtigt, es handelt sich dabei um Ausschlusskriterien:
- Unternehmen, die nicht bei einem deutschen Finanzamt geführt werden,
- Unternehmen ohne inländische Betriebsstätte oder Sitz,
- Unternehmen, die sich bereits zum 31.12.2019 in (wirtschaftlichen) Schwierigkeiten befunden haben (EU-Definition) und diesen Status danach nicht wieder überwunden haben,
- Unternehmen, die erst nach dem 30.9.2021 gegründet wurden,
- Unternehmen mit mehr als 750 Mio. EUR weltweitem Jahresumsatz im Jahr 2020 und
Freiberufler oder Soloselbständige im Nebenerwerb.
Unternehmen mit Beschäftigten sind auch dann antragsberechtigt, wenn sie im Nebenerwerb geführt werden.
2.3 Coronabedingter Umstatzrückgang von mindestens 30 %
Überbrückungshilfe kann für diejenigen Monate im Zeitraum Januar 2022 bis Juni 2022 beantragt werden, in denen ein coronabedingter Umsatzrückgang von mindestens 30 % im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 erreicht wird.
Bei den Umsatzrückgängen ist genau abzugrenzen, ob diese coronabedingt sind oder nicht.
Von der Förderung ausgeschlossen sind demnach Umsatzausfälle, die nur aufgrund regelmäßiger saisonaler oder anderer dem Geschäftsmodell inhärenter Schwankungen auftreten. Auch Umsatzeinbrüche auf wirtschaftlichen Faktoren allgemeiner Art basieren (z. B. Problem bei der Personalbeschaffung, Liefer- oder Materialengpässe) oder die sich daraus ergeben, dass Umsätze bzw. Zahlungseingänge sich lediglich zeitlich verschieben, sind nicht förderfähig. Auch im Falle von Betriebsferien sind die Umsatzausfälle grundsätzlich nicht coronabedingt. Eine Sonderregelung bei freiwilliger Schließung gibt es allerdings für die Monate Januar und Februar 2022. Diese Regelung gab es bereits im Rahmen der Überbrückungshilfe III Plus für die Monate November und Dezember 2021.
Sonderregel für Januar und Februar 2022 bei freiwilliger Schließung
- Freiwillige Schließungen oder Einschränkungen des Geschäftsbetriebs, weil eine Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs, infolge von angeordneten Corona-Zutrittsbeschränkungen (3G, 2G, 2G Plus) unwirtschaftlich wäre, schließen die Annahme eines coronabedingten Umsatzeinbruchs nicht aus und beeinträchtigen die Förderberechtigung ausnahmsweise nicht.