FinMin Brandenburg, Erlaß v. 06.06.1997, 35 - S 2741 - 3/97
Es ist gefragt worden, ob die Überführung von Wirtschaftsgütern (insbesondere Beteiligungen), die zum gewillkürten Betriebsvermögen eines Betriebes gewerblicher Art gehören, in einen anderen Betrieb gewerblicher Art derselben Trägerkörperschaft zur Aufdeckung von stillen Reserven zwingt.
Beispiel: Im Betrieb gewerblicher Art „Stadtwerke” einer Stadt befinden sich Aktien eines Energieversorgungsunternehmens, die Jahre zuvor als gewillkürtes Betriebsvermögen aus dem Hoheitsvermögen der Stadt in den BgA eingelegt wurden.
In diesen Aktien sind erhebliche stille Reserven enthalten.
Nunmehr sollen die Aktien von dem BgA „Stadtwerke” in den BgA „Bäderbetrieb” überführt werden. Ist eine Überführung der Aktien zu Buchwerten möglich?
Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der anderen Länder vertrete ich hierzu folgende Auffassung:
Das Verhältnis von Betrieben gewerblicher Art zu ihren Trägerkörperschaften ist dem Verhältnis von Kapitalgesellschaften zu ihren Gesellschaftern angenähert. Zwar ist nicht der einzelne Betrieb gewerblicher Art, sondern die Körperschaft des öffentlichen Rechts als Körperschaftsteuersubjekt anzusehen, gleichwohl ist ein Betrieb gewerblicher Art in gewissem Sinne gegenüber der Trägerkörperschaft verselbständigt.
Demgemäß ist bei einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, die mehrere Betriebe gewerblicher Art unterhält, das Einkommen für jeden dieser Betriebe gewerblicher Art gesondert zu ermitteln und die Körperschaftsteuer gesondert gegen die Trägerkörperschaft festzusetzen (Abschnitt 28 Abs. 2 Satz 1 KStR 1995). Eine Saldierung von Gewinnen und Verlusten unter verschiedenen Betrieben gewerblicher Art ist nicht zulässig.
Die Einlage einer ertragbringenden Beteiligung durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts in ihren Betrieb gewerblicher Art ist unter den Voraussetzungen zulässig, die auch einkommensteuerlich für die Behandlung von Wertpapieren als gewillkürtes Betriebsvermögen gefordert werden. Nach diesen Grundsätzen kommt im vorliegenden Sachverhalt eine Behandlung der Aktien als gewillkürtes Betriebsvermögen sowohl bei dem BgA „Stadtwerke” als auch bei dem BgA „Bäderbetrieb” in Betracht.
Damit ist auch eine Übertragung aus dem einen BgA in den anderen grundsätzlich zulässig.
Die Wirtschaftsgüter sind dabei aber nicht mit Buchwerten, sondern mit Teilwerten anzusetzen. Die Übertragung von Wirtschaftsgütern aus einem Betrieb gewerblicher Art in einen anderen Betrieb gewerblicher Art derselben Trägerkörperschaft zwingt somit zur Aufdeckung der stillen Reserven.
vgl. OFD Cottbus, Verfügung vom 12.06.1997, S 2741 – 5 – St 122
Normenkette
§ 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG;
§ 4 KStG