OFD Kiel, Verfügung v. 17.7.1998, S 2137 A - St 113
Die nach Handelsrecht zu bildenden Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften dürfen nach der Einführung des § 5 Abs. 4 a EStG durch das Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform (BStBl 1997 I S. 928) in der Steuerbilanz nicht mehr ausgewiesen werden. Die zulässigerweise in der Bilanz des letzten vor dem 1.1.1997 endenden Wirtschaftsjahrs gebildeten Rückstellungen sind in den Folgejahren sukzessive aufzulösen § 52 Abs. 6 a EStG). Die Übergangsregelung ist durch BMF-Schreiben vom 23.12.1997, IV B 2 - S 2137 - 199/97, BStBl 1997 I S. 1021, näher konkretisiert worden.
Aufgrund entsprechender Anfragen hat das Bundesministerium der Finanzen jeweils mit Schreiben vom 17.2.1998, IV B 2 - S 2137 - 14/98 bzw. 22/98 nochmals klargestellt, daß der Grundsatz der Einzelbewertung jedes einzelnen schwebenden Geschäfts auch im Rahmen der Übergangsregelung uneingeschränkt gilt. Drohverlustrückstellungen für am Schluß des letzten vor dem 1.1.1997 endenden Wirtschaftsjahres schwebende Geschäfte sind in jedem Fall nach den Regeln des § 52 Abs. 6 a EStG aufzulösen; die Übergangsregelung ist nur für die Fälle gerechtfertigt, in denen das einzelne schwebende Geschäft im Auflösungszeitraum unverändert fortbesteht.
Vermindert sich der drohende Verlust aus dem am Schluß des letzten vor dem 1.1.1997 endenden Wirtschaftsjahrs während des Auflösungszeitraums oder wird das schwebende Geschäft während dieses Zeitraums abgewickelt, d.h. der drohende Verlust realisiert, mußte die Drohverlustrückstellung bereits nach bisherigem Recht – und muß in der Handelsbilanz auch künftig – teilweise bzw. voll gewinnerhöhend aufgelöst werden. In diesen Fällen besteht für eine weitergehende Übergangsregelung weder eine Notwendigkeit noch ein Bedarf, da der Steuerpflichtige ansonsten besser gestellt wäre als ohne die Neuregelung.
Hiergegen kann nicht eingewandt werden, einzelne Unternehmen hätten am Schluß des folgenden Wirtschaftsjahrs wiederum (neue) Drohverlustrückstellungen wegen (neuer) schwebender Verträge in etwa gleicher Höhe zu bilden, mit der Folge, daß sich der Bilanzansatz bezogen auf den Bestand an schwebenden Geschäften nicht vermindert habe. Eine solche Beurteilung nach dem Gesamtbestand widerspricht dem Grundsatz der Einzelbewertung. Maßgebend ist das einzelne schwebende Geschäft und der daraus resultierende drohende Verlust.
Normenkette
EStG § 5 Abs. 4 a
EStG § 52 Abs. 6 a